Zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
wurde ein Wahlvorstand gebildet:
1. |
Ortsbürgermeister |
Harald Schmitz |
als
Vorsitzender und Wahlleiter |
2. |
Ratsmitglied |
Walter Pickartz |
als
Beisitzer, gem. § 25 Abs. 8 GeschO |
3. |
Ratsmitglied |
Matthias Leuwer |
als
Beisitzer, gem. § 25 Abs. 8 GeschO |
4. |
Richard
Bell |
|
als Schriftführer |
Durch die anwesenden Ratsmitglieder wurden
vorgeschlagen:
1. |
Carmen Mies |
|
3. |
|
2. |
|
|
4. |
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1. Wahlgang
Der
Vorsitzende forderte zur Abgabe der Stimmzettel auf. Die vorbereiteten
Stimmzettel wurden von den Ratsmitgliedern nach ihrer Stimmabgabe in eigens für
diese Wahl bereitgehaltene einheitliche Briefumschläge gesteckt und in die
Wahlurne geworfen. Zum Ausfüllen des Stimmzettels war eine Wahlkabine
vorhanden. Die Stimmabgabe wurde in einem Verzeichnis der Ratsmitglieder
vermerkt. Am Ende der Stimmabgabe erklärte der Wahlleiter die Abstimmung für geschlossen.
Hierauf
wurde festgestellt, dass bei der Wahl 11 stimmberechtigte Mitglieder des Ortsgemeinderates
anwesend waren und das 11 Mitglieder ihre Stimmzettel abgegeben haben. Die abgegebenen
Briefumschläge wurden ungeöffnet gezählt. Hierbei ergab sich, dass die Zahl der
Stimmzettel mit der Zahl der Personen, welche abgestimmt haben, übereinstimmt.
Der Vorsitzende öffnete sodann die
Stimmzettel einzeln und las nach der Öffnung den Inhalt jedes Zettels laut vor.
Die beiden Beisitzer waren ihm behilflich und nahmen Einsicht in die
Stimmzettel. Der Schriftführer registrierte die auf die einzelnen Bewerber
entfallenen Stimmen.
Die Wahl hatte folgendes Ergebnis:
Abgegeben wurden |
11 Stimmzettel |
Ungültig erklärt wurden |
0 Stimmzettel |
Gültig sind somit: |
11 Stimmzettel |
Von diesen gültigen Stimmzetteln entfallen
auf
Carmen Mies |
11 Stimmen |
Feststellung des Wahlergebnisses:
Der Vorsitzende stellte sodann unter
Hinzuziehung des Wahlvorstandes fest, dass Frau
|
Carmen Mies |
|
zur Ortsvorsteherin von Schönfeld gewählt
sei.
Dieses Wahlergebnis wurde vom Vorsitzenden
sofort bekannt gegeben.
Liste
der Stimmberechtigten
für
die Wahl des Ortsvorstehers von Schönfeld
lfd.
|
Name |
Vorname |
Wohnort |
Vermerk
über Stimmabgabe |
|||
Nr. |
|
|
|
I. |
II. |
III. |
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1. |
Ballmann |
Josef |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
2. |
Gray |
Melitta |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
3. |
Juchems |
Stephan |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
4. |
Koch |
Helmut |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
5. |
Königs |
Frank |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
6. |
Lentz,
Dr. |
Georg |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
7. |
Leuwer |
Matthias |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
8. |
Linden |
Christian |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
9. |
Linden |
Peter |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
10. |
Mies |
Carmen |
Stadtkyll -
Schönfeld |
x |
|
|
|
11. |
Pickartz |
Walter |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
12. |
Serve |
Hans-Werner |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
13. |
Simon |
Helmut |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
14. |
Simon |
Melitta |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
15. |
Weidig |
Johannes |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
16. |
Wisniewski |
Martina |
Stadtkyll |
x |
|
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Vollzogen laut
Wahlhandlung vom heutigen Tage:
Der Wahlvorsteher
|
|
Die Beisitzer |
|
Der Schriftführer |
gez. Harald Schmitz |
|
gez. Walter Pickartz |
|
gez. Richard Bell |
|
|
gez. Matthias Leuwer |
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Niederschrift
über
die in öffentlicher Sitzung stattgefundene
Ernennung, Vereidigung und Einführung
(gem. § 54 GemO)
der |
Carmen |
Mies |
|
(Vorname) |
(Familienname) |
geboren am: |
24.10.1966 in |
Prüm |
als
Ortsvorsteherhin in Schönfeld
der Ortsgemeinde Stadtkyll
Nach
den Bestimmungen der GemO ist die Ortsvorsteherin nach den Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zur Beamtin zu ernennen. Sie wird in öffentlicher Sitzung
nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.
