Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschluss:

Nach ausführlicher Beratung beschließt der Ortsgemeinderat:

 

Die Anregung betrifft zurzeit nicht den „Bereich der örtlichen Verwaltung“, weil nach bisherigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden darf, dass die Ortsgemeinde mangels Lavavorkommen von der Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplanes, Teilplan Rohstoffsicherung, nicht berührt wird.

 

Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, den Anreger entsprechend § 16 b Satz 4 GemO über die Behandlung der Anregung zu unterrichten.


Sachverhalt:

Herr Dr. med. Michael Jüngt, Kölner Straße 58 a, 54584 Jünkerath hat mit Schreiben vom 07.05.2012, welches der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist, eine Anregung nach § 16 b Gemeindeordnung (GemO) vorgebracht, die vorsieht, dass der Gemeinderat eine von Herrn Dr. Jüngt verfasste Stellungnahme zu laufenden Planungen der Planungsgemeinschaft Region Trier zur Ausweisung von Rohstoffsicherungsflächen (Lavaabbau) beschließt.

 

Gemäß § 16 b Satz 1 und Satz 2 GemO hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden.

§ 16 b Satz 1 GemO vermittelt damit einen Anspruch auf Entgegennahme und inhaltliche Prüfung der Anregung und Satz 4 der Vorschrift begründet einen Anspruch des Anregers auf Unterrichtung über die Behandlung seines Anliegens.

Folglich hat sich der Gemeinderat mit der Anregung sowohl hinsichtlich deren formeller Voraussetzungen (Zulässigkeit) als auch im Falle der Zulässigkeit der Anregung inhaltlich damit auseinander zu setzen.

 

Formell beschränkt sich der Anspruch aus § 16 b GemO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift darauf, dass sich die Anregung auf den „Bereich der örtlichen Verwaltung“ bezieht. Es muss sich also um eine Aufgabe der Gemeinde im Rahmen ihrer Kompetenz und örtlichen Zuständigkeit handeln.

Die vorgebrachte Anregung befasst sich mit der regionalen Raumordnungsplanung, insbesondere mit dem Teilplan Rohstoffsicherung. Rechtsgrundlage ist das Landesplanungsgesetz (LPlG).

Dazu ist festzuhalten, dass die für die regionale Raumordnungsplanung zuständige Planungsgemeinschaft Region Trier eine Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplanes, Teilplan Rohstoffsicherung, bisher nicht förmlich nach den Bestimmungen des § 10 LPlG eingeleitet hat. Im förmlichen Verfahren erfolgt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 LPlG eine Beteiligung der durch die Planung berührten Gemeinden.

Ob die Ortsgemeinde durch die Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplanes, Teilplan Rohstoffsicherung berührt wird, kann zurzeit nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings ist nach bisherigen Kenntnissen nicht von Lavavorkommen auf Gemarkung Jünkerath auszugehen.

 

Es ist Aufgabe des Ortsgemeinderates festzustellen, ob die vorgebrachte Anregung den „Bereich der örtlichen Verwaltung“ betrifft.

Wird dies verneint, ist eine inhaltliche Befassung mit der Anregung nicht notwendig.

Ist nach Auffassung des Ortsgemeinderates der „Bereich der örtlichen Verwaltung“ betroffen, ist eine inhaltliche Befassung mit der Anregung erforderlich.