Sitzung: 14.09.2022 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-3498/22/24-058
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis
der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
-
Klaus-Dieter Peters
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat nimmt die während
der Offenlage sowie während der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis. Die
Abwägungsvorschläge werden vollumfänglich übernommen und der Textteil sowie die
Begründung redaktionell ergänzt. Der Rat beschließt den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan „Layenstraße“ in Form einer Ergänzungssatzung gem. § 10 BauGB als
Satzung. Das Plangebiet ergibt sich aus nachstehender Abgrenzung. Maßgebend ist
die Darstellung in der Planurkunde.
Die Verwaltung wird beauftragt nach
Ausfertigung der Planurkunde durch den Ortsbürgermeister, den Satzungsbeschluss
zu veröffentlichen.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Bauausschusses
der Ortsgemeinde Neroth am 20.04.2021, wurde seitens des Ortsbürgermeisters
über die Anfrage eines Investors zur möglichen Errichtung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Neroth, Flur 15, Flurstück 150/9
informiert. Das betroffene Grundstück ist im Flächennutzungsplan zwar als
mögliche Wohnbaufläche ausgewiesen, liegt jedoch außerhalb der
Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Neroth und somit im Außenbereich nach §
35 BauGB. Mit der geplanten Ergänzungssatzung könnte hier Baurecht geschaffen
werden. Die Ortsgemeinde hat sich in gleicher Sitzung– unter Abwägung aller
Belange – dazu entschlossen, über die Ergänzungssatzung ihren
Eigenentwicklungsbedarf an Wohnbauland städtebaulich geordnet zu sichern. Hier
soll nunmehr die Abrundung der Ortslage durch eine bisherige
Außenbereichsfläche mit in die Abgrenzung der Ortslage aufgenommen werden,
damit Baurecht für eine Baustelle geschaffen werden kann.
Der Rat hat sich in seiner Sitzung
am 23.03.2022 grundsätzlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt und auf
Grundlage der seinerzeit vorliegenden Entwurfsplanung beschlossen, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form einer Ergänzungssatzung für das
Grundstück Flur 5, Flurstück 150/9 in der Gemarkung Neroth aufzustellen. Die
wegemäßige Erschließung erfolgt über einen Wirtschaftsweg, der in der Gemarkung
Daun-Neunkirchen liegt. Die Stadt Daun hat zur Sicherung der wegemäßigen
Erschließung per Beschluss eine Wegebaulast auf dem Grundstück Gemarkung
Daun-Neunkirchen, Flur 22, Flurstück 75/1 eingeräumt. Der Vorhabenträger trägt
sämtliche Bau- und laufende Unterhaltungskosten zu 100%. Der Vorhabenträger hat
sich gegenüber der Ortsgemeinde Neroth schriftlich zur Übernahme aller mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten zu verpflichten. Der
Durchführungsvertrag zwischen Ortsgemeinde und dem vorhabenträger ist
mittlerweile von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Für die Herstellung der
Abwasseranlagen sowie ein abgestimmtes Entwässerungskonzept wird durch den
Vorhabenträger mit den VG-Werken abgestimmt. Hier wird zwischen den VG-Werken
und dem Vorhabenträger nach Einreichung des Bauantrages ein entsprechender
Erschließungsvertrag geschlossen.
Der Entwurf für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat in der Zeit vom 02.05.2022 bis 02.06.2022
gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein öffentlich
ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt und um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Die Bekanntmachung hierüber erfolgte am 21.04.2022 im
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein „Verbandsgemeinde Gerolstein
aktuell“.
Für die Fortführung des Verfahrens
ist nunmehr die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen des Ortsgemeinderates
notwendig. Die eingegangenen Stellungnahmen liegen dieser Sitzungsvorlage bei.