Sitzung: 29.05.2012 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: FB3-026/2012/15-013
Beschluss:
Nach
ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat
-
auf
dem Friedhof Auel, Feld A, Reihe 10
-
auf dem Friedhof Steffeln vor der Kirche auf
Parz. 48/2
Rasengräber für Feuerbestattungen einzurichten.
Die Grabstellengebühr soll bei der Neukalkulation der Friedhofsgebühren / Anpassungen
der Friedhofssatzungen festgelegt werden.
Die Verwaltung
wird beauftragt, für die nächste Sitzung den Entwurf einer 2. Satzung zur
Änderung der Friedhofssatzung vom 09.07.2003 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 22.05.2009 dem Ortsgemeinderat zur Beschlussfassung
vorzulegen. Gleichzeitig sollen erforderliche Anpassungen an die Mustersatzung
des Gemeinde- und Städtebundes aufgenommen werden. Außerdem soll eine
Neukalkulation der Grabstellengebühren erfolgen.
Sachverhalt:
Es wurde von verschiedenen
Seiten nachgefragt, ob die Möglichkeit geschaffen werden kann, auf den
Friedhöfen Steffeln und Auel sogenannte
Rasengräber für Feuerbestattungen zu schaffen.
Hierfür müssen entsprechende Flächen
auf den Friedhöfen ausgewiesen
und vorgehalten werden. Die Grabstellen werden nur durch ebenerdig
eingelassene Grabplatten (z.B.
40/30/3 cm) mit Namen, Geburts- und
Sterbedatum gekennzeichnet. Grabmale, Kreuze, Einfassungen und Grabzubehör
(Kreuze, Lampen, Vasen, Schalen, Blumenschmuck etc.) sind auf Rasengräbern
nicht zulässig. Rasengräber für
Erdbestattungen sollen wegen dem erhöhten Pflegeaufwand durch natürliche
Erdsetzungen (Bodenangleichung, Neueinsaat) nicht zugelassen werden.
Die Pflege der Rasenfläche einschließlich Grabplatten erfolgt durch den Friedhofsträger. Hierdurch entsteht zwangsläufig ein höherer
Pflegeaufwand, der z.B. mit der Grabstellengebühr abzugelten ist. Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, hierfür die 3-fache Gebühr eines
Reihenurnengrabes festzusetzen (z.Zt. 255,00 € x 3 = 765,00 €). Sollte sich der
Ortsgemeinderat für die Einrichtung von Rasengräbern aussprechen, ist bei
nächster Gelegenheit die aktuelle Friedhofssatzung entsprechend anzupassen.