Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Befangen: 1

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt nimmt den Sachverhalt z. K. Gegen die Einziehung der öffentlich gewidmeten Teilfläche Flur 7, Flurstück 1/2 werden keine Einwände erhoben.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Einziehung der im Lageplan gekennzeichneten Fläche der öffentlichen Straße „Waldstraße“ gem. § 37 LStrG zu beschließen.


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO:

 

Ausschussmitglied Dieter Bernardy hat an der Beratung und Beschlussfassung gemäß § 22 Gemeindeordnung (GemO) nicht teilgenommen.

 

Sachverhalt:

 

Der im nachfolgend abgebildeten Lageplan markierte Teil der öffentlichen Straße „Waldstraße“ in der Gemarkung Bolsdorf soll eingezogen (entwidmet) werden. Die „Waldstraße“ wurde im Jahr 2009 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Ein Bild, das Karte, Kreuzung, Luftfotografie, Screenshot enthält.

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Einzuziehendes Teilstück Waldstraße

 

Ein Bild, das Karte, Luftfotografie, Vogelperspektive, Verkehrsknotenpunkt enthält.

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Waldstraße Gesamtansicht

 

Von der Bekanntmachung der Absicht der Einziehung gem. § 37 Abs. 3 LStrG wurde abgesehen, da es sich hier um einen Fall von unwesentlicher Bedeutung nach § 5 Abs. 4 LStrG handelt. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen z. B. dann vor, wenn Rechte anderer nicht betroffen sind. Da dieses im Lageplan gekennzeichnete Straßenteilstück lediglich zur Erschließung des Flurstückes Nr. 3/1 und 4 dient und der Eigentümer mit der Entwidmung der Verkehrsfläche einverstanden ist, handelt es sich hier um einen Fall unwesentlicher Bedeutung nach § 5 Abs. 4 LStrG, weshalb von einer öffentlichen Bekanntmachung der Absicht der vorgesehenen Einziehung des Teilstückes nach § 37 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 LStrG abgesehen wurde.

Weder aus bauplanungsrechtlicher Sicht noch aus Sicht der Verkehrsplanung bestehen grundsätzliche Bedenken gegen eine Veräußerung der Teilfläche. Es besteht keine verkehrsplanerische Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung dieses Straßenstückes, da hier kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt. Lediglich der Tatbestand, dass es sich hier um eine gewidmete Verkehrsfläche handelt, steht aktuell einem Verkauf entgegen. Somit muss dieser Straßenabschnitt gem. § 37 Abs. 1 LStrG förmlich eingezogen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Stadt entstehen keine Kosten.