Sitzung: 14.02.2013 Verbandsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20
Vorlage: FB1-509/2013/01-020
Beschluss:
Nach eingehender Beratung kommt der Verbandsgemeinderat zu dem Ergebnis, dass der Einwohnerantrag nach § 17 GemO i. S. Wasserschutzgebiet Steffeln-Lehnerath unzulässig ist, da die formellen Voraussetzungen (zu wenige Unterstützungsunterschriften) nicht vorliegen.
In Kenntnis der Wünsche der Einwohner beauftragt der Verbandsgemeinderat trotz dessen den zuständigen Werksausschuss über die Angelegenheit unter Berücksichtigung der von den Einwohnern vorgebrachten Bedenken und Anregungen, zu beraten und eine abschließende Entscheidung herbeizuführen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 31.12.2012 hat Herr Armin Fischbach, Lehnerath 2a, 54597 Steffeln, einen Einwohnerantrag gem. § 17 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) bzgl. des Wasserschutzgebietes Steffeln-Lehnerath bei der Verbandsgemeinde Obere Kyll eingereicht.
Der
Einwohnerantrag hat folgenden, wörtlich wiedergegeben Inhalt:
„Die
Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet Steffeln-Lehnerath läuft zum 16.07.2014
aus. Da seit geraumer Zeit, aufgrund von steigenden Nitratgehalt,
kein Wasser mehr aus dem Brunnen im WSG gefördert wird, haben wir, die Einwohner; größte
Sorge, dass das WSG komplett
aufgehoben wird. In diesem Falle könnten die zwischen der
Bebauung liegenden landwirtschaftlichen Flächen intensiv gedüngt und somit
Gülle und Klärschlamm aufgebracht werden.
Damit wir auch in Zukunft noch eine gewisse Pufferzone um
die Wohnbebauung beibehalten können, bitten wir um
Aufrechterhaltung des Wasserschutzgebiet Steffeln-Lehnerath.“
Vor der
inhaltlichen Beratung des Einwohnerantrages ist zunächst vom Verbandsgemeinderat
festzustellen, ob dieser zulässig ist. Der Antrag ist zulässig, wenn die
materiellen und formellen Voraussetzungen des Einwohnerantrages im Sinne des §
17 GemO vorliegen.
Die materiellen
Voraussetzungen für den Einwohnerantrag sind gegeben, da es sich um eine
Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung handelt und der
Verbandsgemeinderat das sachlich zuständige Gremium ist.
Die formellen
Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 17 Abs. 3 Ziffer 2 GemO sind
für einen Einwohnerantrag in der Verbandsgemeinde Obere Kyll
Unterstützungsunterschriften von mindestens 4 v. H. der Einwohner der VG Obere
Kyll, höchstens jedoch von 300 Einwohnern, notwendig. Vorliegend hätte der
Antrag somit von 300 Einwohnern unterzeichnet werden müssen. Ohne die einzelnen
Unterschriften im Einzelnen geprüft zu haben, weist der Antrag ausschließlich
61 Unterstützungsunterschriften vor.
Aus diesem Grunde
ist der Einwohnerantrag in Ermangelung der formellen Voraussetzungen wg. Unzulässigkeit
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages trifft der
Verbandsgemeinderat (§ 17 Abs. 6 GemO).