Beschluss: keine Abstimmung

Dann gab der Wahlleiter bekannt, dass nun die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers für den Ortsteil Schönfeld erfolgt.

 

Zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens wurde ein Wahlvorstand gebildet:

 

1.

Ortsbürgermeister

Harald Schmitz

als Vorsitzender und Wahlleiter

2.

Ratsmitglied

Walter Pickartz

als Beisitzer, gem.  §  25 Abs. 8 GeschO

3.

Ratsmitglied

Matthias Leuwer

als Beisitzer, gem.  §  25 Abs. 8 GeschO

4.

Richard Bell

 

als Schriftführer

 

Durch die anwesenden Ratsmitglieder wurden vorgeschlagen:

 

1.

Carmen Mies

 

3.

 

2.

 

 

4.

 

 

1. Wahlgang

 

Der Vorsitzende forderte zur Abgabe der Stimmzettel auf. Die vorbereiteten Stimmzettel wurden von den Ratsmitgliedern nach ihrer Stimmabgabe in eigens für diese Wahl bereitgehaltene einheitliche Briefumschläge gesteckt und in die Wahlurne geworfen. Zum Ausfüllen des Stimmzettels war eine Wahlkabine vorhanden. Die Stimmabgabe wurde in einem Verzeichnis der Ratsmitglieder vermerkt. Am Ende der Stimmabgabe erklärte der Wahlleiter die Abstimmung für geschlossen.

 

Hierauf wurde festgestellt, dass bei der Wahl 11 stimmberechtigte Mitglieder des Ortsgemeinderates anwesend waren und das 11 Mitglieder ihre Stimmzettel abgegeben haben. Die abgegebenen Briefumschläge wurden ungeöffnet gezählt. Hierbei ergab sich, dass die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Personen, welche abgestimmt haben, übereinstimmt.

 

Der Vorsitzende öffnete sodann die Stimmzettel einzeln und las nach der Öffnung den Inhalt jedes Zettels laut vor. Die beiden Beisitzer waren ihm behilflich und nahmen Einsicht in die Stimmzettel. Der Schriftführer registrierte die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen.

 

Die Wahl hatte folgendes Ergebnis:

 

Abgegeben wurden

11    Stimmzettel

Ungültig erklärt wurden

0    Stimmzettel

 

Gültig sind somit:

 

11    Stimmzettel

 

Von diesen gültigen Stimmzetteln entfallen

 

auf  Carmen Mies

11    Stimmen

 

 

 

Feststellung des Wahlergebnisses:

 

 

Der Vorsitzende stellte sodann unter Hinzuziehung des Wahlvorstandes fest, dass Frau

 

 

Carmen Mies

 

 

zur Ortsvorsteherin von Schönfeld gewählt sei.

 

 

 

Dieses Wahlergebnis wurde vom Vorsitzenden sofort bekannt gegeben.

 


 

Liste der Stimmberechtigten

 

für die Wahl des Ortsvorstehers von Schönfeld

 

 

 

lfd.

 

Name

 

Vorname

 

Wohnort

Vermerk über Stimmabgabe

Nr.

 

 

 

I.

II.

III.

 

1.

Ballmann

Josef

Stadtkyll

-

 

 

 

2.

Gray

Melitta

Stadtkyll

x

 

 

 

3.

Juchems

Stephan

Stadtkyll

x

 

 

 

4.

Koch

Helmut

Stadtkyll

x

 

 

 

5.

Königs

Frank

Stadtkyll

-

 

 

 

6.

Lentz, Dr.

Georg

Stadtkyll

x

 

 

 

7.

Leuwer

Matthias

Stadtkyll

x

 

 

 

8.

Linden

Christian

Stadtkyll

x

 

 

 

9.

Linden

Peter

Stadtkyll

x

 

 

 

10.

Mies

Carmen

Stadtkyll - Schönfeld

x

 

 

 

11.

Pickartz

Walter

Stadtkyll

x

 

 

 

12.

Serve

Hans-Werner

Stadtkyll

-

 

 

 

13.

