Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Nach ausführlicher Beratung stimmt der Verbandsgemeinderat der Auflösung des Zweckverbandes zu dem Zeitpunkt, in dem die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet „Auf Zimmers“ Rechtskraft erlangt, zu.

Der Entwurf der Auseinandersetzungsvereinbarung wird gebilligt.

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diese Auseinandersetzungsvereinbarung mit der Ortsgemeinde Stadtkyll zu schließen und die Auflösung und Auseinandersetzung des Zweckverbandes vorzunehmen.

Zudem wird sie ermächtigt und beauftragt, die erforderlichen Schuldübernahmeerklärungen gegenüber den jeweiligen Kreditinstituten abzugeben.


Sachverhalt:

Nach § 4 der Verbandsordnung hat der Zweckverband die Aufgabe, die innerhalb des Verbandsgebietes gelegenen Flächen als Industrie- und Gewerbeflächen auszuweisen, zu erschließen und zu vermarkten.

Diese Aufgaben wurden inzwischen vollständig erfüllt, sodass die Auflösung des Zweckverbandes nach § 11 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) ansteht.

Die Auflösung ist vorgesehen zu dem Zeitpunkt, in dem die derzeit im Verfahren befindliche 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf Zimmers“, die sich nach derzeitiger Einschätzung noch bis in das Jahr 2013 hin ziehen wird, Rechtskraft erlangt. Bis zur Rechtskraft dieser Änderung ist die rechtliche Existenz des Zweckverbandes notwendig, da ansonsten kein entsprechender Rechtsträger bestünde, der die erforderliche Planungshoheit besitzt.

Mit der Errichtungsbehörde, der Kreisverwaltung Vulkaneifel, wurde abgestimmt, dass die Aufstellung eines Haushaltsplanes und der Erlass einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 nicht erforderlich sind, sofern keine finanzwirksamen Vorgänge nach dem 01.01.2013 anfallen.

Damit dies gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass die Verbandsversammlung beschließt, dass ab dem 01.01.2013 keine Aufwandsentschädigung mehr an die Verbandsvorsteherin und den stellvertretenden Verbandsvorsteher gewährt werden.

 

Mit der Auflösung verbindet sich neben geringfügigen Kostenersparnissen für Personal- und Sachaufwendungen (Haushaltsansätze 2012 = 1.300 €), vor allem auch eine Entlastung der VG-Verwaltung, denn ansonsten sind jährlich Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan und Jahresabschluss mit Prüfungs- und Entlastungsverfahren aufzustellen bzw. durchzuführen.

 

Die von der Backes-Gruppe zurzeit beabsichtigten Erweiterungen seiner gewerblichen Nutzungen berühren das Verbandsgebiet nicht und sind planungsrechtlich durch die Ortsgemeinde Stadtkyll zu bewerkstelligen, sodass diese der Auflösung des Zweckverbandes nicht entgegen stehen.

 

Gesetzliche Regelungen zur Auflösung bestehen in § 11 KomZG und zwar in Absatz 1, der formell den Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung (Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder) und die Bestätigung durch die Errichtungsbehörde (Kreisverwaltung Vulkaneifel) fordert.

 

Daneben bestimmt § 15 der Verbandsordnung, dass der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden kann, wenn die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators Einigung erzielt haben.

Damit ist beschrieben, dass verschiedene Aspekte einer Klärung durch die Verbandsmitglieder bedürfen.

 

1. Auseinandersetzung

Nach Auflösung des Verbandes verbleiben ausschließlich noch Ausgaben für Zinsen und Tilgung der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen.

 

Ausweislich der Schuldenübersicht für das Haushaltsjahr 2012 (vgl. Seite 21 der Haushaltssatzung des ZV für das Haushaltsjahr 2012) beträgt der Schuldenstand zum 31.12.2012 = 639.253,46 €.

Nach den derzeitigen Zins- und Tilgungsbedingungen laufen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bis zum 31.12.2033 und verursachen einen Zinsaufwand in Höhe von insgesamt 209.010,41 €.

 

In Abstimmung mit der zuständigen Errichtungsbehörde, der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, wird seitens des Zweckverbandes vorgeschlagen, dass sowohl die Verbandsgemeinde als auch die Ortsgemeinde Stadtkyll die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes zum 01.01.2013 übernehmen und zwar anteilig, also nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel in Höhe von 51 v. H. durch die Verbandsgemeinde (= 326.019,26 €) und in Höhe von 49 v. H. durch die Ortsgemeinde Stadtkyll ( = 313.234,20 €).

