Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben nicht zu, das Vorhaben den bauplanungsrechtlich den Grundzügen widerspricht und versagt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Erntelager- und Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Oos, Flur 5, Flurstück 35, vor. Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Fachbehörden und prüft, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Der Ortsbeirat Oos wurde über das Vorhaben informiert und hat einen Beschluss gefasst, der vorgetragen wird.

 

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Der Ortsbeirat Oos hat in der Sitzung am 06.11.2023 einen Beschluss gefasst. Der Ortsbeirat hat dem Vorhaben unter „Festschreibung und Einhaltung“ von Bedingungen zugestimmt. Eine Festschreibung der Nachnutzung ist jedoch in der Baugenehmigung nicht möglich.  Das Vorhaben liegt in einem Waldbereich. Das Forstamt wird eine Stellungnahme an die Kreisverwaltung abgeben. Die Bauleitplanung des Kreises

wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt. Die Kreisverwaltung entscheidet über die Baugenehmigung. 

 

Im Jahre 2022 wurde bereits ein Bauantrag für einen fast gleich großen Geräteschuppen an anderer Stelle auf diesem Grundstück eingereicht. Mit Schreiben vom 01.06.2023 hat die Kreisverwaltung den Bauantrag abgelehnt. Die Stadt Gerolstein hatte das Einvernehmen versagt. Das Vorhaben war privilegiert, jedoch hatte es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprochen. Die Untere Naturschutzbehörde hatte die Zustimmung zu dem Vorhaben versagt. Das Forstamt hatte die Errichtung der Gerätehalle auf Waldflächen abgelehnt und hatte die Rodungsgenehmigung nicht in Aussicht gestellt.