Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Organisation und Finanzen vom 08.12.2011 die Satzung über die

Erhebung einer Vergnügungssteuer gemäß dem beigefügten Entwurf.

 


Sachverhalt:

 

Bereits seit mehreren Jahren ist bundesweit die Anwendung des sog. Stückzahlmaßstabes bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zwischen den die Vergnügungssteuer erhebenden Kommunen und den Geräteaufstellern strittig, da nach Ansicht der Geräteaufsteller die Anwendung des Stückzahlmaßstabes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 04. Februar 2009 seine bisherige Rechtsaufassung aufgegeben und entschieden, dass die Anwendung des Stückzahlmaßstabes bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit verfassungswidrig ist.

 

Der Stückzahlmaßstab bildet den durch die Vergnügungssteuer zu besteuernden Aufwand der Spielerinnen und Spieler nicht in der gebotenen Weise wirklichkeitsnah ab, was zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller führt. .Dadurch verletzt die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Als Konsequenz aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts besteht bezüglich der Regelungen zur Erhebung der Vergnügungssteuer, die bislang im Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer enthalten sind, ein Anpassungsbedarf.

Die Steuerhoheit für die örtlichen Aufwandssteuern, hierzu zählt auch die Vergnügungssteuer, liegt bereits nachdem Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (KAG) bei den Gemeinden. Daher konnte das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer gänzlich aufgehoben werden. Durch eine Ergänzung § 5 KAG wird sichergestellt, dass die Vergnügungssteuererhebungskompetenz bei den Verbandsgemeinden verbleibt. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Gewinnspielautomaten ist im Rahmen der kommunalen Steuersatzungen Rechnung zu tragen.

 

Die vorgeschlagene Neufassung der Vergnügungssteuersatzung entspricht im Wesentlichen den Regelungen im Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes (Stand 10.05.2011).

 

Bei der Festlegung des Besteuerungsmaßstabes sollen die örtlichen Besonderheiten und örtlichen Wirtschaftsverhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

 

Die großen Städte wie z. B. Mainz, Koblenz, Trier, Ludwigshafen oder auch Bitburg und Andernach erheben 12 % des Einspielergebnisses für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.

 

Da den kommunalen Satzungsgebern einerseits die Fürsorge obliegt, dass die festgesetzten Steuersätze keine erdrosselnde Wirkung entfalten und somit gegen Art. 12 oder 14 GG verstoßen, andererseits gegenüber dieser Argumentation die haushälterischen Erwägungen überwiegen, empfiehlt die Verwaltung einen Steuersatz von 15 % des Einspielergebnisses für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, an den übrigen Orten einen Steuersatz von 13 %.

 

Die Geräteaufsteller haben hiernach die Spieleinsätze sämtlicher Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in Form des Ausdrucks des elektronischen Zählwerks vorzulegen, aufgrund dessen die Höhe der Steuer errechnet wird, an die Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll zu melden.

 

Durch Steuerbescheid wird die errechnete Steuer festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig.

 

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung weiterhin nach der Anzahl der Geräte.

 

Daneben sind die Veränderungen (Neuaufstellung oder Abbau von Spielgeräten mit/ohne

Gewinnmöglichkeit) weiterhin durch die Geräteaufsteller zu melden.

 

Im Rahmen der Fusionsverhandlungen KVR wurde in einer Sitzung angeregt, dass bereits heute darauf geachtet werden sollte, dass die neu zu erlassenden Abgabensatzungen identische Regelungen enthalten. Insofern müssen wir darauf hinweisen, dass dies im vorliegenden Fall von der Verwaltung nicht berücksichtigt worden ist. Die Verbandsgemeinde Gerolstein erhebt in Ihrer Vergnügungssteuersatzung z. B. keine Gebühren für Musikanlagen. Dies wurde aber bis dato bereits immer von uns erhoben. Dadurch würden Einnahmeausfälle i. H. v. 3.650,00 € entstehen. Unter Berücksichtigung der Bemühungen im Kommunalen Entschuldungsfonds sehen wir uns nicht in der Lage auf diese Position zu verzichten. Auch ist eine Anpassung nach der Fusion sicherlich unkompliziert möglich.