Sitzung: 31.10.2012 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: FB3-031/2012/13-009
Beschluss:
Der Vorsitzende erläutert dem Ortsgemeinderat anhand der beigefügten Unterlagen die Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Nach sehr ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat ab dem Jahr 2013 folgende Friedhofsgebühren neu festzusetzten:
1. Grabstellengebühren für Erdbestattungen:
1.1 Reihengrab 550,00 €
1.2 Einzelwahlgrab 690,00 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr 1/30 der aktuellen Gebühr
1.3 Doppelwahlgrab 1.400,00 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr 1/30 der aktuellen Gebühr
1.4 Dreierwahlgrab 2.200,00 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr 1/30 der aktuellen Gebühr
1.5 Kindergrab 200,00 €
1.6 Reihenrasengrab f. Erdbestattung 1.600,00 €
2. Grabstellengebühr für Urnenbestattungen:
1.1 Urnenreihengrab 300,00 €
1.2 Urnenwahlgrab / €
Verlängerung pro Jahr / €
1.3 Doppelurnenwahlgrab / €
Verlängerung pro Jahr / €
1.4 Urnenrasengrab 750,00 €
1.5 Urnenanonymgrab 750,00 €
3. Benutzungsgebühr Leichenhalle 60,00 €
4. Grabanfertigungsgebühren
4.1 Erwachsenengrab gemäß Anbieter
4.2 Kindergrab gemäß Anbieter
4.3 Urnengrab gemäß Anbieter
5. Ortsfremdenzuschlag zu Ziffer 1 - 3:
Für nicht in der Ortsgemeinde Schüller gemeldete Personen wird ein privatrechtliches
Entgelt in Höhe des 2-fachen Betrages wie unter den Ziffern 1 - 3 festgesetzt, erhoben.
Ein schriftlicher Vertrag ist vor der Bestattung abzuschließen.
6. Entstehen der Ansprüche und Fälligkeiten
6.1 Gebührenschuldner sind bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9
Bestattungsgesetzes verantwortlich sind, und der Antragsteller.
6.2 Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
6.3 Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-
bescheides fällig.
Die Friedhofsgebühren sind zusätzlich in der Haushaltssatzung für 2013 festzusetzen.
Sachverhalt:
Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahre 2004 kalkuliert und festgesetzt. Aufgrund des langen Zeitraums und durch die Zulassung von weiteren Bestattungsarten (Urnenrasengräber und Rasengräber für Erdbestattungen) wird nunmehr eine Neukalkulation der Gebühren erforderlich.
Die Kalkulation erfolgt wie bisher im Äquivalenzziffernverfahren, d. h. die Kostenunterschiede werden durch Verhältniszahlen/Gewichtungsziffern (Flächenverbrauch und Pflegeaufwand) ermittelt. Die neuen Gebührensätze werden, entsprechend den Vorgaben der Friedhofssatzung in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, eine jährliche Verlängerungsgebühr für Wahlgräber (siehe Beschlussvorlage) festzusetzen. Ebenso soll im Beschluss die Bestattung von Ortsfremden geregelt werden (Ziffer 5).