Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung kommt der Verbandsgemeinderat zu dem Ergebnis, dass der Einwohnerantrag nach § 17 GemO i. S. Wasserschutzgebiet Steffeln-Lehnerath unzulässig ist, da die formellen Voraussetzungen (zu wenige Unterstützungsunterschriften) nicht vorliegen.

 

In Kenntnis der Wünsche der Einwohner beauftragt der Verbandsgemeinderat trotz dessen den zuständigen Werksausschuss über die Angelegenheit unter Berücksichtigung der von den Einwohnern vorgebrachten Bedenken und Anregungen, zu beraten und eine abschließende Entscheidung herbeizuführen.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 31.12.2012 hat Herr Armin Fischbach, Lehnerath 2a, 54597 Steffeln, einen Einwohnerantrag gem. § 17 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) bzgl. des Wasserschutzgebietes Steffeln-Lehnerath bei der Verbandsgemeinde Obere Kyll eingereicht.

 

Der Einwohnerantrag hat folgenden, wörtlich wiedergegeben Inhalt:

„Die Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet Steffeln-Lehnerath läuft zum 16.07.2014 aus. Da seit geraumer Zeit, aufgrund von steigenden Nitratgehalt, kein Wasser mehr aus dem Brunnen im WSG gefördert wird, haben wir, die Einwohner; größte Sorge, dass das WSG komplett

aufgehoben wird. In diesem Falle könnten die zwischen der Bebauung liegenden landwirtschaftlichen Flächen intensiv gedüngt und somit Gülle und Klärschlamm aufgebracht werden.

Damit wir auch in Zukunft noch eine gewisse Pufferzone um die Wohnbebauung beibehalten können, bitten wir um Aufrechterhaltung des Wasserschutzgebiet Steffeln-Lehnerath.“

 

Vor der inhaltlichen Beratung des Einwohnerantrages ist zunächst vom Verbandsgemeinderat festzustellen, ob dieser zulässig ist. Der Antrag ist zulässig, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen des Einwohnerantrages im Sinne des § 17 GemO vorliegen.

 

Die materiellen Voraussetzungen für den Einwohnerantrag sind gegeben, da es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung handelt und der Verbandsgemeinderat das sachlich zuständige Gremium ist.

 

Die formellen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 17 Abs. 3 Ziffer 2 GemO sind für einen Einwohnerantrag in der Verbandsgemeinde Obere Kyll Unterstützungsunterschriften von mindestens 4 v. H. der Einwohner der VG Obere Kyll, höchstens jedoch von 300 Einwohnern, notwendig. Vorliegend hätte der Antrag somit von 300 Einwohnern unterzeichnet werden müssen. Ohne die einzelnen Unterschriften im Einzelnen geprüft zu haben, weist der Antrag ausschließlich 61 Unterstützungsunterschriften vor.

 

Aus diesem Grunde ist der Einwohnerantrag in Ermangelung der formellen Voraussetzungen wg. Unzulässigkeit zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages trifft der Verbandsgemeinderat (§ 17 Abs. 6 GemO).