Sitzung: 22.02.2024 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 1-0736/24/38-026
Beschluss:
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Walsdorf, welche in
der Sitzung am 14.12.2023 teilgenommen haben, beschließen die gerechtfertigte
Einwendung bezüglich des fehlenden Satzes „In § 13
beschließt der Ortsgemeinderat eine beitragsabhängige Verschonung
festzusetzen.“ in der Niederschrift der Sitzung vom 14.12.2023 unter der Beschlussfassung
zum Tagesordnungspunkt 3 – Erlass einer neuen Ausbaubeitragssatzung.
In
der einwendungsbefangenen Niederschrift wird durch Nachtrag hierauf
hingewiesen.
Ratsmitglied
Stefan Linnertz ist von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, da
seine Eltern ein Grundstück an der B421 in Zilsdorf haben.
Sachverhalt:
Nach der Ausfertigung und dem
Versand der Niederschrift der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates vom
14.12.2023 ist dem Vorsitzenden, Herrn Ortsbürgermeister Well, und der
Schriftführerin, Frau Hohn, nachträglich ein Fehler und somit Korrekturbedarf
in der Niederschrift aufgefallen.
Im Rahmen der Beschlussfassung zum
Tagesordnungspunkt 3 - Erlass einer neuen Ausbaubeitragssatzung wurde der
nachfolgende Satz (siehe rote Markierung) wiedergegeben und beschlossene, aber
in der Niederschrift fälschlicherweise nicht aufgeführt.
Auszug
aus der Niederschrift vom 14.12.2023:
Beschluss:
Ortsgemeinderat
Walsdorf beschießt, das Abrechnungssystem für Straßenausbaubeiträge für das
Abrechnungsgebiet Walsdorf auf den wiederkehrenden Beitrag umzustellen. Für das
Abrechnungsgebiet Zilsdorf bleibt der Einmalbeitrag bestehen, bis die
Gehweganlage entlang der B 421 / K 63 abgerechnet ist.
Der
Ortsgemeinderat Walsdorf beschließt ferner die Satzung der Ortsgemeinde
Walsdorf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von
Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wkB) entsprechend dem von der Verwaltung
erarbeiteten, beiliegenden Satzungsentwurf.
In § 13
beschließt der Ortsgemeinderat eine beitragsabhängige Verschonung festzusetzen.
Die Satzung
tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Einwendungen / Änderungen führen
nicht zu einer Änderung des Wortlautes der einwendungsbefangenen Niederschrift.
Soweit der Gemeinderat Einwendungen für gerechtfertigt hält, sind diese in der
Niederschrift über die Sitzung, in der die Einwendungen erhoben worden sind, zu
protokollieren. An der Beschlussfassung über Einwendungen können nur die
einwendungsberechtigten Ratsmitglieder teilnehmen. In der einwendungsbefangenen
Niederschrift wird durch Randvermerk oder durch Nachtrag, nicht durch Radieren,
Überkleben oder Überstreichen mit Deckweiß, hierauf hingewiesen.