Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) in der Fassung des vorgelegten Entwurfs, der als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat über die Notwendigkeit, die Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14.03.2007 (Ausbaubeitragssatzung), in der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 22.05.2010, zu ändern. Die Änderung muss in einer
2. Änderungssatzung erfolgen.

 

Der beiliegende Entwurf der Änderungssatzung wurde an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz angepasst. Neben mehreren kleineren redaktionellen Änderungen und klarstellenden Ergänzungen wurden vor allem folgende Regelungen geändert:

 

-       § 7 der Ausbaubeitragssatzung regelte bis dato, dass für Grundstücke, die zu der Abrechnungseinheit nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und die zusätzlich durch eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden und für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB noch zu erheben sind, eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren ist. Diese Regelung zur Eckgrundstücksermäßigung wurde von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Verfahren als rechtswidrig angesehen, da die Eckgrundstücksermäßigung isoliert betrachtet ohne Anwendungsbereich bleibe, wenn die gesamte Ortslage eine einzige öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit) darstellt. Demnach kann die Eckgrundstücksvergünstigung nur in Verbindung mit der Verschonungsregelung eine Rolle spielen. Da die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Lissendorf keine Verschonungsregelung enthält und zudem die gesamte Ortslage Lissendorf eine einzige öffentliche Einrichtung darstellt, ist § 7 der Ausbaubeitragssatzung somit ersatzlos zu streichen.

 

-       Der bisherige § 11 Absatz 1 (neu § 10 Absatz 1) der Ausbaubeitragssatzung bestimmte bis dato als Beitragsschuldner neben dem Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes auch den Gewerbetreibenden auf dem Grundstück. In einer seiner jüngsten Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der Grundstücksbezogenheit der Ausbaubeiträge inzwischen die Bestimmung des Gewerbetreibenden auf dem Grundstück als Beitragsschuldner für unzulässig hält. Entsprechend der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde daher der Satzteil „…oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück …“ aus § 10 Absatz 1 (bisher § 11 Absatz 1) der Ausbaubeitragssatzung herausgenommen.

 

-       Entsprechend der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde der neue § 12 in Öffentliche Last geändert und neu gefasst.

 

Deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Erlass einer 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen notwendig.

 

Der Entwurf der 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.