Sitzung: 12.12.2023 Forst-, Wegebau- und Umweltausschuss
Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse
Beschluss 1:
Der
Forst-, Wegebau- und Umweltausschuss spricht sich nach eingehender Beratung für
die Beibehaltung der Staatlichen Revierleitung durch Landesforsten aus. Die
Forstverwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte für das Ausschreibungsverfahren
in die Wege zu leiten und empfiehlt dem Stadtrat sich dieser Vorgehensweise
anzuschließen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Ja: 2
Nein: 9
Beschluss 2:
Der
Forst-, Wegebau- und Umweltausschuss spricht sich nach eingehender Beratung für
eine Kommunalisierung der Revierleitung ab dem 01.07.2024 aus. Die Verwaltung
wird beauftragt, alle weiteren Schritte für das Ausschreibungsverfahren in die
Wege zu leiten und empfiehlt dem Stadtrat sich dieser Vorgehensweise anzuschließen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Ja: 11
Damit
spricht sich die Stadt Gerolstein eindeutig für eine Kommunale
Beförsterung/Revierleitung ab dem 01.07.2024 aus.
Sachverhalt:
Am
30.06.2024 wird der langjährige Revierleiter des Stadtwaldes Gerolstein, Ewald
Michels, nach 30-jähriger Tätigkeit in den wohl verdienten Ruhestand treten. In
dieser Zeit und unter der maßgeblichen Federführung von Revierleiter Michels hat
sich der Stadtwald Gerolstein zu einer Kulturlandschaft mit hoher Bedeutung für
die biologische Vielfalt aber auch als Form der Erholungsnutzung hervorragend
entwickelt.
In der
letzten Sitzung des Fachausschusses am 27.09.2023 war die weitere Vorgehensweise
im Hinblick auf die zukünftige Stellenbesetzung bereits Beratungsthema. Demnach
hat der kommunale Waldbesitzer grundsätzlich das Recht, Art und Umfang der Beförsterung
selbst zu bestimmen und zu gestalten (§ 28 Abs. 1 Landeswaldgesetz). Generell
kann die Revierleitung im Gemeindewald durch staatliche oder durch
körperschaftliche Bedienstete ausgeübt werden.
Anschließend
erläutert Forstamtsleiter Schimper anhand einer ppt-Präsentation die
wesentlichen Merkmale einer staatlichen Revierleitung.
Nach
wie vor ist es möglich, die Revierleitung durch staatliche Bedienstete in der
bisherigen und bewährten Form zu gewährleisten. Den eigenen Wald jedoch mit
eigenem Personal zu bewirtschaften, passt darüber hinaus zu einer Tendenz, die
im Land Rheinland-Pfalz vermehrt zu verzeichnen ist.
Bei der Kommunalisierung kann es sich sowohl um
einen Wechsel des derzeitigen staatlichen Revierleiters in den kommunalen
Dienst als auch um eine Neubesetzung in Folge des Ruhestands des bisherigen
Stelleninhabers handeln. Bei einem Dienstherrenwechsel wird eine Verteilung der
Versorgungslasten zwischen
abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn entsprechend der ruhegehaltsfähigen
Dienstzeiten vorgenommen.
Die Revierleitung ist einem Bediensteten mit der
Befähigung für das dritte Einstiegsamt (gehobener Forstdienst) zu übertragen.
Der Begriff „Bedienstete“ schließt Beamte
und Angestellte ein. Revierleiteraufgaben sind in der Regel
Beamten zu übertragen, nur in Ausnahmefällen Angestellten (§ 9 Abs. 4 LWaldG).
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis wird dabei auf den Forstamtsbezirk bezogen und
bedeutet unter heutigen Bedingungen keine Einschränkung, Revierleiter auch im
Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.
