Sitzung: 29.10.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Befangen: 1
Vorlage: 2-2537/20/17-205
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat erteilt das
Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben und stimmt der beantragten
Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wegen Überschreitung der
Traufhöhe um 1,39 m, anstatt 6,00 m auf 7,39 m, zu.
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zum Neubau
eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Jünkerath, Flur 20,
Flurstücke 104 und 105, Donnerkaul, vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich
des
Bebauungsplans „Kirchenberg, 1.
Änderung“. Wegen der Bebauung der beiden Grundstücke 104 und 105 ist eine
Vereinigungsbaulast erforderlich. Es wird ein Antrag auf bauplanungsrechtliche
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wg. Überschreitung der
zulässigen Traufhöhe um 1,39 m, anstatt 6,00 m auf 7,39 m, beantragt. Die
Genehmigung des Bauantrages erfolgt durch die Kreisverwaltung als Untere
Bauaufsichtsbehörde.
Begründung:
Auf dem Baugrundstück ist der
Neubau eines Einfamilienhauses geplant. Das Gebäude soll in eingeschossiger
Bauweise errichtet werden, um später ein barrierefreies, altersgerechtes Wohnen
zu ermöglichen. Der Höhenunterschied des Grundstücks vom tiefsten zum höchsten
Geländepunkt beträgt rd. 9,50 m. Um auf dem Baugrundstück die geplante Bebauung
zu ermöglichen, ist die Oberkante des Fußbodens bezogen auf den Bezugspunkt
Achse Straße/Mitte Gebäudefront 4,24 m über Straßenniveau geplant. Dadurch
ergibt sich eine Traufhöhe von 7,39 m über der Straße. Nach den Festsetzungen
des Bebauungsplanes ist eine maximale Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt.
Aufgrund der eingeschossigen Bauweise mit flach geneigtem Dach (22°) wird die
maximal zulässige Firsthöhe von 11,00 m mit 9,66 m noch deutlich
unterschritten. Damit wird das Ziel der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur
Begrenzung des Maßes zur baulichen Nutzung in der Höhe trotzdem erreicht (siehe
auch Anlage zum Befreiungsantrag). Sofern das Gebäude die Traufhöhe von 6,00 m
Höhe über OK Straße einhalten müsste, wären umfangreiche Erdarbeiten und
Stützmauern zur Verwirklichung des Bauvorhabens notwendig.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22
Gemeindeordnung hingewiesen. Bei folgenden Personen liegen Ausschließungsgründe
vor:
Christian Bauer
Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen
Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung
vornehmen sollten.