Sitzung: 21.02.2024 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 1-0716/24/18-039
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat nimmt die Übertragung der investiven
Haushaltsermächtigung zur Kenntnis und stimmt der Übertragung der
vorgeschlagenen Haushaltsermächtigung aus dem Ergebnishaushalt 2023 in den
Ergebnishaushalt des Haushaltsjahrs 2024 zu.
Sachverhalt:
Die Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder
investiven Auszahlungen sind im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
geregelt.
Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen sind ganz
oder teilweise in das Haushaltsfolgejahr übertragbar und bleiben bis zum Ende
des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Hingegen bleiben Ermächtigungsübertragungen
für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen
wesentlichen Teilen genutzt werden kann.
Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen
berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals länger als 1 Jahr bis zur
Fertigstellung benötigen, oder nicht begonnen wurden und dass bei der
Aufstellung des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die veranschlagten
Mittel bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen
werden. Die zügige und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben könnte
gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen, diese
erst im Haushaltsplan des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und erst
nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.
Die übertragenen Ermächtigungen belasten nicht das
Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres, sondern sie erhöhen die
entsprechenden Posten im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die
Ermächtigungsübertragung führt also zu einer unmittelbaren Veränderung der beschlossenen
Haushaltspositionen im Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt und zur
wirtschaftlichen Belastung des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es kommt
also zu Ergebnisverbesserungen im abgelaufenen Jahr und zu gleichlautenden
Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.
Die Ermächtigungsübertragungen müssen dem Ortsgemeinderat
gem. § 17 Abs. 5 GemHVO vorgelegt werden. Die investiven Übertragungen nimmt
der Ortsgemeinderat lediglich zur Kenntnis. Bei den konsumtiven Übertragungen
entscheidet der Ortsgemeinderat per Beschluss, ob die Übertragung erfolgen
soll.
Ordentliche Aufwendungen:
Im Ergebnishaushalt/ordentlicher Finanzhaushalt wird
folgende Ermächtigung übertragen:
Kostenstelle/ Sachkonto |
Bezeichnung |
Ansatz 2022 |
Angeordnete Beträge |
Ermächtigung |
5111000000/ 56255000 |
Aufwendungen zur Erstellung von
B-Plänen (hier: „Ober der Kirche“) |
43.300 € |
2.060 € |
41.240 € € |
Investive Auszahlungen:
Im Finanzhaushalt wird folgende Ermächtigung übertragen,
die der Ortsgemeinderat zur Kenntnis nimmt:
Kostenstelle/ Investitions-nummer |
Bezeichnung |
Ansatz 2022 |
Angeordnete Beträge |
Ermächtigung |
5410000000/ 18-5410-13 |
Installation eines Wetterschutzes
für die Bushaltestelle |
2.500 € |
0 € |
2.500 € |