Nach der aktuellen Zins- u. Tilgungsbedingungen laufen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bis zum 31.12.2033 und verursachen einen Zinsaufwand in Höhe von insgesamt 209.010,41 €, der wiederum anteilig von der Verbandsgemeinde (= 106.595,31 €) und der Ortsgemeinde Stadtkyll (= 102.415.10 €) zu schultern ist.

 

Der in § 11 der Verbandsordnung geregelte Vorteilsausgleich, der eine Beteiligung der Verbandsgemeinde an den Steuermehreinnahmen der Ortsgemeinde aus dem Gewerbegebiet vorsieht, bleibt bis zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten der beiden Verbandsmitglieder bestehen.

 

Der Entwurf einer entsprechenden Auflösungsvereinbarung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

2. Durchführung der Liquidation

Wenn Einigung zwischen den beiden bisherigen Verbandsmitgliedern über das Ob der Auflösung und das Wie der Vermögensauseinandersetzung erzielt wurden, ist die Liquidation anzugehen.

 

a) Schuldübernahme

Sowohl die Verbandsgemeinde als auch die Ortsgemeinde Stadtkyll müssen in die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Zweckverbandes eintreten und dies geschieht durch eine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) der jeweiligen Körperschaft gegenüber den beteiligten Kreditinstituten.

Entsprechende Ermächtigungen an die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde bzw. an den Ortsbürgermeister sollten von den Räten im Rahmen der anstehenden Beschlussfassungen erfolgen, damit diese Schuldübernahmen nicht noch extra von den beiden Gremien beschlossen werden müssen.

 

b) Prüfung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie Entlastung

In der Auflösungsvereinbarung zwischen den bisherigen Verbandsmitgliedern ist eine Regelung zu treffen, wem die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 und 2012 obliegt und welches Gremium die Entlastung nach § 114 Gemeindeordnung erteilt.

Hinsichtlich der Prüfung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 bietet sich die Übernahme der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung an.

Danach obliegen diese Aufgaben dem Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Obere Kyll.

Die Feststellungs- und Entlastungsbeschlüsse müssen dem Verbandsgemeinderat und dem Ortsgemeinderat Stadtkyll obliegen.

Der beigefügte Entwurf der Auflösungsvereinbarung sieht dies so vor.

 

3. Bestellung eines Liquidators

Hier wird vorgeschlagen, die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Obere Kyll zu Liquidatorin zu bestellen, denn dann können die notwendigen Arbeiten und Verfahrensschritte von der VG-Verwaltung bearbeitet und begleitet werden.

Der beigefügte Entwurf der Auflösungsvereinbarung sieht dies so vor.

 

4. Abschluss einer Vereinbarung über die Auflösung des Zweckverbandes

Sämtliche im Vorstehenden angesprochenen Aspekte müssen bzw. haben Eingang in die Vereinbarung über die Auflösung des Zweckverbandes gefunden.

Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Verbandsgemeinderates und des Ortsgemeinderates Stadtkyll.

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat am 14.11.2012 die Auflösung des Zweckverbandes, wie dargelegt, beschlossen und die Auseinandersetzungsvereinbarung mit folgender Ergänzung gebilligt:

Mögliche Steuermehrerträge werden für den Schuldendienst des Restdarlehens der Verbandsgemeinde verwendet. Reichen diese nicht aus, so ist der bisher verbleibende Zins- und Tilgungsaufwand von der Verbandsgemeinde zu tragen. Die Mehrerträge sind jedoch nur solange zu tragen, bis die komplette Tilgung in Höhe von 326.019,26 € (Anteil VG) erfolgt ist, höchstens bis einschließlich 2033. Der nach dem jetzigen Stand zu zahlende Schuldendienst ist der beigefügten Anlage zur Auseinandersetzungsvereinbarung zu entnehmen.

 

Ebenfalls hat der Ortsgemeinderat Stadtkyll in seiner Sitzung am 21.11.2012 der Auflösung des Zweckverbandes zugestimmt und die Auseinandersetzungsvereinbarung gebilligt.