Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17

Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat die hoheitliche Aufgabe „Betrieb des elektronischen Personenstandsregisters und des Sicherungsregisters sowie den Betrieb des elektronischen Nachrichtenverkehrs“ ab 01.10.2012 auf den Zweckverband ZIDKOR zu übertragen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt die vorliegende Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.


Sachverhalt:

Die Vorschriften für die Beurkundung des Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBI. I, S. 122) neu gestaltet worden. Das neue Personenstandsgesetz (PStG) trat im Wesentlichen am 01. Januar 2009 in Kraft. Neben teilweise weitreichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen (Abschaffung des Familienbuchs, Reduzierung der Arten von Personenstandsurkunden, Straffung der personenstandsrechtlichen Verfahren) wird als Kernelement der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. Die elektronische Registerführung wird - nach Ablauf einer Übergangszeit - zum 01. Januar 2014 für alle Standesämter in Deutschland verpflichtend.

 

Am 22. November 2008 ist die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) verabschiedet worden. Der Verordnungsentwurf enthält die dem neuen Personenstandsrecht entsprechenden Regelungen zur Durchführung des standesamtlichen Verfahrens bei Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Sterbefall, einschließlich der damit einhergehenden familien- und namensrechtlichen Beurkundungen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Ausführungsvorschriften zur Durchführung der elektronischen Personenstandsregistrierung, dem elektronischen Datenaustausch sowie dem Beurkundungsverfahren in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013.

 

Auch in technischer Hinsicht ändern sich die internen Abläufe. Der Standesbeamte muss künftig jede Beurkundung eines Personenstandsfalles mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abschließen (§ 9 Abs. 2 PStV).

 

Finanzielle Auswirkungen aus der Reform:

Die Bundesregierung trifft in der Gesetzesbegründung folgende Aussagen:

 

"Die Reform wird sich unter der Voraussetzung, dass die künftig von den Ländern zu regelnde Zuständigkeit für das Standesamt bei den Städten und Gemeinden verbleibt, vorrangig auf die kommunalen Haushalte auswirken. Mit der Umstellung der Personenstandsbeurkundungen von Papierbüchern auf elektronische Register werden Arbeitserleichterungen und Verbesserungen des Bürgerservices eintreten. Wegen der Anschaffungs- oder Umstellungskosten für Geräte und Programme (bundesweit etwa 17 Mio. Euro jährlich) sind nennenswerte Kosteneinsparungen aber erst nach Ablauf der ca. 5-jährigen Umstellungsphase zu erwarten. Die unterschiedlichen Personal- und Sachausstattungen der Standesämter lassen es nicht zu, die zu erwartenden Einsparungen für Standesämter konkret (z.B. nach der Größe eines Standesamts) zu beziffern. Nach überschlägiger Berechnung führt die Einführung der Informationstechnik nach Abschluss der Umstellungsphase zu jährlichen Mehrausgaben von rd. 14 Mio. Euro. Dem stehen Einsparungen von ca. 18 Mio. Euro gegenüber, so dass sich per Saldo ein jährliches Einsparvolumen von rd. 4 Mio. Euro ergibt. Erhebliche Einsparungen sind bei den Standesämtern zudem durch den Wegfall des Familienbuchs zu erwarten. Einem Einsparvolumen in Höhe von insgesamt rd. 42 Mio. Euro jährlich stehen bis zum Abschluss der Rückführung der Familienbücher an das Standesamt der Eheschließung allerdings Ausgaben von ca. 57 Mio. Euro jährlich gegenüber. Nach Abschluss der Rückführungsaktion (etwa ab dem 6. Jahr, nach Inkrafttreten der Reform) wirkt sich die durch den Wegfall des Familienbuchs bedingte Einsparung in vollem Umfang auf die kommunalen Haushalte aus. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ist durch die Reform bei den Standesämtern langfristig insgesamt mit einem jährlichen Einsparvolumen von rd. 46 Mio. Euro zu rechnen.“

 

Einführung in Rheinland-Pfalz

Im Jahre 2009 wurden die ersten Gespräche zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land, vertreten durch das Innenministerium aufgenommen. Es bestand die Absicht, angelehnt an die Erfahrungen aus dem Meldewesen, die Projektorganisation und - Abwicklung über die von den Verbänden getragene Gesellschaft KommWis abzuwickeln. Die Gespräche fokussierten sich in erster Linie auf die Umsetzung der eingangs geschilderten gesetzlichen Vorgaben.

