Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, dass die Bürger der Gemeinde Esch erst nach Bekanntgabe des Gesetzentwurfes und auch nur dann im Rahmen einer Willensbekundung befragt werden, wenn der Gesetzentwurf des IM/RP in Sachen Kommunalreform eine Teilung des jetzigen Gebietes der VG Obere Kyll vorsehen würde.

 

Diese Bürgerbefragung soll vor der Entscheidung/Stellungnahme des Ortsgemeinderates über die Gesetzentwurfsvorlage des IM/RP stattfinden.

 


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende informierte über die Beschlusslage und die gescheiterten freiwilligen Fusionsverhandlungen der Verbandsgemeinde Obere Kyll auf Grundlage des 1. Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Am 15.12.2011 hat der Verbandsgemeinderat u. a. beschlossen, die weiteren Fusionsverhandlungen mit allen 14 Ortsgemeinden der VG Obere Kyll als Ganzes fortzuführen. Nach dem Scheitern der Fusionsverhandlungen mit der Verbandsgemeinden Gerolstein und Hillesheim und sowie mit der Verbandsgemeinde Hillesheim alleine, fanden im Frühjahr des Jahres 2012 noch Fusionsverhandlungen mit der Verbandsgemeinde Prüm statt. Eine Fusion mit der Verbandsgemeinde Prüm mit der ganzen Verbandsgemeinde Obere Kyll wurde von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz abgelehnt, mit der Begründung, dass Kreisgrenzen bei Fusionen nur ausnahmsweise von einzelnen Ortsgemeinden überschritten werden dürfen. Bei dieser Entscheidung erfolgt eine Abwägung zwischen den bestehenden Gemeinwohlgründen der betroffenen Kommunen durch das Land RLP.

 

Es bleibt somit letztendlich festzuhalten, dass es trotz sehr intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, eine freiwillige Fusion während der Freiwilligkeitsphase, die bis zum 30.06.2012 lief, zu vereinbaren. Dementsprechend wird nun das Land Rheinland-Pfalz per Gesetz entsprechende Fusionen festlegen. Ein erster Gesetzesentwurf wird derzeit vom Innenministerium erstellt. Grds. sollte dieser den betroffenen Kommunen bereits vorliegen, wobei wir bis dato noch keine weitergehenden Informationen erhalten haben. Sofern uns der Gesetzesentwurf vorliegt, wird nach Auskunft des ISIM den betroffenen Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

 

Die Verwaltung ist sich ziemlich sicher, dass ein Bürgerentscheid am 02.12.2012 keine Auswirkungen auf den Gesetzesentwurf mehr besitzt und höchstens als Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom Gesetzgeber gewürdigt werden kann. Inwiefern dies dann noch Einfluss auf den Gesetzesentwurf hat kann die Verwaltung nicht abschätzen.

 

Damit der Bürgerwille überhaupt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden kann, ist es notwendig, dass der Bürgerwille im Rahmen eines Bürgerentscheides nach
§ 17a GemO ermittelt wird. Reine Befindlichkeitsabfragen sind hierfür nicht ausreichend.

 

Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GemO kann der Gemeinderat beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfinden soll.

 

Sofern ein Bürgerentscheid stattfinden soll, muss der Ortsgemeinderat folgende Punkte gem.
§ 68 Kommunalwahlgesetz (KWG) beschließen:

-       Abstimmungstermin

-       Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage

und

-       kurze und sachliche Begründung

 

Von Seiten der Verwaltung ist diesem Beschlussvorschlag noch eine Information über die rechtlichen Konsequenzen eines Bürgerentscheides beigefügt.