Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Die Ortsgemeinde lehnt den Antrag für die Gemarkung Loogh, Flur 2, Parzelle 50/4, „Nachträglich – Bauvorhaben eines Einfamilienhauses mit Carport; hier Standortverschiebung Wohngebäude und Errichtung eines Carports (Garage)“, mit Antrag auf bauplanungsrechtliche Befreiung zur Errichtung des Carports (Garage) in die in der Satzung ausgewiesenen 5 m Maßnahmenfläche mit einer Tiefe von 2,50 m und 6,50 m Breite ab.

 

Das Vorhaben widerspricht der Ergänzungssatzung für das Teilgebiet „Auf der Steip“.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinde liegt ein Bauantrag für die Gemarkung Loogh, Flur 2, Parzelle 50/4 vor.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung für das Teilgebiet „Auf der Steip“ in Loogh. 

 

Da das Vorhaben bereits komplett realisiert worden ist lautet der nun gestellte Antrag „Nachträglich- Bauvorhaben eines Einfamilienhauses mit Carport; hier: Standortverschiebung Wohngebäude und Errichtung eines Carports (Garage)“. Der Bauantrag beinhaltet einen Antrag auf Befreiung, da das errichtete Carport (Garage) mit einer Tiefe von 2,50 m und einer Breite von 6,50 m in die in der Ergänzungssatzung ausgewiesenen 5 m Maßnahmenfläche (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. 25a BauGB) gebaut worden ist.

 

Diese ausgewiesene Maßnahmenfläche ist zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. (§ 9 Abs. 1 Nr.: 20 i.V.m. 25a BauG)

 

Das Vorhaben widerspricht der Ergänzungssatzung für das Teilgebiet „Auf der Steip“ und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

 

Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel in Daun.