Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat nimmt die Übertragung der investiven Haushaltsermächtigung zur Kenntnis und stimmt der Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigung aus dem Ergebnishaushalt 2023 in den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahrs 2024 zu.


Sachverhalt:

 

Die Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder investiven Auszahlungen sind im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt.

 

Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen sind ganz oder teilweise in das Haushaltsfolgejahr übertragbar und bleiben bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Hingegen bleiben Ermächtigungsübertragungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann.

 

Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals länger als 1 Jahr bis zur Fertigstellung benötigen, oder nicht begonnen wurden und dass bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die veranschlagten Mittel bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden. Die zügige und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen, diese erst im Haushaltsplan des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und erst nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.

 

Die übertragenen Ermächtigungen belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres, sondern sie erhöhen die entsprechenden Posten im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die Ermächtigungsübertragung führt also zu einer unmittelbaren Veränderung der beschlossenen Haushaltspositionen im Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt und zur wirtschaftlichen Belastung des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es kommt also zu Ergebnisverbesserungen im abgelaufenen Jahr und zu gleichlautenden Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.

 

Die Ermächtigungsübertragungen müssen dem Ortsgemeinderat gem. § 17 Abs. 5 GemHVO vorgelegt werden. Die investiven Übertragungen nimmt der Ortsgemeinderat lediglich zur Kenntnis. Bei den konsumtiven Übertragungen entscheidet der Ortsgemeinderat per Beschluss, ob die Übertragung erfolgen soll.

 

Ordentliche Aufwendungen:

Im Ergebnishaushalt/ordentlicher Finanzhaushalt wird folgende Ermächtigung übertragen:

 

Kostenstelle/

Sachkonto

Bezeichnung

Ansatz

2022

Angeordnete

Beträge

Ermächtigung

5111000000/

56255000

Aufwendungen zur Erstellung von B-Plänen (hier: „Ober der Kirche“)

43.300 €

2.060 €

41.240 € €

 

Investive Auszahlungen:

Im Finanzhaushalt wird folgende Ermächtigung übertragen, die der Ortsgemeinderat zur Kenntnis nimmt:

 

Kostenstelle/

Investitions-nummer

Bezeichnung

Ansatz

2022

Angeordnete

Beträge

Ermächtigung

5410000000/

18-5410-13

Installation eines Wetterschutzes für die Bushaltestelle

2.500 €

0 €

2.500 €