Sitzung: 25.10.2012 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: FB3-030/2012/02-015
Beschluss:
Der Vorsitzende und die Verwaltung erläutern dem Ortsgemeinderat anhand der beigefügten Unterlagen die Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Nach sehr ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat ab dem Jahr 2013 folgende Friedhofsgebühren neu festzusetzten:
1. Grabstellengebühren für Erdbestattungen:
1.1 Reihengrab 400,00 €
1.2 Einzelwahlgrab 480,00 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr 16,00 €
1.3 Doppelwahlgrab 1.170,00 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr 39,00 €
1.4 Dreierwahlgrab 1.890,00 €
Verlängerungsgebühr pro Jahr 63,00 €
1.5 Kindergrab 200,00 €
2. Grabstellengebühr für Urnenbestattungen:
1.1 Urnenreihengrab 175,00 €
1.2 Urnenwahlgrab 210,00 €
Verlängerung pro Jahr 7,00 €
1.3 Doppelurnenwahlgrab 300,00 €
Verlängerung pro Jahr 10,00 €
1.4 Urnenrasengrab 400,00 €
3. Benutzungsgebühr Leichenhalle 87,00 €
4. Grabanfertigungsgebühren
4.1 Erwachsenengrab 450,00 €
4.2 Kindergrab 300,00 €
4.3 Urnengrab 150,00 €
5. Ortsfremdenzuschlag zu Ziffer 1 - 3:
Für nicht in der Ortsgemeinde Birgel gemeldete Personen wird ein privatrechtliches
Entgelt in Höhe des 2-fachen Betrages wie unter den Ziffern 1 - 3 festgesetzt, erhoben.
Ein schriftlicher Vertrag ist vor der Bestattung abzuschließen.
6. Entstehen der Ansprüche und Fälligkeiten
6.1 Gebührenschuldner sind bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9
Bestattungsgesetzes verantwortlich sind, und der Antragsteller.
6.2 Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
6.3 Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-
bescheides fällig.
Die Friedhofsgebühren sind zusätzlich in der Haushaltssatzung für 2013 festzusetzen.
Sachverhalt:
Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahre 2007 kalkuliert und festgesetzt. Aufgrund des relativ langen Zeitraums und durch die Zulassung von einer weiteren Bestattungsart (Urnenrasengräber) wird nunmehr eine Neukalkulation der Gebühren erforderlich.
Die Kalkulation erfolgt wie bisher im Äquivalenzziffernverfahren, d. h. die Kostenunterschiede werden durch Verhältniszahlen/Gewichtungsziffern (Flächenverbrauch und Pflegeaufwand) ermittelt. Die neuen Gebührensätze werden, entsprechend den Vorgaben der Friedhofssatzung in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, eine jährliche Verlängerungsgebühr für Wahlgräber (siehe Beschlussvorlage) festzusetzen. Ebenso soll im Beschluss die Bestattung von Ortsfremden geregelt werden (Ziffer 5).