 

Im Kern waren dies:

 

  • Auswahl und Beschaffung einer Software zur Führung des elektronischen Personenstandsregisters und des damit verbundenen Sicherungsregisters
  • Umsetzung des Mitteilungsverkehrs in elektronischer Form
  • Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur
  • Überführung der Übergangsbeurkundungen / Nacherfassung

 

Zur Beschaffung der Software zur Führung des elektronischen Personenstandsregisters führte KommWis im letzten Jahr ein EU-weites Vergabeverfahren durch. Den Zuschlag erhielt im Mai 2011 der Verlag für Standesamtswesen. Die Mittel zur Finanzierung der Lizenzkosten, der Einführungs- und Schulungskosten sowie der Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Signaturkarten stellte das Innenministerium aus dem Ausgleichsstock bereit. Der Bundesgesetzgeber hat auch in betrieblicher Hinsicht in der Personenstandsverordnung Vorgaben getroffen. Diese orientieren sich an dem BSI-Grundschutzhandbuch. Für das Personenstands- und Sicherungsregister gelten die "hohen" Grundschutzvorgaben. Bisher hat in Rheinland-Pfalz noch keine Kommune Fachverfahren mit einer solchen Grundschutzvorgabe eingestuft und die notwendigen Maßnahmen dazu umgesetzt. Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist heute eine bautechnische und sicherheitstechnische Infrastruktur nur in verschiedenen großen Städten vorhanden, die eine Aufgabenerledigung für andere Kommunen in dieser Form erlauben würde. Insoweit sind Gespräche mit den Rechenzentren dieser Körperschaften geführt worden. Im Zuge der Gespräche mit den Städten ist die Idee der Gründung eines Zweckverbandes entstanden, auf den diese Aufgabe übertragen werden könnte. Dieser Zweckverband soll einerseits durch die leistungsgebenden Gebietskörperschaften und andererseits durch die Verbände selbst getragen werden. Dabei wird über die Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände in einem solchen Zweckverband die Interessenwahrung der Mitgliedskommunen sichergestellt. Im Zweckverband werden voraussichtlich 8 Städte mitwirken. Dies sind die Städte: Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Neuwied, Speyer und Trier. Der Zweckverband wird zum 01. Juli 2012 errichtet. Er wird voraussichtlich folgenden Namen führen: Zweckverband für Informationstechnologie und Datenverarbeitung der Kommunen in Rheinland Pfalz (ZIDKOR)

 

Das Zweckverbandsmodell bietet folgende Vorteile:

  • Wegfall der Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch eine hoheitliche Zweckvereinbarung und ist damit vergabefrei.
  • Steuervorteile: Die Erbringung von hoheitlichen IT-Leistungen ist derzeit noch umsatzsteuerfrei.

 

Zwei Rechenzentren werden unter dem Dach des Zweckverbandes den Betrieb übernehmen. Dabei betreut die Kommunale Datenzentrale der Stadt Mainz (KDZ) das Personenstandsregister und das Rechenzentrum Ludwigshafen das Sicherungsregister. Beide Einrichtungen gewährleisten die Sicherstellung der BSI-Grundschutzvorgaben.

 

Ausgehend von einem Betriebszeitraum von 54 Monaten sind Betriebskosten von 0,30 € je Einwohner und Jahr ermittelt worden. Hinzu kommen noch die Kosten für den elektronischen Nachrichtenverkehr mit 0,04 € und die Kosten für den Hostingbetrieb der Fachanwendung "AutiSta". Diese betragen 0,147 € je Einwohner und Jahr.

 

Die neuen zusätzlichen Kosten für das elektronische Personenstandsregister werfen die Frage der Konnexitätsrelevanz auf. Das Innenministerium verweist dazu auf die bundesgesetzlichen Regelungen und schließt insoweit eine solche Relevanz und damit eine Beteiligung an den laufenden Betriebskosten aus.

 

Ein Eigenbetrieb des Registerverfahrens durch jede Kommune selbst, wird nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände nicht wirtschaftlich umgesetzt werden können. Die Erfüllung der Grundschutzvorgaben für getrennte Register (Erst- und Sicherungsregister) dürfte Kosten im hohen 6-stelligen Bereich verursachen.

 

In fachlicher Hinsicht bietet die elektronische Registerführung viele Vorteile. Die Suche und Fallbearbeitung wird sich erheblich verbessern. Ab dem Jahr 2009 wurden die Beurkundungsdaten als Übergangsdaten in den jeweiligen Fachverfahren (AutiStA und Open EIViS) übergangsweise gespeichert. Diese Daten könnten später in das elektronische Register überführt werden. Dazu muss der Standesbeamte die Übereinstimmung der Daten mit den papiergebundenen Registern prüfen und anschließend mittels qualifizierter elektronischer Signatur ins elektronische Register verfügen.