Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschluss:

Der Rat genehmigt die Annahme der in der Anlage aufgeführten Spende(n).

 


Sachverhalt:

 

Mit dem Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2007 hat der Landesgesetzgeber die Annahme und Einwerbung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im § 94 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) geregelt.

Durch die Änderung von § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 06. April 2010 findet § 94 Abs. 3 GemO erst dann Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100 Euro übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.

Nach § 94 Absatz 3 Satz 5 GemO obliegt dem Rat die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.

Dabei ist nach den Handlungsempfehlungen des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.06.2008 zur Wahrung des Transparenzgebotes eine Behandlung der Angelegenheit in öffentlicher Sitzung vorzunehmen, wobei in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden kann, wenn der Geber aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung seines Namens gebeten hat.