Zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
wurde ein Wahlvorstand gebildet:
1. |
Ortsbürgermeister |
Harald Schmitz |
als
Vorsitzender und Wahlleiter |
2. |
Ratsmitglied |
Walter Pickartz |
als
Beisitzer, gem. § 25 Abs. 8 GeschO |
3. |
Ratsmitglied |
Matthias Leuwer |
als
Beisitzer, gem. § 25 Abs. 8 GeschO |
4. |
Richard
Bell |
|
als Schriftführer |
Durch die anwesenden Ratsmitglieder wurden
vorgeschlagen:
1. |
Torsten Weber |
1. Wahlgang
Der
Vorsitzende forderte zur Abgabe der Stimmzettel auf. Die vorbereiteten
Stimmzettel wurden von den Ratsmitgliedern nach ihrer Stimmabgabe in eigens für
diese Wahl bereitgehaltene einheitliche Briefumschläge gesteckt und in die
Wahlurne geworfen. Zum Ausfüllen des Stimmzettels war eine Wahlkabine
vorhanden. Die Stimmabgabe wurde in einem Verzeichnis der Ratsmitglieder
vermerkt. Am Ende der Stimmabgabe erklärte der Wahlleiter die Abstimmung für geschlossen.
Hierauf
wurde festgestellt, dass bei der Wahl 11 stimmberechtigte Mitglieder des Ortsgemeinderates
anwesend waren und das 11 Mitglieder ihre Stimmzettel abgegeben haben. Die
abgegebenen Briefumschläge wurden ungeöffnet gezählt. Hierbei ergab sich, dass
die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Personen, welche abgestimmt haben,
übereinstimmt.
Der Vorsitzende öffnete sodann die
Stimmzettel einzeln und las nach der Öffnung den Inhalt jedes Zettels laut vor.
Die beiden Beisitzer waren ihm behilflich und nahmen Einsicht in die
Stimmzettel. Der Schriftführer registrierte die auf die einzelnen Bewerber
entfallenen Stimmen.
Die Wahl hatte folgendes Ergebnis:
Abgegeben wurden |
11 Stimmzettel |
Ungültig erklärt wurden |
0 Stimmzettel |
Gültig sind somit: |
11 Stimmzettel |
Von diesen gültigen Stimmzetteln entfallen
auf Torsten Weber |
11 Stimmen |
auf |
Stimmen |
auf |
Stimmen |
auf |
Stimmen |
Feststellung des Wahlergebnisses:
Der Vorsitzende stellte sodann unter
Hinzuziehung des Wahlvorstandes fest, dass Herr
|
Torsten Weber |
|
zum stellvertretenden Ortsvorsteher von Schönfeld
gewählt sei.
Dieses Wahlergebnis wurde vom Vorsitzenden
sofort bekannt gegeben.
Liste
der Stimmberechtigten
für
die Wahl des stellvertretenden Ortsvorstehers von Schönfeld
lfd.
|
Name |
Vorname |
Wohnort |
Vermerk
über Stimmabgabe |
|||
Nr. |
|
|
|
I. |
II. |
III. |
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1. |
Ballmann |
Josef |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
2. |
Gray |
Melitta |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
3. |
Juchems |
Stephan |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
4. |
Koch |
Helmut |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
5. |
Königs |
Frank |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
6. |
Lentz,
Dr. |
Georg |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
7. |
Leuwer |
Matthias |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
8. |
Linden |
Christian |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
9. |
Linden |
Peter |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
10. |
Mies |
Carmen |
Stadtkyll -
Schönfeld |
x |
|
|
|
11. |
Pickartz |
Walter |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
12. |
Serve |
Hans-Werner |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
13. |
Simon |
Helmut |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
14. |
Simon |
Melitta |
Stadtkyll |
- |
|
|
|
15. |
Weidig |
Johannes |
Stadtkyll |
x |
|
|
|
16. |
Wisniewski |
Martina |
Stadtkyll |
x |
|
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Vollzogen laut
Wahlhandlung vom heutigen Tage:
Der Wahlvorsteher
|
|
Die Beisitzer |
|
Der Schriftführer |
gez. Harald Schmitz |
|
gez. Walter Pickartz |
|
gez. Richard Bell |
|
|
gez. Matthias Leuwer |
|
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Niederschrift
über
die in öffentlicher Sitzung stattgefundene
Ernennung, Vereidigung und Einführung
(gem. § 54 GemO)
des |
Torsten |
Weber |
|
(Vorname) |
(Familienname) |
geboren am: |
10.10.1963 in |
Neuss |
als
stellvertretende Ortsvorsteherhin Schönfeld
der Ortsgemeinde Stadtkyll
Nach
den Bestimmungen der GemO ist der stellvertretende Ortsvorsteher nach den
Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Beamten zu ernennen. Er wird in
öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in sein
Amt eingeführt.
