Sitzung: 15.11.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-0572/23/19-036
Beschluss:
Die Ortsgemeinde lehnt den Antrag für die
Gemarkung Loogh, Flur 2, Parzelle 50/4, „Nachträglich – Bauvorhaben eines
Einfamilienhauses mit Carport; hier Standortverschiebung Wohngebäude und
Errichtung eines Carports (Garage)“, mit Antrag auf bauplanungsrechtliche
Befreiung zur Errichtung des Carports (Garage) in die in der Satzung
ausgewiesenen 5 m Maßnahmenfläche mit einer Tiefe von 2,50 m und 6,50 m Breite
ab.
Das Vorhaben widerspricht der Ergänzungssatzung für das Teilgebiet
„Auf der Steip“.
Sachverhalt:
Der
Ortsgemeinde liegt ein Bauantrag für die Gemarkung Loogh, Flur 2, Parzelle 50/4
vor.
Das
Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung für das
Teilgebiet „Auf der Steip“ in Loogh.
Da das
Vorhaben bereits komplett realisiert worden ist lautet der nun gestellte Antrag
„Nachträglich- Bauvorhaben eines Einfamilienhauses mit Carport; hier:
Standortverschiebung Wohngebäude und Errichtung eines Carports (Garage)“. Der
Bauantrag beinhaltet einen Antrag auf Befreiung, da das errichtete Carport
(Garage) mit einer Tiefe von 2,50 m und einer Breite von 6,50 m in die in der
Ergänzungssatzung ausgewiesenen 5 m Maßnahmenfläche (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20
i.V.m. 25a BauGB) gebaut worden ist.
Diese
ausgewiesene Maßnahmenfläche ist zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft; Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen vorgesehen. (§ 9 Abs. 1 Nr.: 20 i.V.m. 25a BauG)
Das
Vorhaben widerspricht der Ergänzungssatzung für das Teilgebiet „Auf der Steip“
und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Zuständige
Genehmigungsbehörde ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung
Vulkaneifel in Daun.