Hinsichtlich der Personalausgaben für körperschaftliche
Bedienstete hängen diese - im Unterschied zur „Durchschnittsbetrachtung“ im
staatlichen Bereich - stets von der konkreten Person, also insbesondere
von der Besoldung und den familiären Verhältnissen ab. Um hierzu verlässliche
Zahlen zu liefern, hat die Personalabteilung eine Vergleichsberechnung auf
einer Besoldung nach A 11 und einer vergleichbaren Eingruppierung in EG 11
vorgenommen:
Kalkulation
Kosten Revierleiter Stadt Gerolstein |
|
|||||
|
Beamter |
Beschäftigter |
||||
|
Besoldung
A 11, Stufe 6 |
3.981,75 € |
Eingruppierung
EG 11, Stufe 3 |
4.765,62 € |
||
|
Personenabhängige
Zulage |
77,11 € |
Jahressonderzahlung |
3.349,28 € |
||
|
Kinderbezogene
Zulage |
421,72 € |
SV-Beiträge
& Umlagen |
1.005,07 € |
||
|
Allgemeine
Zulage |
102,90 € |
ZVK-Umlage |
202,54 € |
||
|
Sonderbetrag
Kinder |
10,92 € |
leistungsorientierte
Bezahlung |
1.143,75 € |
||
|
monatlicher
Arbeitgeberaufwand |
4.594,40 € |
monatlicher
Arbeitgeberaufwand |
5.973,23 € |
||
|
Zwischensumme
jährliche Besoldung |
55.132,80 € |
jährlicher
Arbeitgeberaufwand |
76.171,79 € |
||
|
Beitrag
RVK-Umlage |
7.700,00 € |
||||
|
Beiträge
Beihilfeablöseversicherung |
5.500,00 € |
||||
|
Pensionsrückstellungen |
10.000,00 € |
||||
|
Beihilferückstellungen |
2.500,00 € |
||||
|
jährlicher
Arbeitgeberaufwand |
80.832,80 € |
||||
Beim Revierdienst durch körperschaftliche
Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt
und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht aktuell 39.001
€.
Dies würde im Hinblick auf die vorgenannte
Vergleichsberechnung bedeuten:
Beamter |
Beschäftigter |
|||
jährlicher
Arbeitgeberaufwand |
80.832,80 € |
jährlicher
Arbeitgeberaufwand |
76.171,79 € |
|
abzügl.
Personalkostenerst. Land |
39.001,00 € |
abzügl.
Personalkostenerst. Land |
39.001,00 € |
|
|
41.831,80 € |
|
37.170,79 € |
Zum Vergleich hierzu wurde der
Betriebskostenbeitrag, den die Stadt an das Land für die Beförsterungskosten in
den letzten Jahren zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt und ermittelt:
2020: 77.987,18
€
2021: 78.305,99
€
2022: 69.357,99
€
2023: 64.679,85
€
Pauschale Aussagen hinsichtlich einer dauerhaften
finanziellen Vorteilhaftigkeit der Revierleitung durch staatliche Bedienstete
auf der einen Seite oder der Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete
auf der anderen Seite sind unter den heutigen Rahmenbedingungen nicht seriös
begründbar. Von einer weitgehenden finanziellen Gleichgewichtigkeit kann auch
in Zukunft ausgegangen werden. Im Übrigen sollte die vermeintliche oder reale
Ersparnis von Personalkosten kein maßgebliches Entscheidungskriterium sein.
In diesem Zusammenhang sollte jedoch nicht
unerwähnt bleiben, dass für den Fall, dass der kommunale Revierleiter aufgrund
von Krankheit pp. ausfällt, es keine Verpflichtung von Landesforsten gibt, für
adäquaten Ersatz zu sorgen. Das wäre dann die Aufgabe des Arbeitgebers, hier
der Stadt. Ein weiterer Aspekt, der in die Überlegungen mit einbezogen werden
sollte, ist die Tatsache, dass es neben den Kosten des Revierleiters zusätzlich
zu Pensionskosten für den sich bereits im Ruhestand befindlichen Revierleiter
kommen könnte.
Das
körperschaftlich geleitete Forstrevier ist Bestandteil des (staatlichen)
Forstamtes und gewährleistet auch in Zeiten der Veränderungen, dass weiterhin
ein umfassend zuständiger, kompetenter und örtlich präsenter forstlicher
Ansprechpartner für die Kommunen und die Bürger zur Verfügung steht. Insoweit
stellt die Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald keine Bedrohung
des Gemeinschaftsforstamtes, das hohe Standards im Interesse aller Waldbesitzer
gewährleistet, dar, sondern führt hinsichtlich der bewährten
Organisationsstrukturen zu einem Maximum an Stabilität.
