Sitzung: 04.04.2024 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 1-0777/24/01-375
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat den Entwurf der 3.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten
Form.
Sachverhalt:
Die aktuelle Legislaturperiode des Verbandsgemeinderates
endet nach der Kommunalwahl 2024 zum 30.06.2024. Neben einigen redaktionellen
Änderungen wurde sich aufgrund der gemachten Erfahrungen darauf verständigt,
die Hauptsatzung in verschiedenen Bereichen wie folgt anzupassen:
- Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Bei der Bildung von Ausschüssen kann
der Verbandsgemeinderat Regelungen in der Hauptsatzung, einer anderen Satzung
oder durch einfachen Beschluss treffen. Er entscheidet über diese Frage nach
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Deshalb empfiehlt es sich, Angelegenheiten, die
eine größere Flexibilität erfordern, nicht in der Hauptsatzung zu regeln.
Entgegen den bisherigen
Hauptsatzungsregelungen soll die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie die
ggf. weitere Bildung von Ausschüssen künftig durch Beschluss geregelt werden. Nachfolgende
Ausschüsse bleiben bestehen:
- Haupt-
und Finanzausschuss (FB 1 - Organisation und Finanzen)
- Bau-,
Planungs- und Umweltausschuss (FB 2 - Bauen und Umwelt)
- Ausschuss
für Generationen, Soziales, Kultur und Sport (FB 3 - Bürgerdienste)
- Schulträgerausschuss
(Pflichtausschuss - § 90 SchulG)
- Werkausschuss
(FB 4 - VG Werke/ Pflichtausschuss - § 86 Abs. 4 GemO, § 3 EigAnVO)
- Rechnungsprüfungsausschuss
(Pflichtausschuss - § 110 Abs. 1 Satz 1 GemO)
- Anpassungen
von Aufwandsentschädigung im Bereich Feuerwehr
Neben redaktionellen Änderungen, der
Anpassung der Telefon- und Internetpauschale wird eine Aufwandsentschädigung
für die neuen Positionen „Leiter:in der Führungsstaffel“ sowie „Leiter:in der
Feuerwehreinsatzzentrale“ festgelegt.
o
Die/Der Leiter:in der Führungsstaffel
unterstützt bei größeren Einsatzlagen die Wehrleitung. Er/Sie organisiert
eigenständig die Aus- und Fortbildung und ist für die Einsatzkoordination
zuständig. Seine Funktion und die damit verbundenen Aufgaben sind mit denen
eines Wehrführers einer kleinen Ortswehr vergleichbar.
o
Die/Der Leiter:in der
Feuerwehreinsatzzentrale ist verantwortlich für 3 Feuerwehreinsatzzentralen mit
insgesamt 30 Mitgliedern. Er/Sie organisiert die Aus- und Fortbildung und ist
für die Einsatzkoordination zuständig. Die Funktion und die damit verbundenen
Aufgaben sind ebenfalls mit denen eines Wehrführers einer kleinen Ortswehr
vergleichbar.
Nach der FwEVO kann Wehrführern und
Führern mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, eine
monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe würde derzeit bei monatlich
58,30 € liegen.
- Regelung
zur Gleichstellungsbeauftragen, Schiedspersonen und weitere Ehrenämter
Bisher wurden die Regelungen der
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, für Schiedspersonen
sowie für weitere Ehrenämter in § 11 der Hauptsatzung zusammengefasst geregelt.
Unter der Berücksichtigung
verschiedener Klarstellungen sollen die Reglungen zukünftig in einzelnen
Paragrafen wiedergegeben werden. Neben der Klarstellung der Kopplung der Amtszeit
der Gleichstellungsbeauftragten an die gesetzliche Wahlzeit des Verbandsgemeinderates
ermöglicht der Paragraf „Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter“ mehr
Flexibilität für die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es
wird vorgeschlagen, dass die Entschädigung 13,00 Euro je volle Stunde betragen
soll.
Die Verwaltung schlägt vor, die entsprechenden Anpassung
der Hauptsatzungen in der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung dem
Verbandsgemeinde zu empfehlen.
Der Entwurf der Änderungssatzung sowie eine Synapse der
geänderten Absätze ist als Anlage beigefügt.