Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, den Gemeindeanteil auf 35 v.H. festzulegen. § 5 der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanalgen vom 19.12.2007 (Ausbaubeitragssatzung), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.05.2010, wird entsprechend geändert.

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende informierte den Ortsgemeinderat darüber, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.03.2011, Az.: 6 C 11187/10.OVG, die Auffassung der Verwaltung zur Festlegung des Gemeindeanteils bestätigt hat, indem es ganz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der gesamte von den Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten ist. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen.

 

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, den Gemeindeanteil, der ausweislich
§ 5 der Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 19.12.2007, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.05.2010, 40 % beträgt, zu überprüfen und neu festzulegen.

 

In Hallschlag ist entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der Durchgangsverkehr nach Scheid, nach Stadtkyll, nach Ormont und nach Losheim als überörtlicher Verkehr zu werten. Dieser überörtliche Verkehr findet jedoch auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen statt, was zur Folge hat, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf diesen Straßen bei der Festsetzung des Gemeindeanteils mangels Straßenbaulast der Ortsgemeinde für die Fahrbahn außer Betracht bleiben muss. Bei der entsprechenden Bewertung des festzulegenden Gemeindeanteils ist nämlich nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen Zur Kehr (K 81), Scheider Straße
(K 83), Trierer Straße (L 20), Aachener Straße (B 421) und Kölner Straße (B 421)), auf denen der überörtliche Verkehr stattfindet, dies ausschließlich die Gehwege sind.

 

Des Weiteren ist bei der Festlegung des Gemeindeanteils zu berücksichtigen, dass der gesamte Fußgängerverkehr als Anliegerverkehr einzustufen ist, was sich erhöhend auf den Anliegeranteil auswirkt.

 

Gemäß § 10 a Abs. 3 KAG liegt der Mindestgemeindeanteil bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen bei 20 %. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig 25 %, wenn in der Abrechnungseinheit von einem geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr auszugehen ist, wobei den Gemeinden ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt wird. Ist in der Abrechnungseinheit dagegen von einem erhöhtem Durchgangsverkehr, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr auszugehen, so beträgt der Gemeindeanteil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 35 % bis 45 %.

 

Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gemeindeanteil entsprechend der vorgenannten Kriterien neu festzulegen ist.

 


Die vorgenannte Änderung muss in einer 2. Änderungssatzung erfolgen.