Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse

Beschluss 1:

 

Der Forst-, Wegebau- und Umweltausschuss spricht sich nach eingehender Beratung für die Beibehaltung der Staatlichen Revierleitung durch Landesforsten aus. Die Forstverwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte für das Ausschreibungsverfahren in die Wege zu leiten und empfiehlt dem Stadtrat sich dieser Vorgehensweise anzuschließen.

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Ja: 2  Nein: 9

 

 

Beschluss 2:

 

Der Forst-, Wegebau- und Umweltausschuss spricht sich nach eingehender Beratung für eine Kommunalisierung der Revierleitung ab dem 01.07.2024 aus. Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte für das Ausschreibungsverfahren in die Wege zu leiten und empfiehlt dem Stadtrat sich dieser Vorgehensweise anzuschließen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Ja: 11

 

Damit spricht sich die Stadt Gerolstein eindeutig für eine Kommunale Beförsterung/Revierleitung ab dem 01.07.2024 aus.


Sachverhalt:

 

Am 30.06.2024 wird der langjährige Revierleiter des Stadtwaldes Gerolstein, Ewald Michels, nach 30-jähriger Tätigkeit in den wohl verdienten Ruhestand treten. In dieser Zeit und unter der maßgeblichen Federführung von Revierleiter Michels hat sich der Stadtwald Gerolstein zu einer Kulturlandschaft mit hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt aber auch als Form der Erholungsnutzung hervorragend entwickelt.

In der letzten Sitzung des Fachausschusses am 27.09.2023 war die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf die zukünftige Stellenbesetzung bereits Beratungsthema. Demnach hat der kommunale Waldbesitzer grundsätzlich das Recht, Art und Umfang der Beförsterung selbst zu bestimmen und zu gestalten (§ 28 Abs. 1 Landeswaldgesetz). Generell kann die Revierleitung im Gemeindewald durch staatliche oder durch körperschaftliche Bedienstete ausgeübt werden.

Anschließend erläutert Forstamtsleiter Schimper anhand einer ppt-Präsentation die wesentlichen Merkmale einer staatlichen Revierleitung.

Nach wie vor ist es möglich, die Revierleitung durch staatliche Bedienstete in der bisherigen und bewährten Form zu gewährleisten. Den eigenen Wald jedoch mit eigenem Personal zu bewirtschaften, passt darüber hinaus zu einer Tendenz, die im Land Rheinland-Pfalz vermehrt zu verzeichnen ist.

Bei der Kommunalisierung kann es sich sowohl um einen Wechsel des derzeitigen staatlichen Revierleiters in den kommunalen Dienst als auch um eine Neubesetzung in Folge des Ruhestands des bisherigen Stelleninhabers handeln. Bei einem Dienstherrenwechsel wird eine Verteilung der Versorgungslasten zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vorgenommen.

Die Revierleitung ist einem Bediensteten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt (gehobener Forstdienst) zu übertragen. Der Begriff „Bedienstete“ schließt Beamte und Angestellte ein. Revierleiteraufgaben sind in der Regel Beamten zu übertragen, nur in Ausnahmefällen Angestellten (§ 9 Abs. 4 LWaldG). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis wird dabei auf den Forstamtsbezirk bezogen und bedeutet unter heutigen Bedingungen keine Einschränkung, Revierleiter auch im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.

Hinsichtlich der Personalausgaben für körperschaftliche Bedienstete hängen diese - im Unterschied zur „Durchschnittsbetrachtung“ im staatlichen Bereich - stets von der konkreten Person, also insbesondere von der Besoldung und den familiären Verhältnissen ab. Um hierzu verlässliche Zahlen zu liefern, hat die Personalabteilung eine Vergleichsberechnung auf einer Besoldung nach A 11 und einer vergleichbaren Eingruppierung in EG 11 vorgenommen:

 

Kalkulation Kosten Revierleiter Stadt Gerolstein

 

 

Beamter
mittleren Alters; 2 Kinder

Beschäftigter
mittleren Alters; 2 Kinder

 

Besoldung A 11, Stufe 6

     3.981,75 €

Eingruppierung EG 11, Stufe 3

     4.765,62 €

 

Personenabhängige Zulage

           77,11 €

Jahressonderzahlung

     3.349,28 €

 

Kinderbezogene Zulage

         421,72 €

SV-Beiträge & Umlagen

     1.005,07 €

 

Allgemeine Zulage

         102,90 €

ZVK-Umlage

         202,54 €

 

Sonderbetrag Kinder

           10,92 €

leistungsorientierte Bezahlung

     1.143,75 €

 

monatlicher Arbeitgeberaufwand

     4.594,40 €

monatlicher Arbeitgeberaufwand

     5.973,23 €

 

Zwischensumme jährliche Besoldung

   55.132,80 €

jährlicher Arbeitgeberaufwand

   76.171,79 €

 

Beitrag RVK-Umlage

     7.700,00 €

 

Beiträge Beihilfeablöseversicherung

     5.500,00 €

 

Pensionsrückstellungen

   10.000,00 €

 

Beihilferückstellungen

     2.500,00 €

 

jährlicher Arbeitgeberaufwand

   80.832,80 €

 

Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht aktuell 39.001 €.

