Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Nach den Bestimmungen des § 54 der Gemeindeordnung (GemO) ist die/der stellvertretende Ortsvorsteher:in nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Beamten zu ernennen. Die Ernennung erfolgt in öffentlicher Sitzung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.

 

Die Ernennung der/des stellvertretenden Ortsvorsteher:in erfolgt durch den Stadtbürgermeister.

 

Nach den Bestimmungen des § 54 GemO nimmt der Stadtbürgermeister, Herrn Uwe Schneider, die vorgeschriebene Ernennung der/des stellvertretenden Ortsvorstehers/in der Stadt Gerolstein des Ortsbezirkes Michelbach vor.

 

Die/Der stellvertretende Ortsvorsteher:in hat den vorgeschriebenen Diensteid zu leisten und ist anschließend in das Amt einzuführen.