Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20

Beschluss VGR:

 

Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat, dass die in der Vergaberichtlinie der VG Obere Kyll vom 08.12.2005 festgelegten Wertgrenzen keine Anwendung mehr finden sollen. Folgende neue Wertgrenzen werden festgesetzt.

-       Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB):

Die in § 3 VOB/A in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Wertgrenzen sollen zukünftig bei der Anwendung der Vergaberichtlinie Anwendung finden.

 

-       Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung, finden im Bereich der VOL nun folgende Wertgrenzen Anwendung:

VOL - freihändige Vergabe

10.000 €

VOL - beschränkte Ausschreibung

50.000 €

 


Sachverhalt:

 

Die Verbandsgemeinde Obere Kyll hat sich in der Vergaberichtlinie vom 08.12.2005 Wertgrenzen gegeben, wonach das jeweilige Vergabeverfahren vorgeschrieben wird. Seit dem Jahre 2009 wurden diese Wertgrenzen auf Grund der vom Bund und Land forcierten Beschleunigung und Vereinfachung des Vergaberechtes (Konjunkturpaket II) noch oben gesetzt.

 

Diese Erleichterungen des Vergabeverfahrens sind nun zum 31.12.2012 ausgelaufen. Seit dem Jahre 2009 haben sich im Vergaberecht verschiedene Gesetzesänderungen ergeben, die es nun notwendig machen, die Wertgrenzen in der Vergabeordnung neu festzulegen. Mit der Novellierung der VOB im Jahre 2012 wurden nun Wertgrenzen in der VOB festgelegt. Die VOL gibt auch bei der Neufassung im Jahre 2012 keine Wertgrenzen vor, wobei das Land RLP Wertgrenzen für die freihändige Vergabe vorgibt

 

Bis dato waren in der Vergabeordnung folgende Wertgrenzen festgelegt.

 

Norm / Vergabeart

Vergaberichtlinie

VOB / Land

Vorschlag

VOB - freihändige Vergabe

5.000 €

10.000 €

10.000 €

VOB - beschränkte Ausschreibung

25.000 €

abhängig von Gewerk
§ 3 III VOB/A*1

Übernahme dieser Werte

VOL - freihändige Vergabe

5.000 €

15.000 €

10.000 €

VOL - beschränkte Ausschreibung

25.000 €

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50.000 €

(x1 – siehe Anlage - § 3 VOB/A)