Körperschaftliche Revierleiter sind nicht nur für
die biologische, sondern auch für die technische Produktion im Forstrevier
zuständig. Zum anderen nehmen körperschaftliche Revierleiter neben der
Waldbewirtschaftung im engeren Sinne häufig weitere kommunale Tätigkeitsfelder
(z.B. Bestattungswald, Regiejagd…) wahr.
Der Bedienstete ist in die Forstamtsabläufe, z.B. im Rahmen von
Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen, eingebunden, da das
körperschaftlich geleitete Forstrevier Bestandteil des Forstamtes ist. Das
staatliche Forstamt stellt die Sachausstattung
für die körperschaftlichen Bediensteten, also die technischen
Geräte, die für die Durchführung des Revierdienstes notwendig sind (§ 28 Abs. 2
Satz 4 LWaldG).
Dienstvorgesetzter des körperschaftlichen Revierleiters wäre in unserem Fall der Stadtbürgermeister.
Fachvorgesetzter ist der staatliche Forstamtsleiter. Letzter erteilt die
Weisungen für die dienstlichen Tätigkeiten in dem durch das LWaldG vorgegebenen
Aufgabenspektrum. Im Regelfall stellt sich die Differenzierung zwischen Dienst- und Fachvorgesetztem als
unproblematisch dar. Körperschaftliche Revierleiter entwickeln allerdings nicht
selten ein deutlich selbstbewussteres Verhältnis zum (staatlichen)
Forstamtsleiter und zeigen eine ausgeprägte Identifikation mit ihrer
Anstellungskörperschaft.
Das Landeswaldgesetz sieht ausdrücklich vor, dass
körperschaftliche Revierleiter auch Staatswaldflächen
betreuen (§ 28 Abs.
3 LWaldG). In diesem Fall erstattet das
Land der Anstellungskörperschaft die anteiligen Personalausgaben für die
Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald.
Bezogen auf die Tätigkeit körperschaftlicher
Revierleiter besteht grundsätzlich eine Eintrittspflicht des
Kommunalversicherers im Rahmen der Vermögenseigenschadensversicherung
der betreffenden Gemeinde. Verursacht der körperschaftliche
Bedienstete in vorwerfbarer Weise einen Schadensfall, ist der Vermögensschaden abgedeckt.
Fazit:
Mit der Kommunalisierung der Revierleitung können
die Gemeinden und Städte ihre Eigentümerverantwortung für den Wald aktiv
wahrnehmen.
Die Kommunalisierung der Revierleitung erfolgt im
waldgesetzlichen Rahmen der heutigen Gemeinschaftsforstorganisation, stellt
aber gleichzeitig eine geeignete Strategie dar, um von den
Veränderungsprozessen im staatlichen Bereich unabhängiger zu werden. Mit
körperschaftlichen Bediensteten eröffnet sich für die Gemeinden im Bedarfsfall
die Handlungsoption, einzelne oder sämtliche mit der Waldbewirtschaftung auf
Revierebene verbundene Aufgaben in Eigenregie wahrzunehmen.
Auch der Vorsitzende stellt anhand eines kurzen Statements
„Pro Kommunale Beförsterung“ seine persönliche Einstellung und Meinung zum
Thema dar.
Anschließend wird den Ausschussmitgliedern die Möglichkeit
eröffnet, konkrete Fragen zu stellen. Bedenken werden hierzu für den Fall einer
möglichen Vertretungsregelung (z.B. Krankheit pp.) vorgebracht, da es ja keine
Verpflichtung von Landesforsten gibt, die Vertretungsregelung zu organisieren.
Aber auch die Vorteile im Hinblick auf die
Eigenverantwortlichkeit, die engere Verbundenheit und Identifizierung zum
Stadtwald werden hervorgehoben.
Nach
eingehender Beratung stellt der Vorsitzende folgende Beschlussvarianten zur
Abstimmung: