Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat gem. § 17a Abs. 1 GemO, dass über folgende Frage, welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll:

 

„Soll die Ortsgemeinde Kerschenbach im Rahmen der Kommunal- und

Verwaltungsreform zur Verbandsgemeinde Prüm wechseln?“

 

Gemäß § 68 Abs. 1 KWG bestimmt der Ortsgemeinderat Sonntag, den 06.05.2012 als Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid.

 

Bzgl. der kurzen und sachlichen Begründung sollen die ersten vier Absätze des Sachverhaltes aufgenommen werden, wobei alle Beteiligten im Rahmen einer Einwohnerversammlung die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt darzustellen und die Bürger soweit wie möglich über die Konsequenzen zu informieren. Im Rahmen der Bekanntmachung soll auf diesen Termin hingewiesen werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Schritte in die Wege zu leiten.

 


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende informierte über die Beschlusslage und die Fusionsverhandlungen der Verbandsgemeinde Obere Kyll auf Grundlage des 1. Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform. Am 15.12.2011 hat der Verbandsgemeinderat u. a. beschlossen, die weiteren Fusionsverhandlungen mit allen 14 Ortsgemeinden der VG Obere Kyll als Ganzes fortzuführen. Nach dem Scheitern der Fusionsverhandlungen mit der Verbandsgemeinden Gerolstein und Hillesheim werden derzeit weitere Verhandlungen mit der Verbandsgemeinde Hillesheim geführt. Da der finanziell stärkste Partner mit der VG Gerolstein ausgestiegen ist, vertritt der Vorsitzende die Auffassung, dass die neue Verbandsgemeinde kaum die angestrebte und im v. g. Landesgesetz geforderte Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit besitzen wird, da die finanzielle Situation in beiden Verbandsgemeinden angespannt ist.

 

Eine Fusion mit der Verbandsgemeinde Prüm mit der ganzen Verbandsgemeinde Obere Kyll wurde von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz abgelehnt, mit der Begründung, dass Kreisgrenzen bei Fusionen nur ausnahmsweise von einzelnen Ortsgemeinden überschritten werden dürfen. Bei dieser Entscheidung erfolgt eine Abwägung zwischen den bestehenden Gemeinwohlgründen der betroffenen Kommunen durch das Land RLP.

 

Des Weiteren vertritt der Vorsitzende die Auffassung, dass es auf Grund des Fortschrittes der Verhandlungen, unter Berücksichtigung der Freiwilligkeitsphase bis 30.06.2012, nun an der Zeit ist, den Bürger im Rahmen eines Bürgerentscheides in die Frage, in welche Richtung sie tendieren, einzubinden. Dies nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass die Beschlusslage der Verbandsgemeinde eine Fusion ausschließlich als eine Einheit anstrebt.

 

Damit der Bürgerwille im Rahmen der Abwägung zu einem Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden kann, ist es notwendig, dass der Bürgerwille im Rahmen eines Bürgerentscheides nach § 17a GemO ermittelt wird. Befindlichkeitsabfragen sind hierfür nicht ausreichend.

 

Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GemO kann der Gemeinderat beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfinden soll.

 

Sofern ein Bürgerentscheid stattfinden soll, muss der Ortsgemeinderat folgende Punkte gem.
§ 68 Kommunalwahlgesetz (KWG) beschließen:

-       Abstimmungstermin

-       Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage

und

-       kurze und sachliche Begründung

 

Von Seiten der Verwaltung ist diesem Beschlussvorschlag noch eine Information über die rechtlichen Konsequenzen eines Bürgerentscheides beigefügt.