Sitzung: 21.02.2024 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2-0707/24/28-016
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Ormont nimmt die
Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die beigefügte
Vorkaufsrechtssatzung mit den in der Sitzung besprochenen Änderungen.
Sachverhalt:
Den Ortsgemeinden steht nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB)in
gewissen Fällen ein Vorkaufsrecht zu, wenn Grundstücke zwischen Privaten
Parteien veräußert werden.
Der Gemeinde steht nach § 24 BauGB ein Vorkaufsrecht zu
beim Kauf von Grundstücken
1.
Im Geltungsberiech eines Bebauungsplanes,
soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung
für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist
2.
In einem Umlegungsgebiet
3.
In einem förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
4.
Im Geltungsbereich einer Satzung zur
Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer
Erhaltungssatzung
5.
Im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem
FNP eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist
6.
In Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34
Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die
Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt,
wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken
bebaut ist
7.
In Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden
Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in
Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
In Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im
Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b) die baulichen Anlagen ein Missstand im Sinne
des § 177 Absatz 2 aufweisen.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann
insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der
Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den
Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Anmerkungen der Verwaltung zu den einzelnen Punkten:
Zu 1: Bei der Nutzung für öffentliche Zwecke kommen
z.B. Verkehrsflächen oder Flächen für Straßenbegleitgrün oder Spielplätze in
Frage
Zu 2: Zu einem Umlegungsgebiet zählen private
Flächen, die in einem geplanten Bebauungsplangebiet liegen.
Zu 3: Hierzu ist ein gesetzlich vorgeschriebenes
Verfahren erforderlich, kommt für die OG Ormont aber nicht in Frage
Zu 4: Stadtumbaumaßnahmen werden - wie in Ziffer 3
– über ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach den §§ 171 a ff BauGB –
festgesetzt
Zu 5: Hierzu zählen Flächen, die im FNP als
Wohnbauflächen dargestellt sind, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
liegen und unbebaut sind.
Zu 6: § 30 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
§ 33 BauGB: Zulässigkeit von
Vorhaben während der Planaufstellung (Bebauungsplan)
Hierzu muss der Bebauungsplan einen
gewissen Planungsstand erreicht haben
§ 34 BauGB: Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage
Zu 7: Hierzu zählen Flächen in unmittelbarer Nähe
von Gewässern, die einen Bezug zu städtebaulichen Maßnahmen haben müssen.
Alleine die Festsetzung eines förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes
reicht hier nicht aus.
Zu 8a: Ein städtebaulicher Missstand liegt vor, wenn
1)
Das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung
oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm
wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
2)
Das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben
erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
Bei der Beurteilung, ob in einem ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände
vorliegen, sind viele Indikatoren zur Substanz- und Funktionsschwäche der
Gebäude wie z.B: Belichtung und Belüftung, bauliche Beschaffenheit,
Zugänglichkeit des Grundstückes, Einwirkungen durch Lärm, Verunreinigungen und
Erschütterungen u.v.m. zu berücksichtigen und zu begründen.
Alles in
allem liegt ein Vorkaufsrecht nach § 24 Ziffern 1 bis 7 nur bei unbebauten
Grundstücken vor.
Die Gemeinde hat jedoch nach § 25 BauGB die Möglichkeit,
ein besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung zu begründen
-
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
-
In Gebieten, in denen sie städtebauliche
Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung.
Eine solche Satzung ist im Entwurf als Anlage beigefügt.
Die betroffenen Grundstücke sind einzeln in der Satzung aufzuführen und das
Vorkaufsrecht entsprechend zu begründen.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ausgeschlossen, wenn
der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person, di ihm
in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist.
Seitens der Verwaltung wurde ein Satzungsentwurf
erarbeitet, der als Anlage im Ratsinfosystem hinterlegt ist.
Der
beigefügte Satzungsentwurf der Verwaltung wird in der Sitzung gemeinsam auf die
Wünsche des Ortsgemeinderates angepasst. Die genauen Grundstücke, auf welche
nach Meinung der Gemeinde das Vorkaufsrecht zukünftig geltend gemacht werden
soll, werden in der Sitzung erarbeitet und in den Satzungsentwurf eingepflegt.