Sitzung: 04.04.2024 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 1-0785/24/01-391
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Kommunalaufsicht im
Genehmigungsschreiben vom 15.02.2024 zur Kenntnis und trägt die im Rahmen des
Gespräches am 11.03.2024 vereinbarten Vorgehensweisen mit.
Dementsprechend
wird für den Verbandsgemeinderat die Empfehlung ausgesprochen, die Richtlinie
über die Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden, Vereine und Vereinigungen zum
Bau und Umbau von Sportstätten sowie Einrichtungen der Senioren- und
Jugendarbeit innerhalb der Verbandsgemeinde Gerolstein (Förderrichtlinien
Senioren/Jugend, Sport und Freizeit) vom 30.08.2019 ab dem 31.12.2024
aufzuheben.
Sachverhalt:
In der
Sitzung des Verbandsgemeinderates am 14.12.2023 wurde die Haushaltssatzung und
Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Gerolstein für das Haushaltsjahr 2024
verabschiedet und im Anschluss der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.
Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Vulkaneifel hat uns mit Schreiben vom
15.02.2024 die Genehmigung vorgelegt. Diese ist der Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt.
Auf der
Grundlage des Schreibens hat sodann am 11.03.2024 ein Abstimmungstermin mit der
Kommunalaufsicht stattgefunden, in der einzelne Punkte nochmals erörtert werden
konnten. Die Eckpunkte des Schreibens und die Ergebnisse des Gespräches können
wir folgt zusammengefasst werden:
1. Haushaltsgenehmigung grundsätzlich erteilt
Da sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt der
Haushaltsausgleich erreicht wird, wurde der Haushalt grundsätzlich genehmigt.
2. Ausführungen zur Verbandsgemeindeumlage
und der Festsetzung des Umlagesatzes,- Verbessern der Planqualität (Seiten 3, 4
und Seite 5, Absatz 1 und 2)
Die Kommunalaufsicht legt dar, dass über eine entsprechende Disposition
der Verbandsgemeindeumlage ein planmäßiger Haushaltsausgleich grundsätzlich in
jedem Haushaltsjahr zu erreichen ist. Sie verweist darauf, dass der zum
Haushaltsausgleich erforderliche Betrag grundsätzlich den höchstzulässigen
Umlagesatz darstellt. Sie führt weiter aus, dass der Umlagebedarf so gering wie
möglich gehalten werden sollte. Dies könne dadurch erreicht werden, dass nur
die Maßnahmen veranschlagt werden, die 1. notwendig sind und 2. mit deren
Umsetzung im laufenden Haushaltsjahr realistischerweise zu rechnen ist.
3. Dauernde
Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde besteht nicht, grundsätzlich nicht
kreditfähig (Seiten 7 bis 9)
Die Kommunalaufsicht führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Genehmigung des festgesetzten Investitionskreditbetrages besteht. Hierfür
prüft sie einerseits das Vorliegen einer geordneten Haushaltswirtschaft. Diese
Voraussetzung bejaht die Kommunalaufsicht. Andererseits prüft die
Kommunalaufsicht die zweite Tatbestandsvoraussetzung, nämlich ob die
Kreditaufnahme in festgesetzter Höhe mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
Verbandsgemeinde in Einklang steht. Hierzu führt sie aus, dass diese Prüfung
der Verbandsgemeinde zutreffend für die Jahre 2024 und 2025 eine freie
Finanzspitze in Höhe von 133.681 € im Jahr 2024 sowie für das Jahr 2025 in Höhe
von 129.041 €. Zudem weist sie zutreffend daraufhin, dass in den
Haushaltsjahren 2026 und 2027 eine solche deutlich verfehlt werde.
Anschließend befasst sich die Kommunalaufsicht sehr ausführlich mit der
notwendigen Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der
verbandsangehörigen Gemeinden bei der Prüfung dieser Voraussetzung. Aufgrund
dieser finanziellen Abhängigkeit (VG-Umlage) könne die dauernde
Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde nicht ohne Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Gemeinden beurteilt werden.
Die Kommunalaufsicht führt weiter dazu zutreffend aus, dass im
Haushaltsjahr 2023 nur gut einem Drittel (13) der 38 verbandsangehörigen
Ortsgemeinden und Städte gelang, eine freie Finanzspitze auszuweisen. Für das
Haushaltsjahr 2024 könne noch mangels Vorlage aller Haushaltspläne keine
abschließende Wertung erfolgen, allerdings seien die Einmaleffekte durch die
Veranschlagung der erwarteten Zuwendungen aus der VV Wiederaufbauhilfe RLP
2021, zu beachten.
Nach alledem sei der Verbandsgemeinde trotz formell ausgewiesener
freier Finanzspitze die dauernde Leistungsfähigkeit abzusprechen. Deshalb
bestehe kein Anspruch auf Investitionskreditgenehmigung in Höhe von
2.009.876,86 €.
Unsere Kreditfähigkeit wird verneint und auch im Gespräch mit der
Kommunalaufsicht am 11.03.2024 hat die Kommunalaufsicht diese Position nochmals
bekräftigt.
Dies hat zur
Folge, dass wir verpflichtet sind, bei allen Investitionen, die im Haushalt
2024 veranschlagt wurden, die Prüfung des Vorliegens einer oder mehrerer
Ausnahmen der in der Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO genannten
Tatbestände vorzunehmen und zu dokumentieren, bevor Schritte zur Realisierung
der Maßnahmen begonnen werden.
