Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

Der Rat beschließt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 einen Doppelhaushalt aufzustellen und zu erlassen.

Ausdrücklich bestimmt der Rat, dass Investitionsmaßnahmen für diese beiden Haushaltsjahre nur dann in die Haushaltssatzung und in den Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn deren Unabweisbarkeit vom Ortsgemeinderat durch Beschluss erkannt wurde.

 


Sachverhalt:

Nach § 95 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) besteht die Möglichkeit, einen sogenannten „Doppelhaushalt“ aufzustellen, also eine Haushaltssatzung zu erlassen, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthält.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, einen solchen Doppelhaushalt für die Jahre 2013 und 2014 aufzustellen.

 

Dieser Vorschlag fußt auf folgenden Überlegungen:

 

Aus bekannten Gründen ist die Einführung der kommunalen Doppik für den Bereich der Verbandsgemeinde Obere Kyll und der ihr angehörenden Ortsgemeinden und Zweckverbände in zeitliche Schieflage geraten.

Dies hat u. a. zur Folge, dass der Haushaltskreislauf (Aufstellung, Vollzug, Jahresabschluss, Prüfung, Entlastung) noch nicht wie gesetzlich vorgeschrieben funktioniert, wie beispielsweise daran deutlich wird, dass mit den Arbeiten zur Erstellung der Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2011 noch nicht begonnen wurde, weil zuerst die Haushaltspläne des Haushaltsjahres 2012 zu erlassen waren bzw. noch zu erlassen sind.

 

Aktuell stellt sich die Situation also so dar, dass einerseits mit den Vorbereitungen für den Erlass der Haushaltspläne des Jahres 2013 begonnen und diese möglichst bis Ende des Jahres verabschiedet sein müssten, andererseits gleichfalls die Arbeiten an den Jahresabschlüssen des Haushaltsjahres 2011 anstehen.

Aus diesem Dilemma sich zu befreien, bedeutet, sich für die eine Sache und damit gegen die andere Sache zu entscheiden, denn gleichzeitig alle anstehenden Arbeiten zu erledigen, ist unter den gegebenen Bedingungen, nicht zu leisten.

Aus Sicht der Verwaltung, wird daher mit der Aufstellung von Doppelhaushalten die Möglichkeit eröffnet, einen „Zeitgewinn“ zu erreichen, denn nach Aufstellung der Doppelhaushalte wäre dann ein längerer Zeitraum vorhanden, um die ausstehenden Jahresabschlüsse zu erstellen.

 

Diese Vorgehensweise kann allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn möglichst keine Nachtragshaushalte in 2013 aufzustellen sind.

Daher ist es für die Aufstellung des Doppelhaushaltes 2013/2014 enorm wichtig, insbesondere bei den Investitionsmaßnahmen dieser Jahre eine hohe Planungssorgfalt an den Tag zu legen, denn grundsätzlich ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

Mit Blick auf die äußerst schwierige Haushaltslage der Ortsgemeinde wird die Investitionstätigkeit in den beiden nächsten Jahren lediglich unabweisbare Investitionsmaßnahmen erfassen können.

Der Begriff der Unabweisbarkeit ist gesetzlich nicht definiert.

 

Da die Ortsgemeinde im Regelfall eine Investition bzw. den erforderlichen Eigenanteil mangels eigener Finanzmittel nur in Verbindung mit einer Investitionskreditaufnahme bewerkstelligen kann, sind die Regelungen zur Aufnahme von Investitionskrediten (§ 103 GemO) beachtlich, denn dort wird in der Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.3 die Unabweisbarkeit als Kriterium für die Genehmigung einer Kreditaufnahme angeführt.

 

Grundsätzlich bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht in Einklang stehen.

 

Die Ortsgemeinde Lissendorf weist diese Leistungsfähigkeit nicht auf, sodass eine Kreditgenehmigung nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO nur zulässig ist und seitens der Kommunalaufsicht erteilt werden kann, wenn die Investition unabweisbar ist.

Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist eine Investition nur unabweisbar, wenn die Unterlassung der Investition zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde.

In der Fachliteratur wird die Unabweisbarkeit bejaht, wenn die Ortsgemeinde auf Grund rechtlicher oder faktischer Zwänge weder sachlich noch zeitlich eine Handlungsalternative hat.

 

Diese unabweisbaren Investitionsmaßnahmen sollten möglichst in den nächsten Wochen erkannt und anschließend in den Doppelhaushalt Eingang finden.

Damit sollte die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde für die Jahre 2013 und 2014 ihr haushaltsplanerisches Ende gefunden haben.