Sitzung: 22.11.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Befangen: 1
Vorlage: 2-0554/23/15-077
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt
nimmt den Sachverhalt z. K. Gegen die Einziehung der öffentlich gewidmeten
Teilfläche Flur 7, Flurstück 1/2 werden keine Einwände erhoben.
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt
dem Stadtrat die Einziehung der im Lageplan gekennzeichneten Fläche der
öffentlichen Straße „Waldstraße“ gem. § 37 LStrG zu beschließen.
Ausschließungsgründe
nach § 22 GemO:
Ausschussmitglied
Dieter Bernardy hat an der Beratung und Beschlussfassung gemäß § 22
Gemeindeordnung (GemO) nicht teilgenommen.
Sachverhalt:
Der im nachfolgend abgebildeten Lageplan markierte Teil
der öffentlichen Straße „Waldstraße“ in der Gemarkung Bolsdorf soll
eingezogen (entwidmet) werden. Die „Waldstraße“ wurde im Jahr 2009 dem
öffentlichen Verkehr gewidmet.
Einzuziehendes
Teilstück Waldstraße
Waldstraße
Gesamtansicht
Von der Bekanntmachung der Absicht der Einziehung gem. §
37 Abs. 3 LStrG wurde abgesehen, da es sich hier um einen Fall von
unwesentlicher Bedeutung nach § 5 Abs. 4 LStrG handelt. Fälle unwesentlicher
Bedeutung liegen z. B. dann vor, wenn Rechte anderer nicht betroffen sind. Da
dieses im Lageplan gekennzeichnete Straßenteilstück lediglich zur Erschließung
des Flurstückes Nr. 3/1 und 4 dient und der Eigentümer mit der Entwidmung der
Verkehrsfläche einverstanden ist, handelt es sich hier um einen Fall
unwesentlicher Bedeutung nach § 5 Abs. 4 LStrG, weshalb von einer öffentlichen
Bekanntmachung der Absicht der vorgesehenen Einziehung des Teilstückes nach §
37 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 LStrG abgesehen wurde.
Weder aus bauplanungsrechtlicher Sicht noch aus Sicht der
Verkehrsplanung bestehen grundsätzliche Bedenken gegen eine Veräußerung der
Teilfläche. Es besteht keine verkehrsplanerische Erforderlichkeit zur
Aufrechterhaltung dieses Straßenstückes, da hier kein öffentliches
Verkehrsbedürfnis vorliegt. Lediglich der Tatbestand, dass es sich hier um eine
gewidmete Verkehrsfläche handelt, steht aktuell einem Verkauf entgegen. Somit
muss dieser Straßenabschnitt gem. § 37 Abs. 1 LStrG förmlich eingezogen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für
die Stadt entstehen keine Kosten.