Sitzung: 22.11.2023 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 1-0332/23/50-012
Feststellung
des Jahresergebnisses 2020
Die
Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2020 fest.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Ja 11
Beschluss zu c)
Erteilung der
Entlastung für das Haushaltsjahr 2020
Die
Verbandsversammlung erteilt dem Verbandsvorsteher und den stellvertretenden
Verbandsvorsteher/in, soweit sie den Verbandsvorsteher vertreten haben, sowie
dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Entlastung für das
Haushaltsjahr 2020.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Ja 11
An
der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nimmt der
Verbandsvorsteher nicht teilgenommen und rückt vom Tisch ab. Den Vorsitz
übernimmt der stellv. Verbandsvorsteher Alois Reinarz. Dieser hat den
Verbandsvorsteher im Prüfungszeitraum nicht vertreten.
Sachverhalt:
a)
Bericht
zur Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses 2020 des
Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in
Wiesbaum“
Gemäß § 113 Abs.
3 der GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie
über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung
des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in
Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss der
Verbandsgemeinde Gerolstein
Der Prüfbericht
ist den Verbandsmitgliedern zugegangen. Der Vorsitzende der Rechnungsprüfung
trägt das Ergebnis der Prüfung vom 21.06.2023 vor.
b)
Feststellung
des Jahresergebnisses 2020 des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark
Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“
Sachverhalt:
Die Gemeindeordnung findet analog Anwendung auf den Zweckverband
„Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“.
Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet in einem
gesonderten Beschluss über die Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Beigeordneten,
soweit diese den Ortsbürgermeister vertreten haben. Somit beschließt die
Verbandsversammlung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und
entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des
Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher/in, soweit diese
den Verbandsvorsteher vertreten haben.
Der Jahresabschluss ist vorab gemäß § 110 Absatz 2, Satz 2 durch
den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Industrie-
und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ obliegt die
Rechnungsprüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss der Verbandsgemeinde
Gerolstein.
Diese Prüfung ist am 21.06.2023 erfolgt. Die Prüfung hat zu keinen
Einwendungen geführt.
c)
Erteilung der Entlastung für das
Haushaltsjahr 2020 des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark
Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ gem. § 114 GemO
Sachverhalt:
Die Gemeindeordnung findet analog
Anwendung auf den Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde
Gerolstein in Wiesbaum“.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung
des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in
Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss der
Verbandsgemeinde Gerolstein
Der Rechnungsprüfungsausschuss der
Verbandsgemeinde Gerolstein hat den Jahresabschluss 2020 am 21.06.2023 nach den
Grundsätzen des § 113 GemO geprüft. Zur Prüfung haben die Ergebnis- und
Finanzrechnung, der Rechenschaftsbericht sowie die Kassenbelege vorgelegen. Die
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach § 114
Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Entlastung des
Ortsbürgermeisters, der Beigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister
vertreten haben sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der
Verbandsgemeinde, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.
Somit beschließt die Verbandsversammlung über die Entlastung des
Verbandsvorstehers, der stellvertretenden Verbandsvorsteher, soweit diese den
Verbandsvorsteher vertreten haben sowie des Bürgermeisters und der
Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese den Bürgermeister vertreten
haben.