Simon

Helmut

Stadtkyll

-

 

 

 

14.

Simon

Melitta

Stadtkyll

-

 

 

 

15.

Weidig

Johannes

Stadtkyll

x

 

 

 

16.

Wisniewski

Martina

Stadtkyll

x

 

 

 

 

 

Vollzogen laut Wahlhandlung vom heutigen Tage:

 

 

Der Wahlvorsteher

 

    Die Beisitzer

 

  Der Schriftführer

 

gez. Harald Schmitz

 

gez. Walter Pickartz

 

 

gez. Richard Bell

 

 

 

gez. Matthias Leuwer

 

 

 

 

 


Niederschrift

 

über die in öffentlicher Sitzung stattgefundene

 

Ernennung, Vereidigung und Einführung

(gem. § 54 GemO)

 

der

Carmen

Mies

 

(Vorname)

(Familienname)

geboren am:

 24.10.1966            in

Prüm

 

als

Ortsvorsteherhin in Schönfeld

der Ortsgemeinde Stadtkyll

 

Nach den Bestimmungen der GemO ist die Ortsvorsteherin nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zur Beamtin zu ernennen. Sie wird in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung der Ortsvorsteherin erfolgen durch den Ortsbürgermeister.

 

Der Ortsbürgermeister Harald Schmitz gab bekannt, dass bei der stattgefundenen Wahl Frau Carmen Mies zur ehrenamtlichen Ortsvorsteherin in Schönfeld der Ortsgemeinde Stadtkyll gewählt wurde.

 

Nach den Bestimmungen des § 54 GemO werde er jetzt die vorgeschriebene Ernennung, Vereidigung und Einführung vornehmen.

 

I. Ernennung und Vereidigung

Ortsbürgermeister Harald Schmitz las den Inhalt der Ernennungsurkunde vor und händigte Frau Carmen Mies anschließend die Ernennungsurkunde aus.

 

Hierauf wurden der Ortsvorsteherin die nach § 67 Absatz 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) vorgeschriebene Eidesformel vorgelesen und darauf hingewiesen, dass der Diensteid auch in der nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 LBG möglichen Form geleistet werden kann.

 

Die Ortsvorsteherin wiederholte unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel.


 

DIENSTEID

Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.

 

II. Amtseinführung

Im Anschluss an die Vereidigung und dem Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, erklärte Ortsbürgermeister Harald Schmitz:

 

Frau Carmen Mies hiermit führe ich Sie in Ihr Amt als Ortsvorsteherin in Schönfeld der Ortsgemeinde Stadtkyll ein.

 

                Ortsbürgermeister

 

Ortsvorsteher(in)

 

 

gez. Harald Schmitz

 

 

 

gez,. Carmen Mies

(Unterschrift)

 

(Unterschrift)

 

 


Sachverhalt:

Die bisherige Ortsvorsteherin, Frau Irma Zekonja, ist mit Ablauf des 31.12.2011 aus dem Amt der Ortsvorsteherin kraft Gesetzes ausgeschieden, da sie seit dem 01.01.2012 im Dienste der Verbandsgemeinde Obere Kyll steht.

Folglich ist die Wahl einer neuen Ortsvorsteherin / eines neuen Ortsvorstehers erforderlich.

Da die Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Schönfeld mangels Bewerber nicht stattfinden konnte, ist der Ortsgemeinderat berufen, die Wahl vorzunehmen.

 

Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmabgabe erfolgt daher in einer Wahlkabine mit einheitlichen Stimmzetteln, auf denen die/ der zu Wählende in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise namhaft zu machen ist. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO).

 

Der Wahlleiter gab weiterhin bekannt, dass die/der zu Wählende nicht Mitglied des Ortsgemeinderates sein muss. Ferner wurde bekannt gegeben, dass zur Ortsvorsteherin / zum Ortsvorsteher gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 40 Abs. 3 GemO). Die Wahlgänge haben einzeln und nacheinander zu erfolgen.

 

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, kann mit ja oder nein abgestimmt werden. Erhält der Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt.