Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss zu b)

 

Feststellung des Jahresergebnisses 2020

 

Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2020 fest.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Ja 11

 

 

 

Beschluss zu c)

 

Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020

 

Die Verbandsversammlung erteilt dem Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorsteher/in, soweit sie den Verbandsvorsteher vertreten haben, sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Ja 11


An der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nimmt der Verbandsvorsteher nicht teilgenommen und rückt vom Tisch ab. Den Vorsitz übernimmt der stellv. Verbandsvorsteher Alois Reinarz. Dieser hat den Verbandsvorsteher im Prüfungszeitraum nicht vertreten.

 

 

Sachverhalt:

 

a)      Bericht zur Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses 2020 des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“

Gemäß § 113 Abs. 3 der GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen.

Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein

Der Prüfbericht ist den Verbandsmitgliedern zugegangen. Der Vorsitzende der Rechnungsprüfung trägt das Ergebnis der Prüfung vom 21.06.2023 vor.

 

 

b)      Feststellung des Jahresergebnisses 2020 des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“

 

Sachverhalt:

Die Gemeindeordnung findet analog Anwendung auf den Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“.

Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Beigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister vertreten haben. Somit beschließt die Verbandsversammlung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher/in, soweit diese den Verbandsvorsteher vertreten haben.

Der Jahresabschluss ist vorab gemäß § 110 Absatz 2, Satz 2 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.

Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein.

Diese Prüfung ist am 21.06.2023 erfolgt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 


 

c)       Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ gem. § 114 GemO

 

Sachverhalt:

Die Gemeindeordnung findet analog Anwendung auf den Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“.

Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem Rechnungs-prüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein hat den Jahresabschluss 2020 am 21.06.2023 nach den Grundsätzen des § 113 GemO geprüft. Zur Prüfung haben die Ergebnis- und Finanzrechnung, der Rechenschaftsbericht sowie die Kassenbelege vorgelegen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Beigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister vertreten haben sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.
Somit beschließt die Verbandsversammlung über die Entlastung des Verbandsvorstehers, der stellvertretenden Verbandsvorsteher, soweit diese den Verbandsvorsteher vertreten haben sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.