Die Ernennung, die Vereidigung und die
Einführung des stellvertretenden Ortsvorstehers erfolgen durch den
Ortsbürgermeister.
Der Ortsbürgermeister Harald Schmitz gab
bekannt, dass bei der stattgefundenen Wahl Herr Torsten Weber zum
ehrenamtlichen stellvertretenden Ortsvorsteher Schönfeld der Ortsgemeinde
Stadtkyll gewählt wurde.
Nach den Bestimmungen des § 54 GemO werde er
jetzt die vorgeschriebene Ernennung, Vereidigung und Einführung vornehmen.
I. Ernennung und
Vereidigung
Ortsbürgermeister Harald Schmitz las den
Inhalt der Ernennungsurkunde vor und händigte Herrn Torsten Weber anschließend
die Ernennungsurkunde aus.
Hierauf wurden dem stellvertretenden
Ortsvorsteher die nach § 67 Absatz 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
vorgeschriebene Eidesformel vorgelesen und darauf hingewiesen, dass der
Diensteid auch in der nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 LBG möglichen Form geleistet
werden kann.
Der stellvertretende Ortsvorsteher wiederholte
unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel.
DIENSTEID
Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz,
Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr
mir Gott helfe.
II. Amtseinführung
Im
Anschluss an die Vereidigung und dem Hinweis auf die Bestimmungen der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, erklärte Ortsbürgermeister Harald Schmitz:
Herr
Torsten Weber hiermit führe ich Sie in Ihr Amt als stellvertretender
Ortsvorsteher Schönfeld der Ortsgemeinde Stadtkyll ein.
Ortsbürgermeister |
|
stellvertretende(r)
Ortsvorsteher(in) |
|
gez.
Harald Schmitz |
|
gez.
Torsten Weber |
|
(Unterschrift) |
|
(Unterschrift) |
|
Sachverhalt:
Davon ausgehend, dass in der heutigen Ratssitzung die bisherige
stellvertretende Ortsvorsteherin, Frau Carmen Mies, zur Ortsvorsteherin gewählt und ernannt wurde, ist die
Wahl einer neuen stellvertretenden Ortsvorsteherin / eines neuen
stellvertretenden Ortsvorstehers erforderlich.
Der Wahlleiter gab bekannt, dass die Wahl der stellvertretenden
Ortsvorsteherin / des stellvertretenden Ortsvorstehers für den Ortsteil Schönfeld
durch den Ortsgemeinderat zu erfolgen hat. Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung
in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmabgabe erfolgt
daher in einer Wahlkabine mit einheitlichen Stimmzetteln, auf denen die/ der zu
Wählende in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise namhaft zu machen ist. Es
können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar
vor der Wahl benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO).
Der Wahlleiter gab weiterhin bekannt, dass die/der zu Wählende nicht
Mitglied des Ortsgemeinderates sein muss. Ferner wurde bekannt gegeben, dass zur
stellvertretenden Ortsvorsteherin / zum stellvertretenden Ortsvorsteher gewählt
ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese
Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im zweiten
Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den
beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt
auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt
ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 40 Abs. 3 GemO). Die
Wahlgänge haben einzeln und nacheinander zu erfolgen.
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, kann mit ja oder nein abgestimmt
werden. Erhält der Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält die Person
auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt.