Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat nimmt Kenntnis von den während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Vorsitzende erläutert die einzelnen Stellungnahmen und den Abwägungsvorschlag hierzu.

 

Aufgrund der Einwände der Kreisverwaltung Vulkaneifel wurde nach einem gemeinsamen Ortstermin zwischen Kreisverwaltung, Orts- und Verbandsgemeinde ein Konsens gefunden, wonach die Flächen als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gartenland“ ausgewiesen werden sollen. Auf diesen Flächen sollen sodann Nebenanlagen von max. 50 m³ umbauter Raum zugelassen. Der geplante Gehölzstreifen wird von 3 m auf 5 m verbreitert.

 

Da die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute Offenlage erforderlich.

Die Verwaltung wird daher beauftragt, den Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die von der Planänderung berührten Träger öffentlicher Belange   bzw. Behörden erneut zu beteiligen. In der erneuten Bekanntmachung bzw. Beteiligung wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

Sonderinteresse im Sinne des § 22 GemO liegt nicht vor.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich hatte in seiner Sitzung am 21.11.2019 die Änderung der Abgrenzungs-, Abrundungs- und Erweiterungssatzung in der Ortslage Stroheich, Im Bereich „Zur Schirp“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen.

 

Der vom Büros ISU, Bitburg, erstellte Entwurf der Ergänzungssatzung nebst Begründung wurde in der Sitzung am 04.03.2021 gebilligt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Der Planentwurf mit Begründung hat in der Zeit vom 22.03.2021 bis 22.04.2021 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Rathaus Gerolstein öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 12.03.2021 mit dem Hinweis ortsüblich bekanntgemacht, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben müssen.

Gleichzeitig sind die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 18.03.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

 

Die jeweiligen Stellungnahmen sind in der als Anlage beigefügten Übersicht ersichtlich.