Die Ernennung, die Vereidigung und die
Einführung der Ortsvorsteherin erfolgen durch den Ortsbürgermeister.
Der Ortsbürgermeister Harald Schmitz gab
bekannt, dass bei der stattgefundenen Wahl Frau Carmen Mies zur ehrenamtlichen Ortsvorsteherin
in Schönfeld der Ortsgemeinde Stadtkyll gewählt wurde.
Nach den Bestimmungen des § 54 GemO werde er
jetzt die vorgeschriebene Ernennung, Vereidigung und Einführung vornehmen.
I. Ernennung und
Vereidigung
Ortsbürgermeister Harald Schmitz las den
Inhalt der Ernennungsurkunde vor und händigte Frau Carmen Mies anschließend die
Ernennungsurkunde aus.
Hierauf wurden der Ortsvorsteherin die nach
§ 67 Absatz 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) vorgeschriebene
Eidesformel vorgelesen und darauf hingewiesen, dass der Diensteid auch in der
nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 LBG möglichen Form geleistet werden kann.
Die Ortsvorsteherin wiederholte unter
Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel.
DIENSTEID
Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz,
Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr
mir Gott helfe.
II. Amtseinführung
Im
Anschluss an die Vereidigung und dem Hinweis auf die Bestimmungen der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, erklärte Ortsbürgermeister Harald Schmitz:
Frau
Carmen Mies hiermit führe ich Sie in Ihr Amt als Ortsvorsteherin in Schönfeld der
Ortsgemeinde Stadtkyll ein.
Ortsbürgermeister |
|
Ortsvorsteher(in) |
|
gez.
Harald Schmitz |
|
gez,.
Carmen Mies |
|
(Unterschrift) |
|
(Unterschrift) |
|
Sachverhalt:
Die bisherige Ortsvorsteherin, Frau Irma Zekonja, ist mit Ablauf des
31.12.2011 aus dem Amt der Ortsvorsteherin kraft Gesetzes ausgeschieden, da sie
seit dem 01.01.2012 im Dienste der Verbandsgemeinde Obere Kyll steht.
Folglich ist die Wahl einer neuen Ortsvorsteherin / eines neuen Ortsvorstehers erforderlich.
Da die Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Schönfeld
mangels Bewerber nicht stattfinden konnte, ist der Ortsgemeinderat berufen, die
Wahl vorzunehmen.
Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung durch
Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmabgabe erfolgt daher in einer Wahlkabine mit
einheitlichen Stimmzetteln, auf denen die/ der zu Wählende in einer jeden
Zweifel ausschließenden Weise namhaft zu machen ist. Es können nur solche
Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl
benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO).
Der Wahlleiter gab weiterhin bekannt, dass die/der zu Wählende nicht
Mitglied des Ortsgemeinderates sein muss. Ferner wurde bekannt gegeben, dass zur
Ortsvorsteherin / zum Ortsvorsteher gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr
als die Hälfte der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten
Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält
auch im zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt
zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine
Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl
kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das
Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 40
Abs. 3 GemO). Die Wahlgänge haben einzeln und nacheinander zu erfolgen.
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, kann mit ja oder nein abgestimmt
werden. Erhält der Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält die Person
auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt.