Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat Hallschlag, die Änderung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Campingplatz Kronenburger See – 3. Änderung“ aufzustellen.

Der räumliche Geltungsbereich ist aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich.

Zugleich wird das Planungsbüro Böffgen, Gerolstein, mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes beauftragt.

Die Verwaltung wird gebeten, diesen Aufstellungsbeschluss entsprechend bekannt zu geben.


Sachverhalt:

Im Zuge der kontinuierlichen Sterneklassifizierung für Campingplätze in Deutschland nach den Richtlinien des „Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland e.V. BVCD sowie Deutscher Tourismusverband e.V. (DTV) ergeben sich für den Campingplatz Kronenburger See neue Qualitätsanforderungen. Diese sehen im konkreten Fall vor, zur Versorgung des Gastes eine ent- bzw. ansprechende Restauration (Imbiss bis Gastronomie) einzurichten. Angesichts von Größe und Auslastungsgrad der Campinganlage zielt der nun vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan (VBB) „Campingplatz Kronenburger See – 3. Änderung“ auf ein Baurecht für die Erweiterung der Angebotskapazität im Sinne der vorgenannten Sterne-Bewertung. Aktuell ist der Campingplatz als 5-Sterne-Campinganlage mit Tourist-, Saison- und Dauercamping sowie Mietchalets und Mobilheime klassifiziert.

Zu diesem Zwecke muss die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich „Zentralgebäude“ geändert werden. Die Ursprungsfassung der Planung, rechtsverbindlich seit 26.10.1989, sieht hier ein bislang quadratisches  Baufenster von rd. 33 m Kantenlänge vor, welches zur Errichtung eines weiteren eingeschossigen Restaurationsgebäudes angepasst werden muss. Daher werden die Baugrenzen um rd. 20 m in südliche Richtung bis zur Böschung der Bahnhofstraße sowie in westliche Richtung um ca. 6 m bis zu Zufahrt ausgedehnt.

 

Der Geltungsbereich der 3. Änderung ist identisch mit der der seit 30.05.2003 rechtskräftigen 2. Änderung. Zur Art der baulichen Nutzung soll weiterhin ein Sondergebiet Campingplatzgebiet (SO Camping) entsprechend § 10 Abs. 5 Bau NVO festgesetzt werden. Das Plangebiet dient somit den Zwecken der Erholung und ergänzt die damit notwendige Infrastruktur.

 

Mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes soll das Planungsbüro Böffgen, Gerolstein, beauftragt werden.

 

Die Refinanzierung der Planungskosten soll durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 Baugesetzbuch mit dem Eigentümer des Campingplatzes gewährleistet werden.