Beschluss:

 

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Walsdorf, welche in der Sitzung am 14.12.2023 teilgenommen haben, beschließen die gerechtfertigte Einwendung bezüglich des fehlenden Satzes In § 13 beschließt der Ortsgemeinderat eine beitragsabhängige Verschonung festzusetzen.“ in der Niederschrift der Sitzung vom 14.12.2023 unter der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3 – Erlass einer neuen Ausbaubeitragssatzung.

 

In der einwendungsbefangenen Niederschrift wird durch Nachtrag hierauf hingewiesen.


Ratsmitglied Stefan Linnertz ist von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, da seine Eltern ein Grundstück an der B421 in Zilsdorf haben.

 

Sachverhalt:

 

Nach der Ausfertigung und dem Versand der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates vom 14.12.2023 ist dem Vorsitzenden, Herrn Ortsbürgermeister Well, und der Schriftführerin, Frau Hohn, nachträglich ein Fehler und somit Korrekturbedarf in der Niederschrift aufgefallen.

 

Im Rahmen der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3 - Erlass einer neuen Ausbaubeitragssatzung wurde der nachfolgende Satz (siehe rote Markierung) wiedergegeben und beschlossene, aber in der Niederschrift fälschlicherweise nicht aufgeführt.

 

 

Auszug aus der Niederschrift vom 14.12.2023:

 

Beschluss:

 

Ortsgemeinderat Walsdorf beschießt, das Abrechnungssystem für Straßenausbaubeiträge für das Abrechnungsgebiet Walsdorf auf den wiederkehrenden Beitrag umzustellen. Für das Abrechnungsgebiet Zilsdorf bleibt der Einmalbeitrag bestehen, bis die Gehweganlage entlang der B 421 / K 63 abgerechnet ist.

 

Der Ortsgemeinderat Walsdorf beschließt ferner die Satzung der Ortsgemeinde Walsdorf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wkB) entsprechend dem von der Verwaltung erarbeiteten, beiliegenden Satzungsentwurf.

 

In § 13 beschließt der Ortsgemeinderat eine beitragsabhängige Verschonung festzusetzen.

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

 

Einwendungen / Änderungen führen nicht zu einer Änderung des Wortlautes der einwendungsbefangenen Niederschrift. Soweit der Gemeinderat Einwendungen für gerechtfertigt hält, sind diese in der Niederschrift über die Sitzung, in der die Einwendungen erhoben worden sind, zu protokollieren. An der Beschlussfassung über Einwendungen können nur die einwendungsberechtigten Ratsmitglieder teilnehmen. In der einwendungsbefangenen Niederschrift wird durch Randvermerk oder durch Nachtrag, nicht durch Radieren, Überkleben oder Überstreichen mit Deckweiß, hierauf hingewiesen.