Sitzung: 26.04.2023 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-0118/23/01-061
Beschluss:
Sollte eine Klärung mit der SGD im Hinblick auf die
Schwellenwerte, wie im Sachverhalt dargestellt, möglich sein, wird die
Teilfortschreibung für diese Ortsgemeinden/Stadt Gerolstein fortgesetzt, sofern
diese in Betrachtung des gesamten Schwellenwertes zu einer positiven Bilanz
beitragen.
Sollte der Schwellenwert der gesamten Verbandsgemeinde
auf einen positiven Wert gebracht werden müssen, bevor weitere Wohnbauflächen
ausgewiesen werden können, empfiehlt der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
dem Verbandsgemeinderat das Verfahren Teilfortschreibung Neubaugebiete
einzustellen. Die Verwaltung soll in diesem Fall aufgefordert werden, die
Gesamtfortschreibung vorrangig zu betreiben.
Sachverhalt:
Am 29.03.2022 hat die
Verwaltung die landesplanerische Stellungnahme zu dieser Teilfortschreibung
beim LK Vulkaneifel beantragt. Im Normalfall liegt die Stellungnahme nach einer
Bearbeitungszeit von ca. 3 Monaten vor. Die SGD Nord – Obere Landesplanungsbehörde
hat ihre Stellungnahme aber erst am 05.12.2022 – nach mehrfacher Erinnerung
durch die VG Gerolstein - an den LK Vulkaneifel abgegeben. Am 06.12.2022 haben
wir den Entwurf der landesplanerischen Stellungnahme von der Kreisverwaltung erhalten.
Aus diesem Entwurf und der
ergänzenden Stellungnahme der SGD geht hervor, dass die SGD ihre Zustimmung
nicht erteilen wird und eine ausgeglichene Schwellenwertberechnung nicht nur
für die 12 Ortsgemeinden in der Teilfortschreibung sondern für alle 38
Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Gerolstein vorgelegt werden muss.
Dies bedeutet auch, dass
sofern das zum Zeitpunkt einer Teilfortschreibung eines vorbereitenden
Bauleitplans ermittelte, für eine Wohnbebauung geeignete Flächenpotenzial den
Bedarf an weiteren Wohnbauflächen (Schwellenwert) übersteigt, die Darstellung
einer weiteren Wohnbaufläche durch die Rücknahme einer bestehenden, noch nicht
realisierten Wohnbauflächendarstellung mindestens in gleicher Größenordnung
erfolgen kann (sog. „Flächentausch“). Dabei darf der nach Ziel 50 des
regionalen Raumordnungsplans Region Trier (Entwurf) zu quantifizierende Bedarf
durch den Bedarf, der durch die weitere Wohnbauflächendarstellung befriedigt
werden kann, nicht überschritten werden. Insoweit ist es auch nicht zulässig,
dass ein ermittelter negativer Schwellenwert durch eine Planung noch weiter
anwächst.
Im Nachgang zu dieser
Stellungnahme hat ein Erörterungstermin zwischen SGD, Kreisverwaltung,
Planungsbüro und Verwaltung stattgefunden, um abzuklären, wie nun weiter
verfahren werden kann. Im Rahmen dieses Termins wurden diverse Vorschläge
unterbreitet, mit welchen die SGD sich auch nochmal auseinandersetzen sollte.
So wurde u.a. vorgeschlagen, dass zunächst nur die 12 Ortsgemeinden der
Teilfortschreibung betrachtet und deren Gesamtbilanz unabhängig von der
Gesamtbilanz der VG auf einen positiven Wert gebracht wird.
Entsprechend der
nachfolgenden Darstellung wäre dies für fast alle Ortsgemeinden/Stadt
Gerolstein möglich gewesen.
Mit E-Mail vom 12.04.2023
erhielt die Verwaltung die Mitteilung, dass eine Betrachtung lediglich der 12
Ortsgemeinden für die SGD auch weiterhin keine Option ist und für eine
Fortschreibung weiterhin die Auswirkungen auf den Schwellenwert der
Verbandsgemeinde abzustellen ist. Unter Berücksichtigung des derzeit
ermittelten Schwellenwertes von -129 ha (siehe Auflistung Anlage 1) für
die gesamte Verbandsgemeinde kann – auch unter Berücksichtigung der anstehenden
Gesamtfortschreibung – daher aktuell nicht mit einer Zustimmung der SGD
gerechnet werden.
Die Verfahren, welche
aufgrund der Teilfortschreibung Neubaugebiete bereits angestoßen worden sind,
ist in Anlage 2 dargestellt. Im Rahmen der Bauleitplanung gilt grundsätzlich,
dass ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, sodass es
in einigen Ortsgemeinden aufgrund der fehlenden Teilfortschreibung schwierig
wird die Planung zum Ende zu führen. Um dieser Problematik zu begegnen sind wir
mit Unterer und Oberer Landesplanungsbehörde weiterhin im Austausch.
So wird derzeit noch mit
der SGD geklärt, ob eine Fortschreibung möglich ist, wenn einzelne Gemeinden
aufgrund eines Flächentausches zu einer positiven Bilanz des Schwellenwertes,
beitragen. In diesem Fall könnte die Fortschreibung für lediglich diese
Gemeinden fortgeführt werden. Alternativ kann in Teilbereichen darüber
nachgedacht werden, die Flächen als Mischbauflächen auszuweisen.
Die Verwaltung befindet
sich ergänzend in Abstimmung mit der Unteren Landesplanungsbehörde, um die
Möglichkeit im Umgang mit den laufenden Verfahren abzustimmen. Hier wäre zum
Beispiel denkbar, dass die Untere Landesplanungsbehörde den Bebauungsplan ohne
FNP genehmigt (§ 10 Abs. 2 BauGB).
Sollte es diese Optionen
nicht geben, würde die Ermittlung und Aufarbeitung des Schwellenwertes der
gesamten Verbandsgemeinde, welche erst im Rahmen der Gesamtfortschreibung
erfolgen sollte, so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass eine Weiterverfolgung
der Teilfortschreibung Neubaugebiete neben der Gesamtfortschreibung keinen Sinn
ergibt.