Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3

Beschluss:

Nach ausführlicher Beratung erkennt der Rat die Teilnahme am KEF-RP als einen Baustein zur

notwendigen Haushaltskonsolidierung an und beschließt die Teilnahme der Ortsgemeinde Hallschlag an diesem Fonds.

Der Ortsbürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, den Entwurf des Konsolidierungsvertrages zu erarbeiten und darin die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur Erreichung des Konsolidierungsbeitrages vorzuschlagen und zudem auch darüber hinausgehende Vorschläge zur Haushaltskonsolidierung zu unterbreiten, damit mittelfristig der nach § 93 Absatz 4 Gemeindeordnung zu bewerkstelligende Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung erreicht werden kann..

Über den Entwurf des Konsolidierungsvertrages und weitergehende Konsolidierungsmaßnahmen wird anschließend seitens des Rates abschließend entschieden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Sachverhalt.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 

 


Sachverhalt:

Der Vorsitzende und die Verwaltung informierten den Rat ausführlich, auch anhand des als Anlage 1 beigefügten Leitfadens des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 21.06.2011, über den Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP).

Der KEF-RP ist ein Baustein des Landes zur Verbesserung der kommunalen Finanzen und zielt darauf ab, die bestehenden Liquiditätskreditverpflichtungen abzubauen, die bis zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2009 entstanden sind.

Dabei übernimmt das Land über einen Zeitraum von 15 Jahren, ab dem 01.01.2012, zwei Drittel der vorhandenen Liquiditätskreditverbindlichkeiten, vorausgesetzt, die Ortsgemeinde erbringt über diesen Zeitraum ein Drittel selbst, sogenannter Konsolidierungsbeitrag.

Dieser Konsolidierungsbeitrag muss durch konkrete Konsolidierungsmaßnahmen erzielt werden, die solche auf der Auszahlungsseite und solche auf der Einzahlungsseite sein können.

 

Ausgangspunkt ist der Stand der Liquiditätskredite der Ortsgemeinde Hallschlag zum Stichtag 31.12.2009 in Höhe von 647.909 €.

Der Konsolidierungsbeitrag, also der von der Ortsgemeinde Hallschlag zu erbringende Anteil an der Konsolidierung, beträgt ausweislich Anlage 2 jährlich 11.868 €.

Das Land stellt jährlich 35.605 € zur Verfügung.

Über den Zeitraum von 15 Jahren stellt sich der Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Hallschlag auf insgesamt 178.020 €, die Konsolidierungszuweisung des Landes auf insgesamt 356.040 €.

Vom Gesamtkonsolidierungsbetrag von insgesamt 534.080 € werden 80 v. H. für Tilgung (427.264 €) und 20 v. H. für Zinsen (106.816 €) verwandt. Jährliche Tilgung = 28.484 €.

Jährlicher Zinsbetrag: 7.121 €.

Über den Zeitraum von 15 Jahren soll so der Stand der Liquiditätskredite auf 220.645 € reduziert werden.

 

Verbindlichkeit erlangt die Teilnahme am KEF-RP dadurch, dass die Ortsgemeinde mit dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die zuständige Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, den als Muster 2 (Teil der Anlage 1) beigefügten Konsolidierungsvertrag abschließt, der u. a. auch die konkrete Festlegung von Konsolidierungsmaßnahmen beinhaltet.

 

Die Ortsgemeinde entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ob sie am Entschuldungsfonds teilnimmt. Bis spätestens zum 31.12.2013 muss der Vertragsabschluss mit dem Land für einen Beitritt zu diesem Fonds erfolgt sein.

 

Da dieser Fonds nur ein Baustein zur Verbesserung der gemeindlichen Finanzen sein kann, sind zur Gewährleistung der gemeindlichen Handlungsfähigkeit und zur Erreichung des nach § 93 Absatz 4 Gemeindeordnung geforderten Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung weitere Konsolidierungsmaßnahmen notwendig.