Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zur
Errichtung einer Freiland-PV-Anlage mit 78 Photovoltaik-Einzelpaneelen und
einer Gesamtleistung von ca. 31,20 KWp, auf dem Grundstück Flur 28, Flurstück
93/2, vor. Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Danach ist ein
Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Die Kreisverwaltung als Untere
Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Baugenehmigung und prüft die
Privilegierung des Vorhabens. Für diese Prüfung ist eine Bedarfsberechnung für
die Freiland-PV-Anlage erforderlich, die noch nicht vorliegt.
Der
Beschluss wird vertagt, da die Bedarfsberechnung
für das Vorhaben nicht vorliegt und die Stellungnahme der Bauleitplanung der
Kreisverwaltung erst noch eingeholt werden muss.