Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Nach ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat

-       auf dem Friedhof Auel, Feld A, Reihe 10

 

-        auf dem Friedhof Steffeln vor der Kirche auf Parz. 48/2


Rasengräber für Feuerbestattungen einzurichten.


Die Grabstellengebühr soll bei der Neukalkulation der Friedhofsgebühren / Anpassungen der Friedhofssatzungen festgelegt werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für die nächste Sitzung den Entwurf einer 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 09.07.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.05.2009 dem Ortsgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Gleichzeitig sollen erforderliche Anpassungen an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes aufgenommen werden. Außerdem soll eine Neukalkulation der Grabstellengebühren erfolgen.

 


Sachverhalt:

 

Es wurde von verschiedenen Seiten nachgefragt, ob die Möglichkeit geschaffen werden kann, auf den Friedhöfen Steffeln und Auel sogenannte Rasengräber für Feuerbestattungen zu schaffen.   Hierfür müssen entsprechende Flächen auf den Friedhöfen ausgewiesen und vorgehalten werden.  Die Grabstellen werden nur durch ebenerdig eingelassene Grabplatten (z.B. 40/30/3 cm) mit Namen, Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet. Grabmale, Kreuze, Einfassungen und Grabzubehör (Kreuze, Lampen, Vasen, Schalen, Blumenschmuck etc.) sind auf Rasengräbern nicht zulässig. Rasengräber für Erdbestattungen sollen wegen dem erhöhten Pflegeaufwand durch natürliche Erdsetzungen (Bodenangleichung, Neueinsaat) nicht zugelassen werden.

Die Pflege der Rasenfläche einschließlich Grabplatten erfolgt durch den Friedhofsträger.  Hierdurch entsteht zwangsläufig ein höherer Pflegeaufwand, der z.B. mit der Grabstellengebühr abzugelten ist. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, hierfür die 3-fache Gebühr eines Reihenurnengrabes festzusetzen (z.Zt. 255,00 € x 3 = 765,00 €). Sollte sich der Ortsgemeinderat für die Einrichtung von Rasengräbern aussprechen, ist bei nächster Gelegenheit die aktuelle Friedhofssatzung entsprechend anzupassen.