Sitzung: 21.03.2024 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-0630/23/10-022
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Esch beschließt die Umstellung von Einmalbeiträgen auf
wiederkehrende Ausbaubeiträge zum 01.01.2024 gemäß dem beigefügten
Satzungsentwurf.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Esch erhebt derzeit noch Straßenausbaubeiträge
nach dem System der einmaligen Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungsmodus
werden nur die an den auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von diesen
Einrichtungen erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.
Bis zum Mai 2020 bestand über § 10a Absatz 1 Kommunalabgabengesetz
Rheinland-Pfalz (KAG) die gesetzliche
Regelung, dass Kommunen anstelle von einmaligen Beiträgen die jährlichen Investitionsaufwendungen
für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beiträge
erheben können. Somit stand den Gemeinden die Auswahl des Ausbaubeitragsabrechnungsverfahrens
offen.
Das
Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende
Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Daraus folgt,
dass die Kommunen, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben -
nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2023 oder in Ausnahmefällen nach
Abrechnung der letzten bis zum 31. Dezember 2023 begonnenen
Straßenausbaumaßnahme- die Beitragserhebung auf wiederkehrende
Straßenausbaubeiträge umstellen müssen.
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von
den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt,
die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich
zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes
gebildet werden (§ 10a Absatz 1 Satz 2 KAG).
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt
ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer
Ansatz. Dieser ist in der Satzung festzulegen. Der Gemeindeanteil muss
gemäß § 10a Absatz 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist; er entspricht also dem Durchgangsverkehr im
jeweiligen Ermittlungsgebiet und beträgt mindestens 20 %.
Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen
Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der
Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche
öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der
Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der
entsprechenden Bewertung ist nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in
der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten
Straßen (Jünkerather Straße, Waldorfer Straße, Hauptstraße) dies ausschließlich
die Gehwege sind. Die Gehwege in diesem Bereich dienen ganz überwiegend dem
Anliegerverkehr. Gleiches gilt auch für die übrigen Gemeindestraßen im
Gemeindegebiet.
Letztendlich ist festzuhalten,
dass sowohl in der Ortsgemeinde Esch der Durchgangsverkehr weitestgehend über
qualifizierte Straßen erfolgt und die Gemeindestraßen kaum vom
Durchgangsverkehr frequentiert werden. Lediglich die Dahlemer Straße dient auch
dem Durchgangsverkehr. Den Gemeinden wird bei der Festlegung des
Gemeindeanteils zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum von +/- 5 %
eingeräumt, so dass grundsätzlich ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis max.
30 % festgesetzt werden kann.
§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.
Im beigefügten Satzungsentwurf ist
für die Ortsgemeinde Esch ein Ermittlungsgebiet vorgesehen.
Ferner ist ein Gemeindeanteil von
30 % sowie eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15 Jahren gestaffelt nach
Höhe der gezahlten Erschließungsbeiträge/m² vorgesehen.
Die Ausbaubeitragssatzung
wiederkehrende Beiträge soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Gleichzeitig
tritt die bisherige Satzung der Ortsgemeinde Esch über die Erhebung von
Beiträgen zum Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 13.02.2004
zum 31.12.2023 außer Kraft.