Sitzung: 12.09.2012 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: FB2-377/2012/11-013
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat Reuth, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Citiescape Reuth aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss entsprechend bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB auf Basis des Vorentwurfes in die Wege zu leiten.
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Sonderinteresse/Ruhen
des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Sachverhalt:
Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBB
gem. § 12 i.V.m. § 30 Abs. 2 BauGB) "Citiescape Reuth" beabsichtigt
eine private Vorhabenträgerin, auf dem eigenen, rund 7.000 qm großen Grundstück
(Flur 8, Flurstück 8) die Einrichtung eines erlebnispädagogischen und
naturnahen Freizeitgeländes.
Mit dem Ziel, Kleingruppen von Kindern und
Erwachsenen in Form ständiger Betreuung und Anleitung (Coaching) das Leben mit
und in der Natur näherzubringen, soll auf dem hinteren Grundstücksbereich ein
Sondergebiet für Erholung festgesetzt und als Campingplatz (SO Camp) zweckbestimmt
werden. Der wohnbaulich genutzte westliche Bereich des Flurstücks wird nach Art
seines Bestandes als Allgemeines Wohngebiet (WA; ca. 1.600 qm) lediglich
aufgrund seiner räumlich-funktionalen Zuordnung mit in den Geltungsbereich
einbezogen (§ 12 Abs. 4 BauGB).
Konkret gliedert sich der als
Erholungsgebiet ausgewiesene Teil des Plangebiets in folgende Nutzungsbereiche:
Erschlossen über die Gemeindestraße "Auf dem Haustert" stehen den
Teilnehmern/Besuchern für die Dauer ihres temporären Aufenthalts gesonderte
Stellplätze unmittelbar am südlichen Rand des Geländes zur Verfügung. Die
Unterbringung selbst erfolgt in SO 1, welches die Standplätze für insgesamt 5
mobile Wohnunterkünfte bereitstellt. Zelte/Tipis werden hingegen innerhalb der
östlichen Grünfläche platziert. Der Gebietsteil SO 2 dient der Errichtung der
für Freitzeitanlagen solcher Art erforderlichen und zentralen
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitär, Spülen) inklusive eines multifunktionalen,
maximal eingeschossigen bzw. höchstens 3,5 m hohen Seminarraums.
Die Versorgung der beiden Sondergebiete mit
Wasser und ggf. Strom erfolgt vom bestehenden Wohngebäude aus, die
Schmutzwasserentsorgung wird über eine neu zu verlegende Leitung bis zum
nächsten Einspeisepunkt der öffentlichen Kanalisation gewährleistet.
Sämtliche baulichen Anlagen und
Einrichtungen innerhalb des eigentlichen Vorhaben- und Erschließungsplans
(Camping-/ Erholungsgebiet) richten sich in ihren technischen Ausführungen,
Maßen und Ausstattungen nach der Landesverordnung über Camping- und
Wochenendhausplätze (CPlV RP), welche Bestandteil dieses VBB wird. Jene regelt
zudem die interne betriebliche Organisation der Freizeitanlage, indem eine
Platzordnung u.a. die Einhaltung der Nachtruhe (ab 22.00 Uhr) verbindlich
festlegt.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich,
spätestens bis zum Satzungsbeschluss durch einen Durchführungsvertrag den
Vorhaben- und Erschließungsplan innerhalb einer gewissen Frist umzusetzen.
Mit der Erarbeitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das Planungsbüro Böffgen, Gerolstein, beauftragt werden.
Die Refinanzierung der Planungskosten soll durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB sichergestellt werden.