Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung billigt der Ortsgemeinderat die – unter Berücksichtigung der in der heutigen Sitzung aufgeführten Änderungen - vorgelegen und erläuterten Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „Im Brühl“.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Offenlage nach § 3 Abs. 1 und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in die Wege zu leiten.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinderat Birgel hatte in seiner Sitzung am 30.01.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Brühl“ beschlossen.

Um der erhöhten Nachfrage nach Baugrundstücken nachzukommen, beabsichtigt die Ortsgemeinde nun die Ausweisung eines neuen Wohngebietes im südlichen Bereich der Ortslage Birgel. Die Erschließung des Baugebietes soll durch einen privaten Investor erfolgen.

 

Zwischenzeitlich hat das beauftragte Planungsbüro Böffgen, Reutlingen einen Planentwurf nebst Begründung erarbeitet, welcher dem Rat in seiner heutigen Sitzung durch die Verwaltung vorgestellt und zur Beratung vorgelegt wurde.  Siehe nachstehender Auszug aus der Planurkunde:

 

                                  

 

Der Bebauungsplan entspricht nicht dem Flächennutzungsplan der ehemaligen VG Obere Kyll und kann somit nicht aus diesem entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) geändert.

Das bisher in anderen Bereichen der Ortslage ausgewiesene Bauerwartungsland („Auf der Lötsch“ und „Im Käulchen) soll im künftigen Flächennutzungsplan nicht weiter als solches berücksichtigt werden.

 

Folgende Änderungen werden besprochen:

 

·         Das westliche und das südliche Baufenster solle auf eine einheitliche Tiefe von 25 m vergrößert werden.

·         Das im Bebauungsplan vorgesehene Versickerungsbecken ist mit einem breitflächigen Überlauf in angrenzende Flächen zu versehen. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagwasser in das Grundwasser nach den Vorschriften des Gesetztes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und des Wassergesetztes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetztes – LWG) zu beantragen.

·         Das nordwestliche Baufenster sollte – wie das auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorgesehen – mit einem Grenzabstand von 3 Meter zum Wirtschaftsweg vergrößert werden.

·         Die private Maßnahmefläche im Süden des Plangebietes ist mit 12 m sehr breit bemessen und soll auf 8 m verringert werden.

·         Die private Maßnahmefläche im Westen des Plangebiets soll ebenfalls von 10 auf 6 m verringert werden.

 

Textfestsetzungen:

 

·         Unter A.2 – Landes- und Regionalplanung – ist der letzte Satz im 3. Absatz (Hinweis auf Wasserschutzgebiet) zu streichen, da dies die alte Festsetzung betrifft. Die Festsetzungen des Wasserschutzgebiets wurden verändert.

·         Unter B 2.2 (Hinweise) – Dachgestaltung – werden unglasierte Dachziegel empfohlen. Es sollen aber auch glasierte Dachziegel zugelassen werden.