Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Esch beschließt die Umstellung von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge zum 01.01.2024 gemäß dem beigefügten Satzungsentwurf.


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Esch erhebt derzeit noch Straßenausbaubeiträge nach dem System der einmaligen Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungsmodus werden nur die an den auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von diesen Einrichtungen erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.

Bis zum Mai 2020 bestand über § 10a Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die gesetzliche Regelung, dass Kommunen anstelle von einmaligen Beiträgen die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beiträge erheben können. Somit stand den Gemeinden die Auswahl des Ausbaubeitragsabrechnungsverfahrens offen.

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Daraus folgt, dass die Kommunen, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben - nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2023 oder in Ausnahmefällen nach Abrechnung der letzten bis zum 31. Dezember 2023 begonnenen Straßenausbaumaßnahme- die Beitragserhebung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge umstellen müssen.

 

Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§ 10a Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser ist in der Satzung festzulegen. Der Gemeindeanteil muss gemäß § 10a Absatz 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist; er entspricht also dem Durchgangsverkehr im jeweiligen Ermittlungsgebiet und beträgt mindestens 20 %.

Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der entsprechenden Bewertung ist nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen (Jünkerather Straße, Waldorfer Straße, Hauptstraße) dies ausschließlich die Gehwege sind. Die Gehwege in diesem Bereich dienen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. Gleiches gilt auch für die übrigen Gemeindestraßen im Gemeindegebiet.

Letztendlich ist festzuhalten, dass sowohl in der Ortsgemeinde Esch der Durchgangsverkehr weitestgehend über qualifizierte Straßen erfolgt und die Gemeindestraßen kaum vom Durchgangsverkehr frequentiert werden. Lediglich die Dahlemer Straße dient auch dem Durchgangsverkehr. Den Gemeinden wird bei der Festlegung des Gemeindeanteils zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt, so dass grundsätzlich ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis max. 30 % festgesetzt werden kann.

 

§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.

 

Im beigefügten Satzungsentwurf ist für die Ortsgemeinde Esch ein Ermittlungsgebiet vorgesehen.

Ferner ist ein Gemeindeanteil von 30 % sowie eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15 Jahren gestaffelt nach Höhe der gezahlten Erschließungsbeiträge/m² vorgesehen.

 

Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Ortsgemeinde Esch über die Erhebung von Beiträgen zum Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 13.02.2004 zum 31.12.2023 außer Kraft.