 

Dies würde im Hinblick auf die vorgenannte Vergleichsberechnung bedeuten:

 

Beamter
mittleren Alters; 2 Kinder

Beschäftigter
mittleren Alters; 2 Kinder

jährlicher Arbeitgeberaufwand

   80.832,80 €

jährlicher Arbeitgeberaufwand

   76.171,79 €

abzügl. Personalkostenerst. Land

   39.001,00 €

abzügl. Personalkostenerst. Land

   39.001,00 €

 

   41.831,80 €

 

   37.170,79 €

 

Zum Vergleich hierzu wurde der Betriebskostenbeitrag, den die Stadt an das Land für die Beförsterungskosten in den letzten Jahren zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt und ermittelt:

 

2020:     77.987,18 €

2021:     78.305,99 €

2022:     69.357,99 €

2023:     64.679,85 €

 

Pauschale Aussagen hinsichtlich einer dauerhaften finanziellen Vorteilhaftigkeit der Revierleitung durch staatliche Bedienstete auf der einen Seite oder der Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete auf der anderen Seite sind unter den heutigen Rahmenbedingungen nicht seriös begründbar. Von einer weitgehenden finanziellen Gleichgewichtigkeit kann auch in Zukunft ausgegangen werden. Im Übrigen sollte die vermeintliche oder reale Ersparnis von Personalkosten kein maßgebliches Entscheidungskriterium sein.

 

In diesem Zusammenhang sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass für den Fall, dass der kommunale Revierleiter aufgrund von Krankheit pp. ausfällt, es keine Verpflichtung von Landesforsten gibt, für adäquaten Ersatz zu sorgen. Das wäre dann die Aufgabe des Arbeitgebers, hier der Stadt. Ein weiterer Aspekt, der in die Überlegungen mit einbezogen werden sollte, ist die Tatsache, dass es neben den Kosten des Revierleiters zusätzlich zu Pensionskosten für den sich bereits im Ruhestand befindlichen Revierleiter kommen könnte.

 

Das körperschaftlich geleitete Forstrevier ist Bestandteil des (staatlichen) Forstamtes und gewährleistet auch in Zeiten der Veränderungen, dass weiterhin ein umfassend zuständiger, kompetenter und örtlich präsenter forstlicher Ansprechpartner für die Kommunen und die Bürger zur Verfügung steht. Insoweit stellt die Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald keine Bedrohung des Gemeinschaftsforstamtes, das hohe Standards im Interesse aller Waldbesitzer gewährleistet, dar, sondern führt hinsichtlich der bewährten Organisationsstrukturen zu einem Maximum an Stabilität.

Körperschaftliche Revierleiter sind nicht nur für die biologische, sondern auch für die technische Produktion im Forstrevier zuständig. Zum anderen nehmen körperschaftliche Revierleiter neben der Waldbewirtschaftung im engeren Sinne häufig weitere kommunale Tätigkeitsfelder (z.B. Bestattungswald, Regiejagd…) wahr.

 

Der Bedienstete ist in die Forstamtsabläufe, z.B. im Rahmen von Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen, eingebunden, da das körperschaftlich geleitete Forstrevier Bestandteil des Forstamtes ist. Das staatliche Forstamt stellt die Sachausstattung für die körperschaftlichen Bediensteten, also die technischen Geräte, die für die Durchführung des Revierdienstes notwendig sind (§ 28 Abs. 2 Satz 4 LWaldG).

 

Dienstvorgesetzter des körperschaftlichen Revierleiters wäre in unserem Fall der Stadtbürgermeister. Fachvorgesetzter ist der staatliche Forstamtsleiter. Letzter erteilt die Weisungen für die dienstlichen Tätigkeiten in dem durch das LWaldG vorgegebenen Aufgabenspektrum. Im Regelfall stellt sich die Differenzierung zwischen Dienst- und Fachvorgesetztem als unproblematisch dar. Körperschaftliche Revierleiter entwickeln allerdings nicht selten ein deutlich selbstbewussteres Verhältnis zum (staatlichen) Forstamtsleiter und zeigen eine ausgeprägte Identifikation mit ihrer Anstellungskörperschaft.

 

Das Landeswaldgesetz sieht ausdrücklich vor, dass körperschaftliche Revierleiter auch Staatswaldflächen betreuen (§ 28 Abs. 3 LWaldG). In diesem Fall erstattet das Land der Anstellungskörperschaft die anteiligen Personalausgaben für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald.

 

Bezogen auf die Tätigkeit körperschaftlicher Revierleiter besteht grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Kommunalversicherers im Rahmen der Vermögenseigenschadensversicherung der betreffenden Gemeinde. Verursacht der körperschaftliche Bedienstete in vorwerfbarer Weise einen Schadensfall, ist der Vermögensschaden abgedeckt.

 

Fazit:

Mit der Kommunalisierung der Revierleitung können die Gemeinden und Städte ihre Eigentümerverantwortung für den Wald aktiv wahrnehmen.

 

Die Kommunalisierung der Revierleitung erfolgt im waldgesetzlichen Rahmen der heutigen Gemeinschaftsforstorganisation, stellt aber gleichzeitig eine geeignete Strategie dar, um von den Veränderungsprozessen im staatlichen Bereich unabhängiger zu werden. Mit körperschaftlichen Bediensteten eröffnet sich für die Gemeinden im Bedarfsfall die Handlungsoption, einzelne oder sämtliche mit der Waldbewirtschaftung auf Revierebene verbundene Aufgaben in Eigenregie wahrzunehmen.

 

Auch der Vorsitzende stellt anhand eines kurzen Statements „Pro Kommunale Beförsterung“ seine persönliche Einstellung und Meinung zum Thema dar.

 

Anschließend wird den Ausschussmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, konkrete Fragen zu stellen. Bedenken werden hierzu für den Fall einer möglichen Vertretungsregelung (z.B. Krankheit pp.) vorgebracht, da es ja keine Verpflichtung von Landesforsten gibt, die Vertretungsregelung zu organisieren.

Aber auch die Vorteile im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit, die engere Verbundenheit und Identifizierung zum Stadtwald werden hervorgehoben.

 

Nach eingehender Beratung stellt der Vorsitzende folgende Beschlussvarianten zur Abstimmung: