Sachverhalt:
Herr Schegner stellt verschiedene
Möglichkeiten zur Ausweisung von neuen Baulandflächen vor:
Die Grundstückseigentümerin hat
mit Schreiben vom 31.08.2020 (siehe Anlage zur Sitzungsvorlage) beantragt, die
in nachfolgendem Kartenausschnitt markierten Flächen in mögliche
Mischgebietsflächen umzuwandeln.
Winfried Schegner erläutert, dass
diese Planung – ohne Einbeziehung der nördlichen Flächen zur direkten Anbindung
an die Ortslage – keinen Sinn machen würde. Die Ortsgemeinde würde auch eine
Umnutzung der gesamten, im Flächennutzungsplan als „G“ ausgewiesenen Flächen in
Mischgebiet nicht genehmigt bekommen, da diese Fläche einerseits zu groß ist
und andererseits keine direkte Anbindung an die Ortslage hätte.
Vorstellbar wäre eine andere Alternative,
welche nachstehend als „Alternative 2“ markiert ist.
Auch vorstellbar wäre die
nachfolgende Alternative 3, wo allerdings die Flächen der Antragstellerin nicht
mehr berücksichtigt sind.
Letztendlich hat die Ortsgemeinde
bereits zwischen der Adenauer Straße und der Freizeitanlage Kerpen
Bauerwartungsland als Mischgebiet ausgewiesen, wo direkt ein
Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden könnte.
Bei allen anderen Alternativen
(1-3) sind die Flächen zuerst im Flächennutzungsplan als mögliches
Bauerwartungsland auszuweisen, bevor die Ortsgemeinde mit einem
Bebauungsplanverfahren beginnen kann.
Sinnvoll wäre natürlich, wenn die
Ortsgemeinde Eigentümer aller betroffenen Grundstücke wäre. Dies hätte folgende
Vorteile:
-
Die OG kann ihre eigenen
Planungsvorstellungen eins zu eins umsetzen.
-
Sie kann die Grundstücke
verkaufen, an wen sie will (z.B. nur an einheimische Familien).
-
Sie kann über den
Grundstückskaufvertrag eine Bauverpflichtung – analog dem Baugebiet Kutschweg –
festsetzen.
Die OG kann natürlich auch dann
ein Bebauungsplanverfahren einleiten, wenn sie nicht Eigentümerin ist.
Allerdings darf sie das Verfahren dann nicht auf eigene Kosten durchführen, da
es sich ansonsten um eine verstreckte Subventionierung privater Grundstücke handeln
würde. In diesem Falle hätte die OG aber keine Kontrolle darüber, an wen die
Grundstücke veräußert und wann diese Flächen tatsächlich bebaut werden.
Nach
eingehender Beratung wird die Beschlussfassung unter einstimmiger Zustimmung
vertagt. Die Thematik soll in der nächsten Sitzung erneut beraten werden.