Sitzung: 20.09.2012 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Befangen: 1
Vorlage: FB2-364/2012/07-023
Beschluss:
Nach sehr eingehender Diskussion beschließt der Ortsgemeinderat folgende(s):
Bauprogramm
- Entlang der K 54, Gönnersdorfer Straße, soll südlich ein durchgängiger, ca. 1,50m breiter Gehweg in Pflasterbauweise errichtet werden. Der Gehweg beginnt hinter der Einmündung Talstraße und endet an der Gemarkungsgrenze zu Gönnersdorf
- Weiterhin wird nördlich der K 54, Gönnersdorfer Straße, ein ca. 1,50m breiter Gehweg in Pflasterbauweise entlang der Häuser 5, 5a, 7 und 9 errichtet (Parzellen: Flur 9, Nr. 108/6, 108/7, 108/9, 108/8 und 108/2).
- Der Gehweg wird zur Straße hin sowie auf der Rückseite mit einem Bordstein eingefasst.
- Der für den Bau erforderliche Grunderwerb sowie die hierfür erforderlichen Vermessungsarbeiten sollen getätigt werden.
- Die in der Entwurfsplanung vorgesehene Bepflanzung soll vorgesehen werden. Details hierzu wurden im Vorfeld mit den Anliegern abgestimmt.
- Die erforderlichen Rodungsarbeiten sind, sofern erforderlich, durchzuführen.
- Die Straßenbeleuchtungsanlage wird erneuert. Die energieeffiziente Beleuchtung soll so fortgeführt werden, wie sie bereits im Jahr 2006 im 1. Bauabschnitt der K54 begonnen wurde.
- Die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den angrenzenden Grundstücken und Zufahrten sollen durchgeführt werden.
- Die für die Oberflächenentwässerung erforderlichen Anlagen wie Rinnen, Regeneinläufe und Anschlussleitungen sollen errichtet werden.
- Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Schlussvermessung durchzuführen.
- Die Entwurfsplanung des LBM, Stand 25. Januar 2011 (Entbehrlichkeitsentscheidung), wird Gegenstand des Bauprogramms.
Festlegung
des Gemeindeanteils
- Der Gemeindeanteil nach § 5 der Ausbaubeitragssatzung wird auf 40 % festgelegt.
Vorausleistungserhebung
- Ab Beginn der Maßnahme werden Vorausleitungen in Höhe von 80 % des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erhoben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Maßnahme wird innerhalb der OD über Ausbaubeiträge, Fördermittel und einen Eigenanteil finanziert. Außerhalb der OD wird die Maßnahme auf ca. 65 lfdm komplett von der Gemeinde finanziert.
Sonderinteresse/Ruhen
des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Jördens Werner
Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Herr Jördens entfernte sich vom Sitzungstisch bei der Behandlung dieses TOP’s.
Sachverhalt:
Nachdem der Ortsgemeinderat
der Baumaßnahme am 10.06.2010 vom Grundsatz her zugestimmt hat, wurde im Juli
2012 eine Vereinbarung gem. Ortsdurchfahrtsrichtlinie zwischen den
Baulastträgern Kreis, Gemeinde und VG Werke geschlossen. Weiterhin wurde für
den verbleibenden Gemeindeanteil ein Förderantrag gestellt, welcher am
25.01.2012 bewilligt wurde. Das Baurecht wurde im Zuge eines
Entbehrlichkeitsverfahrens ebenfalls bereits im Januar 2012 erlangt. Im
nächsten Schritt wird es erforderlich ein Bauprogramm zu beschließen, welches
alle vorgesehenen Arbeiten beschreibt. Der Maßnahmenabschnitt innerhalb der
Ortsdurchfahrt wird über Ausbaubeiträge,
eine Landesförderung und über einen Eigenanteil finanziert. Der Gehweg
außerhalb der Ortsdurchfahrt wird ohne Beiträge und Förderung gebaut.
Der Ortsgemeinderat
hat gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung zu beschließen, welcher Gemeindeanteil
für die Maßnahme festgelegt wird. Die Festlegung des Gemeindeanteils ist abhängig
von dem Verhältnis des Durchgangs- zu dem Anliegerverkehr auf der
herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage. Bei der Bewertung des
festzulegenden Gemeindeanteils ist nur auf die Teileinrichtung abzustellen, die
in der Baulast der Gemeinde liegen. Das bedeutet, dass vorliegend nur auf den
Verkehr abzustellen ist, welcher auf dem Gehweg stattfindet. Im vorliegenden
Fall dient der Gehweg neben der Erschließung der Anliegergrundstücke auch als
fußläufige Verbindung zwischen den Ortschaften Jünkerath und Gönnersdorf.
Weiterhin verläuft die Trasse der Kylltalradweges über die K 54, Gönnersdorfer
Straße. Hier ist anzumerken, dass Fahrrad fahrende Kinder unter dem vollendeten
8. Lebensjahr den Gehweg nutzen müssen und bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
die Gehwegnutzung als Radweg zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Rheinland Pfalz beträgt der Gemeindeanteil bei
geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr 25%, bei
erhöhtem Durchgangsverkehr, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr 35% bis
45%, bei überwiegendem Durchgangsverkehr 55% bis 65% und bei ganz überwiegendem
Durchgangsverkehr 70%. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils steht der
Gemeinde einen Ermessensspielraum von +/- 5% zu.
Aufgrund § 9 der
Ausbaubeitragssatzung ist die
Ortsgemeinde berechtigt, ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe
des voraussichtlichen endgültigen Beitrags zu erheben.