Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat den Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten Form.


Sachverhalt:

 

Die aktuelle Legislaturperiode des Verbandsgemeinderates endet nach der Kommunalwahl 2024 zum 30.06.2024. Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde sich aufgrund der gemachten Erfahrungen darauf verständigt, die Hauptsatzung in verschiedenen Bereichen wie folgt anzupassen:

 

  • Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

Bei der Bildung von Ausschüssen kann der Verbandsgemeinderat Regelungen in der Hauptsatzung, einer anderen Satzung oder durch einfachen Beschluss treffen. Er entscheidet über diese Frage nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Deshalb empfiehlt es sich, Angelegenheiten, die eine größere Flexibilität erfordern, nicht in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Entgegen den bisherigen Hauptsatzungsregelungen soll die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie die ggf. weitere Bildung von Ausschüssen künftig durch Beschluss geregelt werden. Nachfolgende Ausschüsse bleiben bestehen:

    • Haupt- und Finanzausschuss (FB 1 - Organisation und Finanzen)
    • Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (FB 2 - Bauen und Umwelt)
    • Ausschuss für Generationen, Soziales, Kultur und Sport (FB 3 - Bürgerdienste)
    • Schulträgerausschuss (Pflichtausschuss - § 90 SchulG)
    • Werkausschuss (FB 4 - VG Werke/ Pflichtausschuss - § 86 Abs. 4 GemO, § 3 EigAnVO)
    • Rechnungsprüfungsausschuss (Pflichtausschuss - § 110 Abs. 1 Satz 1 GemO)

 

  • Anpassungen von Aufwandsentschädigung im Bereich Feuerwehr

Neben redaktionellen Änderungen, der Anpassung der Telefon- und Internetpauschale wird eine Aufwandsentschädigung für die neuen Positionen „Leiter:in der Führungsstaffel“ sowie „Leiter:in der Feuerwehreinsatzzentrale“ festgelegt.

 

o   Die/Der Leiter:in der Führungsstaffel unterstützt bei größeren Einsatzlagen die Wehrleitung. Er/Sie organisiert eigenständig die Aus- und Fortbildung und ist für die Einsatzkoordination zuständig. Seine Funktion und die damit verbundenen Aufgaben sind mit denen eines Wehrführers einer kleinen Ortswehr vergleichbar.

 

o   Die/Der Leiter:in der Feuerwehreinsatzzentrale ist verantwortlich für 3 Feuerwehreinsatzzentralen mit insgesamt 30 Mitgliedern. Er/Sie organisiert die Aus- und Fortbildung und ist für die Einsatzkoordination zuständig. Die Funktion und die damit verbundenen Aufgaben sind ebenfalls mit denen eines Wehrführers einer kleinen Ortswehr vergleichbar.

 

Nach der FwEVO kann Wehrführern und Führern mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe würde derzeit bei monatlich 58,30 € liegen.

 

  • Regelung zur Gleichstellungsbeauftragen, Schiedspersonen und weitere Ehrenämter

Bisher wurden die Regelungen der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, für Schiedspersonen sowie für weitere Ehrenämter in § 11 der Hauptsatzung zusammengefasst geregelt.

 

Unter der Berücksichtigung verschiedener Klarstellungen sollen die Reglungen zukünftig in einzelnen Paragrafen wiedergegeben werden. Neben der Klarstellung der Kopplung der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten an die gesetzliche Wahlzeit des Verbandsgemeinderates ermöglicht der Paragraf „Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter“ mehr Flexibilität für die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird vorgeschlagen, dass die Entschädigung 13,00 Euro je volle Stunde betragen soll.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die entsprechenden Anpassung der Hauptsatzungen in der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung dem Verbandsgemeinde zu empfehlen.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung sowie eine Synapse der geänderten Absätze ist als Anlage beigefügt.