4. Prüfung Vorliegen einer Ausnahme nach VV
Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO (Seiten 8 u. 9)
Zur
Gesamtgenehmigung der Investitionskredite bestimmt die Verwaltungsvorschrift
(VV) Nr. 4 zu § 103 GemO: „Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 GemO hat die Aufsichtsbehörde
bei der Gesamtgenehmigung die im Haushaltsplan vorgesehene Kreditaufnahme unter
dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen und dabei
besonders darauf zu achten, dass die vorgesehenen Kreditverpflichtungen mit der
dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. Die
Gesamtgenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, dass beide
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde hat die Gesamtgenehmigung zu
beschränken, soweit die beabsichtigte Kreditaufnahme mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang steht und insofern eine
geordnete Haushaltswirtschaft gefährdet.“
Die VV Nr.
4.1.3 zu § 103 GemO regelt als Ausnahmen vom Grundsatz gemäß VV Nr. 4.1:
Ausnahmen
sind nur zulässig, soweit
1) die Kreditaufnahme notwendig ist zur
Finanzierung eines bereits begonnenen Vorhabens, für das abgeschlossene
Bauabschnitte technisch nicht gebildet werden können oder
zur
Finanzierung eines noch nicht begonnenen Vorhabens, das unabweisbar erscheint,
weil seine Unterlassung zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde (z. B.
ein Schulhaus oder eine Brücke drohen einzustürzen), oder
2) die Kreditaufnahme zur Finanzierung
eines Vorhabens benötigt wird, das sachlich sowie zeitlich besonders wichtig
ist und eine Förderung von mindestens 60 v. H. seitens des Landes und/oder
Dritter erfährt, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die zusätzliche
Haushaltsbelastung aus Schuldendienst und Folgekosten des Vorhabens
haushaltswirtschaftlich als noch vertretbar erscheint, oder
3)
durch
Übernahme des Schuldendienstes auf Dauer durch eine öffentliche Kasse die
vorgesehene Kreditaufnahme keine weitere Belastung der Finanzwirtschaft zur
Folge hat, oder
4) die Kreditaufnahme notwendig ist zur
Finanzierung des kommunalen Eigenanteils an einer durch Landeszuweisung
geförderten Investition, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 3
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für
notwendig erklärt wurde.
5. Versagung von Kreditgenehmigungen
Für folgende Vorhaben wurden von der Kommunalaufsicht die o. g.
Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen. Wobei bei zwei Maßnahmen im Rahmen
des Gespräches eine andere Sichtweise geklärt werden konnte:
a)
Errichtung Kommunales Nahwärmenetz
Gerolstein (Seite 9)
Im
Gespräch mit der Kommunalaufsicht am 11.03.2024 wurde vereinbart, dass wir an
diesem Projekt weiterarbeiten und Alternativen (z. B. Verzicht auf Anbindung
des Rathauses) in Prüfung bzw. Diskussion sich befinden. In jedem Falle ist
dabei auch die Zuwendungsfrage abschließend zu klären.
b)
01-1141-07, Umbau ehemaliges
Bauhofgebäude Jünkerath (Seite 10 1. Spiegelstrich)
Die erneute Genehmigungsprüfung wird zugesagt, wenn
die Rentierlichkeit dieser Maßnahme nachgewiesen wird. Wir haben dargelegt,
dass wir in weiterer Planung sind, die dort hingeht, dass wir Mieterträge
erzielen werden können und somit die Rentierlichkeit belegt werden kann. Eine
Umsetzung ist also erst möglich, wenn wir entsprechende Mietverträge in
Aussicht haben und die Rentierlichkeit belegbar ist.
c)
01-1220-03, Ersatzbeschaffung
Geschwindigkeitsanzeigegerät (Seite 10 2. Spiegelstrich)
Da wir für diese Aufgabe nicht zuständig sind, wird
diese Ersatzbeschaffung
aufgegeben.
d)
01-1261-C1, Beschaffung Kommandowagen
Stellv. Wehrleiter, (Seite 10, 3. Spiegelstrich)
Die vorgelegte Begründung für die Unabweisbarkeit
dieser Beschaffung wurde von der Kommunalaufsicht akzeptiert und die Genehmigung wurde nachträglich erteilt.
e)
01-1261-D2, Beschaffung TSF Feuerwehr
Bolsdorf (Seite 10, 4. Spiegelstrich)
Hierzu haben wir dargelegt, dass die Beschaffung des
TSF aufgegeben wird und stattdessen wird ein GW-TS beschafft, welches mit
60.000 € an Auszahlungen bei einer erwarteten Landeszuwendung von 16.000 €
nunmehr beschafft werden soll. Die Kommunalaufsicht hat hierzu ihre Genehmigung erteilt.
f)
01-4210-05 Zuschuss an Ortsgemeinde Berndorf –
Erwerb einer mobilen Bühne (Seite 10,
5. Spiegelstrich) / 01-4210-06 Zuschuss an SV Nohn – Erneuerung
Ballfangzaunanlage (Seite 11, 1. Spiegelstrich) / 01-4210-07 Zuschuss an
Woodstyle e.V., (Seite 11, 2. Spiegelstrich)
Die Kommunalaufsicht hat die Genehmigung dieser
Fördermaßnahmen versagt, weil die Verbandsgemeinde für die Kommunal- und
Vereinsförderung nicht zuständig ist.
Die Kommunalaufsicht hat die Genehmigung für die
drei vorstehenden Zuschüsse/Zuwendungen zugesagt, wenn im Gegenzug die Richtlinie der Verbandsgemeinde zur Kommunal- u.
Vereinsförderung in der nächsten Sitzung des VG-Rates aufgehoben wird und damit ab dem Haushaltsjahr 2025 keine Kommunal-
u. Vereinsförderung mehr erfolgt.
g)
01-4242-05 Hallenbad Gerolstein –
Beschaffung Wasserspielgerät (Seite 11, 3. Spiegelstrich)
Wir haben zugesagt, dass wir diese Beschaffung nicht
weiterverfolgen.