Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Befangen: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben und stimmt der beantragten Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wegen Überschreitung der Traufhöhe um 1,39 m, anstatt 6,00 m auf 7,39 m, zu.


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Jünkerath, Flur 20, Flurstücke 104 und 105, Donnerkaul, vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des

Bebauungsplans „Kirchenberg, 1. Änderung“. Wegen der Bebauung der beiden Grundstücke 104 und 105 ist eine Vereinigungsbaulast erforderlich. Es wird ein Antrag auf bauplanungsrechtliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wg. Überschreitung der zulässigen Traufhöhe um 1,39 m, anstatt 6,00 m auf 7,39 m, beantragt. Die Genehmigung des Bauantrages erfolgt durch die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

Begründung:

 

Auf dem Baugrundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses geplant. Das Gebäude soll in eingeschossiger Bauweise errichtet werden, um später ein barrierefreies, altersgerechtes Wohnen zu ermöglichen. Der Höhenunterschied des Grundstücks vom tiefsten zum höchsten Geländepunkt beträgt rd. 9,50 m. Um auf dem Baugrundstück die geplante Bebauung zu ermöglichen, ist die Oberkante des Fußbodens bezogen auf den Bezugspunkt Achse Straße/Mitte Gebäudefront 4,24 m über Straßenniveau geplant. Dadurch ergibt sich eine Traufhöhe von 7,39 m über der Straße. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine maximale Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt. Aufgrund der eingeschossigen Bauweise mit flach geneigtem Dach (22°) wird die maximal zulässige Firsthöhe von 11,00 m mit 9,66 m noch deutlich unterschritten. Damit wird das Ziel der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Begrenzung des Maßes zur baulichen Nutzung in der Höhe trotzdem erreicht (siehe auch Anlage zum Befreiungsantrag). Sofern das Gebäude die Traufhöhe von 6,00 m Höhe über OK Straße einhalten müsste, wären umfangreiche Erdarbeiten und Stützmauern zur Verwirklichung des Bauvorhabens notwendig.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Bei folgenden Personen liegen Ausschließungsgründe vor:

Christian Bauer

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.