Sitzung: 13.12.2012 Verbandsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: FB1-474/2012/01-104
Beschluss:
Nach ausführlicher Beratung stimmt der Verbandsgemeinderat der Auflösung des Zweckverbandes zu dem Zeitpunkt, in dem die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet „Auf Zimmers“ Rechtskraft erlangt, zu.
Der Entwurf der Auseinandersetzungsvereinbarung wird gebilligt.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diese Auseinandersetzungsvereinbarung mit der Ortsgemeinde Stadtkyll zu schließen und die Auflösung und Auseinandersetzung des Zweckverbandes vorzunehmen.
Zudem wird sie ermächtigt und beauftragt, die erforderlichen Schuldübernahmeerklärungen gegenüber den jeweiligen Kreditinstituten abzugeben.
Sachverhalt:
Nach § 4 der Verbandsordnung hat der
Zweckverband die Aufgabe, die innerhalb des Verbandsgebietes gelegenen Flächen
als Industrie- und Gewerbeflächen auszuweisen, zu erschließen und zu
vermarkten.
Diese
Aufgaben wurden inzwischen vollständig erfüllt, sodass die Auflösung des
Zweckverbandes nach § 11 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)
ansteht.
Die Auflösung ist vorgesehen zu dem
Zeitpunkt, in dem die derzeit im Verfahren befindliche 3. Änderung des
Bebauungsplanes „Auf Zimmers“, die sich nach derzeitiger Einschätzung noch bis
in das Jahr 2013 hin ziehen wird, Rechtskraft erlangt. Bis zur Rechtskraft
dieser Änderung ist die rechtliche Existenz des Zweckverbandes notwendig, da
ansonsten kein entsprechender Rechtsträger bestünde, der die erforderliche
Planungshoheit besitzt.
Mit der Errichtungsbehörde, der
Kreisverwaltung Vulkaneifel, wurde abgestimmt, dass die Aufstellung eines
Haushaltsplanes und der Erlass einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2013 nicht erforderlich sind, sofern keine finanzwirksamen Vorgänge nach dem
01.01.2013 anfallen.
Damit dies gewährleistet werden kann, ist es
notwendig, dass die Verbandsversammlung beschließt, dass ab dem 01.01.2013
keine Aufwandsentschädigung mehr an die Verbandsvorsteherin und den
stellvertretenden Verbandsvorsteher gewährt werden.
Mit der Auflösung verbindet sich neben
geringfügigen Kostenersparnissen für Personal- und Sachaufwendungen
(Haushaltsansätze 2012 = 1.300 €), vor allem auch eine Entlastung der
VG-Verwaltung, denn ansonsten sind jährlich Haushaltssatzung nebst
Haushaltsplan und Jahresabschluss mit Prüfungs- und Entlastungsverfahren
aufzustellen bzw. durchzuführen.
Die von der Backes-Gruppe zurzeit
beabsichtigten Erweiterungen seiner gewerblichen Nutzungen berühren das
Verbandsgebiet nicht und sind planungsrechtlich durch die Ortsgemeinde
Stadtkyll zu bewerkstelligen, sodass diese der Auflösung des Zweckverbandes
nicht entgegen stehen.
Gesetzliche Regelungen zur Auflösung
bestehen in § 11 KomZG und zwar in Absatz 1, der formell den Beschluss der
Verbandsversammlung über die Auflösung (Zustimmung von zwei Dritteln der
Verbandsmitglieder) und die Bestätigung durch die Errichtungsbehörde
(Kreisverwaltung Vulkaneifel) fordert.
Daneben bestimmt § 15 der Verbandsordnung,
dass der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden
kann, wenn die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung, die Durchführung
der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators Einigung erzielt haben.
Damit ist beschrieben, dass verschiedene Aspekte
einer Klärung durch die Verbandsmitglieder bedürfen.
1.
Auseinandersetzung
Nach Auflösung des Verbandes verbleiben
ausschließlich noch Ausgaben für Zinsen und Tilgung der Verbindlichkeiten aus
Kreditaufnahmen für Investitionen.
Ausweislich der Schuldenübersicht für das
Haushaltsjahr 2012 (vgl. Seite 21 der Haushaltssatzung des ZV für das
Haushaltsjahr 2012) beträgt der Schuldenstand zum 31.12.2012 = 639.253,46 €.
Nach den derzeitigen Zins- und
Tilgungsbedingungen laufen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bis zum 31.12.2033
und verursachen einen Zinsaufwand in Höhe von insgesamt 209.010,41 €.
