Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Fassung des vorgelegten Entwurfs, der als Anlage Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

Der Gemeindeanteil wird auf 30 v.H. festgelegt. § 5 der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 19.12.2007 (Ausbaubeitragssatzung), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.05.2010 und in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.03.2012 wird entsprechend geändert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Änderung des Gemeindeanteils werden die Kosten für die Ortsgemeinde Hallschlag bei investiven Maßnahmen gesenkt.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat ausführlich über das Haushaltsschreiben der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 09.05.2012 und den Förderantrag für Straßenbau.

 

Ebenfalls weist die Verwaltung für die Festlegung des Gemeindeanteils nochmals auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und zwar auf das Urteil vom 15.03.2011, Az.: 6 C 11187/10.OVG, hin. In diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung der Verwaltung zur Festlegung des Gemeindeanteils bestätigt, indem es ganz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der gesamte von den Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten ist. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen.

 

In Hallschlag ist entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der Durchgangsverkehr nach Scheid, nach Stadtkyll, nach Ormont und nach Losheim als überörtlicher Verkehr zu werten. Dieser überörtliche Verkehr findet jedoch auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen statt, was zur Folge hat, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf diesen Straßen bei der Festsetzung des Gemeindeanteils mangels Straßenbaulast der Ortsgemeinde für die Fahrbahn außer Betracht bleiben muss. Bei der entsprechenden Bewertung des festzulegenden Gemeindeanteils ist nämlich nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen Zur Kehr (K 81), Scheider Straße (K 83), Trierer Straße (L 20), Aachener Straße (B 421) und Kölner Straße (B 421)), auf denen der überörtliche Verkehr stattfindet, dies ausschließlich die Gehwege sind.

 

Des Weiteren ist bei der Festlegung des Gemeindeanteils zu berücksichtigen, dass der gesamte Fußgängerverkehr als Anliegerverkehr einzustufen ist, was sich erhöhend auf den Anliegeranteil auswirkt.

 

Gemäß § 10 a Abs. 3 KAG liegt der Mindestgemeindeanteil bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen bei 20 %. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig 25 %, wenn in der Abrechnungseinheit von einem geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr auszugehen ist, wobei den Gemeinden ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt wird.

 


Sowohl das Haushaltsschreiben der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 09.05.2012 und der Förderantrag zum Straßenbau, als auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz machen es somit erforderlich, den Gemeindeanteil, der ausweislich § 5 der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 19.12.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.03.2012, 35 % beträgt, neu festzulegen.

 

Die Änderung des Gemeindeanteils muss in einer 3. Änderungssatzung erfolgen.

 

Deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit der Erlass einer 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen notwendig.

 

Der Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen und das Haushaltsschreiben der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 09.05.2012 ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.