Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Kommunalaufsicht im Genehmigungsschreiben vom 15.02.2024 zur Kenntnis und trägt die im Rahmen des Gespräches am 11.03.2024 vereinbarten Vorgehensweisen mit.

 

Dementsprechend wird für den Verbandsgemeinderat die Empfehlung ausgesprochen, die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden, Vereine und Vereinigungen zum Bau und Umbau von Sportstätten sowie Einrichtungen der Senioren- und Jugendarbeit innerhalb der Verbandsgemeinde Gerolstein (Förderrichtlinien Senioren/Jugend, Sport und Freizeit) vom 30.08.2019 ab dem 31.12.2024 aufzuheben.


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 14.12.2023 wurde die Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Gerolstein für das Haushaltsjahr 2024 verabschiedet und im Anschluss der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Vulkaneifel hat uns mit Schreiben vom 15.02.2024 die Genehmigung vorgelegt. Diese ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Auf der Grundlage des Schreibens hat sodann am 11.03.2024 ein Abstimmungstermin mit der Kommunalaufsicht stattgefunden, in der einzelne Punkte nochmals erörtert werden konnten. Die Eckpunkte des Schreibens und die Ergebnisse des Gespräches können wir folgt zusammengefasst werden:

 

1.      Haushaltsgenehmigung grundsätzlich erteilt

Da sowohl im Ergebnishaushalt als auch im Finanzhaushalt der Haushaltsausgleich erreicht wird, wurde der Haushalt grundsätzlich genehmigt.

 

2.      Ausführungen zur Verbandsgemeindeumlage und der Festsetzung des Umlagesatzes,- Verbessern der Planqualität (Seiten 3, 4 und Seite 5, Absatz 1 und 2)

Die Kommunalaufsicht legt dar, dass über eine entsprechende Disposition der Verbandsgemeindeumlage ein planmäßiger Haushaltsausgleich grundsätzlich in jedem Haushaltsjahr zu erreichen ist. Sie verweist darauf, dass der zum Haushaltsausgleich erforderliche Betrag grundsätzlich den höchstzulässigen Umlagesatz darstellt. Sie führt weiter aus, dass der Umlagebedarf so gering wie möglich gehalten werden sollte. Dies könne dadurch erreicht werden, dass nur die Maßnahmen veranschlagt werden, die 1. notwendig sind und 2. mit deren Umsetzung im laufenden Haushaltsjahr realistischerweise zu rechnen ist.

 

3.      Dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde besteht nicht, grundsätzlich nicht kreditfähig (Seiten 7 bis 9)

Die Kommunalaufsicht führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung des festgesetzten Investitionskreditbetrages besteht. Hierfür prüft sie einerseits das Vorliegen einer geordneten Haushaltswirtschaft. Diese Voraussetzung bejaht die Kommunalaufsicht. Andererseits prüft die Kommunalaufsicht die zweite Tatbestandsvoraussetzung, nämlich ob die Kreditaufnahme in festgesetzter Höhe mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde in Einklang steht. Hierzu führt sie aus, dass diese Prüfung der Verbandsgemeinde zutreffend für die Jahre 2024 und 2025 eine freie Finanzspitze in Höhe von 133.681 € im Jahr 2024 sowie für das Jahr 2025 in Höhe von 129.041 €. Zudem weist sie zutreffend daraufhin, dass in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 eine solche deutlich verfehlt werde.

Anschließend befasst sich die Kommunalaufsicht sehr ausführlich mit der notwendigen Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Gemeinden bei der Prüfung dieser Voraussetzung. Aufgrund dieser finanziellen Abhängigkeit (VG-Umlage) könne die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde nicht ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Gemeinden beurteilt werden.

Die Kommunalaufsicht führt weiter dazu zutreffend aus, dass im Haushaltsjahr 2023 nur gut einem Drittel (13) der 38 verbandsangehörigen Ortsgemeinden und Städte gelang, eine freie Finanzspitze auszuweisen. Für das Haushaltsjahr 2024 könne noch mangels Vorlage aller Haushaltspläne keine abschließende Wertung erfolgen, allerdings seien die Einmaleffekte durch die Veranschlagung der erwarteten Zuwendungen aus der VV Wiederaufbauhilfe RLP 2021, zu beachten.

Nach alledem sei der Verbandsgemeinde trotz formell ausgewiesener freier Finanzspitze die dauernde Leistungsfähigkeit abzusprechen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Investitionskreditgenehmigung in Höhe von 2.009.876,86 €.

Unsere Kreditfähigkeit wird verneint und auch im Gespräch mit der Kommunalaufsicht am 11.03.2024 hat die Kommunalaufsicht diese Position nochmals bekräftigt.

Dies hat zur Folge, dass wir verpflichtet sind, bei allen Investitionen, die im Haushalt 2024 veranschlagt wurden, die Prüfung des Vorliegens einer oder mehrerer Ausnahmen der in der Verwaltungsvorschrift Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO genannten Tatbestände vorzunehmen und zu dokumentieren, bevor Schritte zur Realisierung der Maßnahmen begonnen werden.