In Abstimmung mit der zuständigen
Errichtungsbehörde, der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel,
wird seitens des Zweckverbandes vorgeschlagen, dass sowohl die Verbandsgemeinde
als auch die Ortsgemeinde Stadtkyll die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes
zum 01.01.2013 übernehmen und zwar anteilig, also nach dem bisherigen
Verteilungsschlüssel in Höhe von 51 v. H. durch die Verbandsgemeinde (= 326.019,26
€) und in Höhe von 49 v. H. durch die Ortsgemeinde Stadtkyll ( = 313.234,20 €).
Nach der aktuellen Zins- u.
Tilgungsbedingungen laufen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bis zum 31.12.2033
und verursachen einen Zinsaufwand in Höhe von insgesamt 209.010,41 €, der
wiederum anteilig von der Verbandsgemeinde (= 106.595,31 €) und der
Ortsgemeinde Stadtkyll (= 102.415.10 €) zu schultern ist.
Der in § 11 der Verbandsordnung geregelte
Vorteilsausgleich, der eine Beteiligung der Verbandsgemeinde an den Steuermehreinnahmen
der Ortsgemeinde aus dem Gewerbegebiet vorsieht, bleibt bis zur vollständigen
Tilgung der Verbindlichkeiten der beiden Verbandsmitglieder bestehen.
Der Entwurf einer entsprechenden Auflösungsvereinbarung
ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
2.
Durchführung der Liquidation
Wenn Einigung zwischen den beiden bisherigen
Verbandsmitgliedern über das Ob der Auflösung und das Wie der
Vermögensauseinandersetzung erzielt wurden, ist die Liquidation anzugehen.
a)
Schuldübernahme
Sowohl die Verbandsgemeinde als auch die
Ortsgemeinde Stadtkyll müssen in die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des
Zweckverbandes eintreten und dies geschieht durch eine Schuldübernahme (§§ 414
ff. BGB) der jeweiligen Körperschaft gegenüber den beteiligten
Kreditinstituten.
Entsprechende Ermächtigungen an die
Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde bzw. an den Ortsbürgermeister sollten von
den Räten im Rahmen der anstehenden Beschlussfassungen erfolgen, damit diese
Schuldübernahmen nicht noch extra von den beiden Gremien beschlossen werden
müssen.
b)
Prüfung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie Entlastung
In der Auflösungsvereinbarung zwischen den
bisherigen Verbandsmitgliedern ist eine Regelung zu treffen, wem die Prüfung
und Feststellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 und 2012 obliegt
und welches Gremium die Entlastung nach § 114 Gemeindeordnung erteilt.
Hinsichtlich der Prüfung der
Jahresabschlüsse 2011 und 2012 bietet sich die Übernahme der bisherigen
Regelung in § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung an.
Danach obliegen diese Aufgaben dem
Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Obere Kyll.
Die Feststellungs- und Entlastungsbeschlüsse
müssen dem Verbandsgemeinderat und dem Ortsgemeinderat Stadtkyll obliegen.
Der beigefügte Entwurf der Auflösungsvereinbarung
sieht dies so vor.
3.
Bestellung eines Liquidators
Hier wird vorgeschlagen, die Bürgermeisterin
der Verbandsgemeinde Obere Kyll zu Liquidatorin zu bestellen, denn dann können
die notwendigen Arbeiten und Verfahrensschritte von der VG-Verwaltung
bearbeitet und begleitet werden.
Der beigefügte Entwurf der Auflösungsvereinbarung
sieht dies so vor.
4.
Abschluss einer Vereinbarung über die Auflösung des Zweckverbandes
Sämtliche im Vorstehenden angesprochenen
Aspekte müssen bzw. haben Eingang in die Vereinbarung über die Auflösung des
Zweckverbandes gefunden.
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
Verbandsgemeinderates und des Ortsgemeinderates Stadtkyll.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat am 14.11.2012 die Auflösung des Zweckverbandes, wie dargelegt, beschlossen und die Auseinandersetzungsvereinbarung mit folgender Ergänzung gebilligt:
Mögliche Steuermehrerträge werden für den Schuldendienst des Restdarlehens der Verbandsgemeinde verwendet. Reichen diese nicht aus, so ist der bisher verbleibende Zins- und Tilgungsaufwand von der Verbandsgemeinde zu tragen. Die Mehrerträge sind jedoch nur solange zu tragen, bis die komplette Tilgung in Höhe von 326.019,26 € (Anteil VG) erfolgt ist, höchstens bis einschließlich 2033. Der nach dem jetzigen Stand zu zahlende Schuldendienst ist der beigefügten Anlage zur Auseinandersetzungsvereinbarung zu entnehmen.
Ebenfalls hat der Ortsgemeinderat Stadtkyll in seiner Sitzung am 21.11.2012 der Auflösung des Zweckverbandes zugestimmt und die Auseinandersetzungsvereinbarung gebilligt.