Sachverhalt:
Nach den Bestimmungen des § 54 der
Gemeindeordnung (GemO) ist die/der stellvertretende Ortsvorsteher:in nach den
Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Beamten zu ernennen. Die Ernennung
erfolgt in öffentlicher Sitzung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Die Ernennung der/des
stellvertretenden Ortsvorsteher:in erfolgt durch den Stadtbürgermeister.
Nach den Bestimmungen des § 54
GemO nimmt der Stadtbürgermeister, Herrn Uwe Schneider, die vorgeschriebene
Ernennung der/des stellvertretenden Ortsvorstehers/in der Stadt Gerolstein des
Ortsbezirkes Michelbach vor.
Die/Der stellvertretende
Ortsvorsteher:in hat den vorgeschriebenen Diensteid zu leisten und ist
anschließend in das Amt einzuführen.