Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Befangen: 1

Beschluss:

Nach sehr eingehender Diskussion beschließt der Ortsgemeinderat folgende(s):

 

Bauprogramm

-       Entlang der  K 54, Gönnersdorfer Straße, soll südlich ein durchgängiger,  ca. 1,50m breiter Gehweg in Pflasterbauweise errichtet werden. Der Gehweg beginnt hinter der Einmündung Talstraße und endet an der Gemarkungsgrenze zu Gönnersdorf

-       Weiterhin wird nördlich der K 54, Gönnersdorfer Straße, ein ca. 1,50m breiter Gehweg in Pflasterbauweise entlang der Häuser 5, 5a, 7 und 9 errichtet (Parzellen: Flur 9, Nr. 108/6, 108/7, 108/9, 108/8 und 108/2).

-       Der Gehweg wird zur Straße hin sowie auf der Rückseite mit einem Bordstein eingefasst.

-       Der für den Bau erforderliche Grunderwerb sowie die hierfür erforderlichen Vermessungsarbeiten sollen getätigt werden.

-       Die in der Entwurfsplanung vorgesehene Bepflanzung soll vorgesehen werden. Details hierzu wurden im Vorfeld mit den Anliegern abgestimmt.

-       Die erforderlichen Rodungsarbeiten sind, sofern erforderlich, durchzuführen.

-       Die Straßenbeleuchtungsanlage wird erneuert. Die energieeffiziente Beleuchtung soll so fortgeführt werden, wie sie bereits im Jahr 2006 im 1. Bauabschnitt der K54 begonnen wurde.

-       Die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den angrenzenden Grundstücken und Zufahrten sollen durchgeführt werden.

-       Die für die Oberflächenentwässerung erforderlichen Anlagen wie Rinnen, Regeneinläufe und Anschlussleitungen sollen errichtet werden.

-       Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Schlussvermessung durchzuführen.

-       Die Entwurfsplanung des LBM, Stand 25. Januar 2011 (Entbehrlichkeitsentscheidung), wird Gegenstand des Bauprogramms.

 

Festlegung des Gemeindeanteils

-       Der Gemeindeanteil nach § 5 der Ausbaubeitragssatzung wird auf 40 % festgelegt.

 

Vorausleistungserhebung

-       Ab Beginn der Maßnahme werden Vorausleitungen in Höhe von 80 % des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erhoben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Maßnahme wird innerhalb der OD über Ausbaubeiträge, Fördermittel und einen Eigenanteil finanziert. Außerhalb der OD wird die Maßnahme auf ca. 65 lfdm komplett von der Gemeinde finanziert.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

            Jördens Werner

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

Herr Jördens entfernte sich vom Sitzungstisch bei der Behandlung dieses TOP’s.

 


Sachverhalt:

Nachdem der Ortsgemeinderat der Baumaßnahme am 10.06.2010 vom Grundsatz her zugestimmt hat, wurde im Juli 2012 eine Vereinbarung gem. Ortsdurchfahrtsrichtlinie zwischen den Baulastträgern Kreis, Gemeinde und VG Werke geschlossen. Weiterhin wurde für den verbleibenden Gemeindeanteil ein Förderantrag gestellt, welcher am 25.01.2012 bewilligt wurde. Das Baurecht wurde im Zuge eines Entbehrlichkeitsverfahrens ebenfalls bereits im Januar 2012 erlangt. Im nächsten Schritt wird es erforderlich ein Bauprogramm zu beschließen, welches alle vorgesehenen Arbeiten beschreibt. Der Maßnahmenabschnitt innerhalb der Ortsdurchfahrt  wird über Ausbaubeiträge, eine Landesförderung und über einen Eigenanteil finanziert. Der Gehweg außerhalb der Ortsdurchfahrt wird ohne Beiträge und Förderung gebaut.

 

Der Ortsgemeinderat hat gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung zu beschließen, welcher Gemeindeanteil für die Maßnahme festgelegt wird. Die Festlegung des Gemeindeanteils ist abhängig von dem Verhältnis des Durchgangs- zu dem Anliegerverkehr auf der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage. Bei der Bewertung des festzulegenden Gemeindeanteils ist nur auf die Teileinrichtung abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das bedeutet, dass vorliegend nur auf den Verkehr abzustellen ist, welcher auf dem Gehweg stattfindet. Im vorliegenden Fall dient der Gehweg neben der Erschließung der Anliegergrundstücke auch als fußläufige Verbindung zwischen den Ortschaften Jünkerath und Gönnersdorf. Weiterhin verläuft die Trasse der Kylltalradweges über die K 54, Gönnersdorfer Straße. Hier ist anzumerken, dass Fahrrad fahrende Kinder unter dem vollendeten 8. Lebensjahr den Gehweg nutzen müssen und bis zum vollendeten 10. Lebensjahr die Gehwegnutzung als Radweg zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland Pfalz beträgt der Gemeindeanteil bei geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr 25%, bei erhöhtem Durchgangsverkehr, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr 35% bis 45%, bei überwiegendem Durchgangsverkehr 55% bis 65% und bei ganz überwiegendem Durchgangsverkehr 70%. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils steht der Gemeinde einen Ermessensspielraum von +/- 5% zu.

 

Aufgrund § 9 der Ausbaubeitragssatzung  ist die Ortsgemeinde berechtigt, ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags zu erheben.