Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschluss:

Der Vorsitzende und die Verwaltung erläutern dem Ortsgemeinderat anhand der beigefügten Unterlagen die Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Nach sehr ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat ab dem Jahr 2013 folgende Friedhofsgebühren neu festzusetzten:

     1. Grabstellengebühren für Erdbestattungen:

         1.1 Reihengrab                                                  400,00 €

         1.2 Einzelwahlgrab                                             480,00 €

               Verlängerungsgebühr pro Jahr                      16,00 €

         1.3 Doppelwahlgrab                                        1.170,00 €

               Verlängerungsgebühr pro Jahr                      39,00 €

         1.4 Dreierwahlgrab                                         1.890,00 €

               Verlängerungsgebühr pro Jahr                      63,00 €

         1.5 Kindergrab                                                   200,00 €

 

 

     2. Grabstellengebühr für Urnenbestattungen:

         1.1 Urnenreihengrab                                          175,00 €

         1.2 Urnenwahlgrab                                            210,00 €

               Verlängerung pro Jahr                                     7,00 €

         1.3 Doppelurnenwahlgrab                                  300,00 €

               Verlängerung pro Jahr                                   10,00 €

         1.4 Urnenrasengrab                                           400,00 €         

 

 

     3. Benutzungsgebühr Leichenhalle                          87,00 €

 

 

     4. Grabanfertigungsgebühren

         4.1 Erwachsenengrab                                        450,00 €

         4.2 Kindergrab                                                   300,00 €

         4.3 Urnengrab                                                    150,00 €

 

 

     5. Ortsfremdenzuschlag zu Ziffer 1 - 3:

         Für nicht in der Ortsgemeinde Birgel gemeldete Personen wird ein privatrechtliches

         Entgelt in Höhe des 2-fachen Betrages wie unter den Ziffern 1 - 3 festgesetzt, erhoben.

         Ein schriftlicher Vertrag ist vor der Bestattung abzuschließen.

 

 

     6. Entstehen der Ansprüche und Fälligkeiten

         6.1 Gebührenschuldner sind bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9  

         Bestattungsgesetzes verantwortlich sind, und der Antragsteller.

 

         6.2 Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der

         Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

         6.3 Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-

         bescheides fällig.

 

Die Friedhofsgebühren sind zusätzlich in der Haushaltssatzung für 2013 festzusetzen.


Sachverhalt:

Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahre 2007 kalkuliert und festgesetzt. Aufgrund des relativ langen Zeitraums und durch die Zulassung von einer weiteren Bestattungsart (Urnenrasengräber) wird nunmehr eine Neukalkulation der Gebühren erforderlich.

Die Kalkulation erfolgt wie bisher im Äquivalenzziffernverfahren, d. h. die Kostenunterschiede werden durch Verhältniszahlen/Gewichtungsziffern (Flächenverbrauch und Pflegeaufwand) ermittelt. Die neuen Gebührensätze werden, entsprechend den Vorgaben der Friedhofssatzung in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, eine jährliche Verlängerungsgebühr für Wahlgräber (siehe Beschlussvorlage) festzusetzen. Ebenso soll im Beschluss die Bestattung von Ortsfremden geregelt werden (Ziffer 5).