Sitzung: 15.12.2011 Verbandsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21
Vorlage: FB1-172/2011/01-085
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der
Verbandsgemeinderat in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Organisation
und Finanzen vom 08.12.2011 die Satzung über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer gemäß dem
beigefügten Entwurf.
Sachverhalt:
Bereits seit mehreren Jahren ist bundesweit
die Anwendung des sog. Stückzahlmaßstabes bei Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit zwischen den die Vergnügungssteuer erhebenden Kommunen und
den Geräteaufstellern strittig, da nach Ansicht der Geräteaufsteller die Anwendung
des Stückzahlmaßstabes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Das
Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 04. Februar 2009 seine
bisherige Rechtsaufassung aufgegeben und entschieden, dass die Anwendung des
Stückzahlmaßstabes bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit verfassungswidrig
ist.
Der Stückzahlmaßstab bildet den durch die
Vergnügungssteuer zu besteuernden Aufwand der Spielerinnen und Spieler nicht in
der gebotenen Weise wirklichkeitsnah ab, was zu einer ungleichen Belastung der
Automatenaufsteller führt. .Dadurch verletzt die Verwendung des
Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten den allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Als Konsequenz aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts besteht bezüglich der Regelungen zur Erhebung der
Vergnügungssteuer, die bislang im Landesgesetz über die Ermächtigung der
Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer enthalten sind,
ein Anpassungsbedarf.
Die Steuerhoheit für die örtlichen Aufwandssteuern,
hierzu zählt auch die Vergnügungssteuer, liegt bereits nachdem
Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (KAG) bei den Gemeinden. Daher konnte
das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von
Hundesteuer und Vergnügungssteuer gänzlich aufgehoben werden. Durch eine
Ergänzung § 5 KAG wird sichergestellt, dass die
Vergnügungssteuererhebungskompetenz bei den Verbandsgemeinden verbleibt. Der
geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von
Gewinnspielautomaten ist im Rahmen der kommunalen Steuersatzungen Rechnung zu
tragen.
Die vorgeschlagene Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung entspricht im Wesentlichen den Regelungen im
Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes (Stand 10.05.2011).
Bei der Festlegung des Besteuerungsmaßstabes sollen die örtlichen Besonderheiten und örtlichen Wirtschaftsverhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
Die großen Städte wie z. B. Mainz, Koblenz, Trier, Ludwigshafen oder auch Bitburg und Andernach erheben 12 % des Einspielergebnisses für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.
Da den kommunalen Satzungsgebern einerseits die Fürsorge obliegt, dass die festgesetzten Steuersätze keine erdrosselnde Wirkung entfalten und somit gegen Art. 12 oder 14 GG verstoßen, andererseits gegenüber dieser Argumentation die haushälterischen Erwägungen überwiegen, empfiehlt die Verwaltung einen Steuersatz von 15 % des Einspielergebnisses für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, an den übrigen Orten einen Steuersatz von 13 %.
Die Geräteaufsteller haben hiernach die Spieleinsätze
sämtlicher Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres in Form des Ausdrucks des elektronischen Zählwerks
vorzulegen, aufgrund dessen die Höhe der Steuer errechnet wird, an die Verbandsgemeindeverwaltung
Obere Kyll zu melden.
Durch Steuerbescheid wird die errechnete Steuer festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig.
Bei
Geräten ohne Gewinnmöglichkeit
erfolgt die Besteuerung weiterhin nach der Anzahl der Geräte.
Daneben
sind die Veränderungen (Neuaufstellung oder Abbau von Spielgeräten mit/ohne
Gewinnmöglichkeit) weiterhin durch die
Geräteaufsteller zu melden.
Im Rahmen der Fusionsverhandlungen KVR wurde
in einer Sitzung angeregt, dass bereits heute darauf geachtet werden sollte,
dass die neu zu erlassenden Abgabensatzungen identische Regelungen enthalten.
Insofern müssen wir darauf hinweisen, dass dies im vorliegenden Fall von der
Verwaltung nicht berücksichtigt worden ist. Die Verbandsgemeinde Gerolstein
erhebt in Ihrer Vergnügungssteuersatzung z. B. keine Gebühren für Musikanlagen.
Dies wurde aber bis dato bereits immer von uns erhoben. Dadurch würden Einnahmeausfälle
i. H. v. 3.650,00 € entstehen. Unter Berücksichtigung der Bemühungen im
Kommunalen Entschuldungsfonds sehen wir uns nicht in der Lage auf diese
Position zu verzichten. Auch ist eine Anpassung nach der Fusion sicherlich
unkompliziert möglich.