 

4.      Prüfung Vorliegen einer Ausnahme nach VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO (Seiten 8 u.  9)

Zur Gesamtgenehmigung der Investitionskredite bestimmt die Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4 zu § 103 GemO: „Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 GemO hat die Aufsichtsbehörde bei der Gesamtgenehmigung die im Haushaltsplan vorgesehene Kreditaufnahme unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen und dabei besonders darauf zu achten, dass die vorgesehenen Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. Die Gesamtgenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde hat die Gesamtgenehmigung zu beschränken, soweit die beabsichtigte Kreditaufnahme mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang steht und insofern eine geordnete Haushaltswirtschaft gefährdet.“

 

Die VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO regelt als Ausnahmen vom Grundsatz gemäß VV Nr. 4.1:

Ausnahmen sind nur zulässig, soweit

1)      die Kreditaufnahme notwendig ist zur Finanzierung eines bereits begonnenen Vorhabens, für das abgeschlossene Bauabschnitte technisch nicht gebildet werden können oder

zur Finanzierung eines noch nicht begonnenen Vorhabens, das unabweisbar erscheint, weil seine Unterlassung zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde (z. B. ein Schulhaus oder eine Brücke drohen einzustürzen), oder

2)      die Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Vorhabens benötigt wird, das sachlich sowie zeitlich besonders wichtig ist und eine Förderung von mindestens 60 v. H. seitens des Landes und/oder Dritter erfährt, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die zusätzliche Haushaltsbelastung aus Schuldendienst und Folgekosten des Vorhabens haushaltswirtschaftlich als noch vertretbar erscheint, oder

3)      durch Übernahme des Schuldendienstes auf Dauer durch eine öffentliche Kasse die vorgesehene Kreditaufnahme keine weitere Belastung der Finanzwirtschaft zur Folge hat, oder

4)      die Kreditaufnahme notwendig ist zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteils an einer durch Landeszuweisung geförderten Investition, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt wurde.

 

5.      Versagung von Kreditgenehmigungen

Für folgende Vorhaben wurden von der Kommunalaufsicht die o. g. Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen. Wobei bei zwei Maßnahmen im Rahmen des Gespräches eine andere Sichtweise geklärt werden konnte:

 

a)      Errichtung Kommunales Nahwärmenetz Gerolstein (Seite 9)

Im Gespräch mit der Kommunalaufsicht am 11.03.2024 wurde vereinbart, dass wir an diesem Projekt weiterarbeiten und Alternativen (z. B. Verzicht auf Anbindung des Rathauses) in Prüfung bzw. Diskussion sich befinden. In jedem Falle ist dabei auch die Zuwendungsfrage abschließend zu klären.

b)      01-1141-07, Umbau ehemaliges Bauhofgebäude Jünkerath (Seite 10 1. Spiegelstrich)

Die erneute Genehmigungsprüfung wird zugesagt, wenn die Rentierlichkeit dieser Maßnahme nachgewiesen wird. Wir haben dargelegt, dass wir in weiterer Planung sind, die dort hingeht, dass wir Mieterträge erzielen werden können und somit die Rentierlichkeit belegt werden kann. Eine Umsetzung ist also erst möglich, wenn wir entsprechende Mietverträge in Aussicht haben und die Rentierlichkeit belegbar ist.

c)       01-1220-03, Ersatzbeschaffung Geschwindigkeitsanzeigegerät (Seite 10 2. Spiegelstrich)

Da wir für diese Aufgabe nicht zuständig sind, wird diese Ersatzbeschaffung aufgegeben.

d)      01-1261-C1, Beschaffung Kommandowagen Stellv. Wehrleiter, (Seite 10, 3. Spiegelstrich)

Die vorgelegte Begründung für die Unabweisbarkeit dieser Beschaffung wurde von der Kommunalaufsicht akzeptiert und die Genehmigung wurde nachträglich erteilt.

e)      01-1261-D2, Beschaffung TSF Feuerwehr Bolsdorf (Seite 10, 4. Spiegelstrich)

Hierzu haben wir dargelegt, dass die Beschaffung des TSF aufgegeben wird und stattdessen wird ein GW-TS beschafft, welches mit 60.000 € an Auszahlungen bei einer erwarteten Landeszuwendung von 16.000 € nunmehr beschafft werden soll. Die Kommunalaufsicht hat hierzu ihre Genehmigung erteilt.

f)         01-4210-05 Zuschuss an Ortsgemeinde Berndorf – Erwerb einer mobilen Bühne (Seite 10,
5. Spiegelstrich) / 01-4210-06 Zuschuss an SV Nohn – Erneuerung Ballfangzaunanlage (Seite 11, 1. Spiegelstrich) / 01-4210-07 Zuschuss an Woodstyle e.V., (Seite 11, 2. Spiegelstrich)

Die Kommunalaufsicht hat die Genehmigung dieser Fördermaßnahmen versagt, weil die Verbandsgemeinde für die Kommunal- und Vereinsförderung nicht zuständig ist.

Die Kommunalaufsicht hat die Genehmigung für die drei vorstehenden Zuschüsse/Zuwendungen zugesagt, wenn im Gegenzug die Richtlinie der Verbandsgemeinde zur Kommunal- u. Vereinsförderung in der nächsten Sitzung des VG-Rates aufgehoben wird und damit ab dem Haushaltsjahr 2025 keine Kommunal- u. Vereinsförderung mehr erfolgt.

g)      01-4242-05 Hallenbad Gerolstein – Beschaffung Wasserspielgerät (Seite 11, 3. Spiegelstrich)

Wir haben zugesagt, dass wir diese Beschaffung nicht weiterverfolgen.