Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Kopp beschließt die Einführung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen zum 01.01.2024 gemäß dem beigefügten Satzungsentwurf mit folgender Änderung des § 5:

 

Vor jeder Beitragserhebung wird der Gemeindeanteil vom Gemeinderat projektbezogen festgelegt.


Sachverhalt:

 

Durch Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 05. Mai 2020 hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass spätestens bis zum 01. Januar 2024 alle Gemeinden den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag einführen müssen.

 

Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§ 10a Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser ist in der Satzung festzulegen. Der Gemeindeanteil muss gemäß § 10a Absatz 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist; er entspricht also dem Durchgangsverkehr im jeweiligen Ermittlungsgebiet und beträgt mindestens 20 %.

Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der entsprechenden Bewertung ist nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen (Eigelbacher Straße, Wallersheimer Straße) dies ausschließlich die Gehwege sind. Die Gehwege in diesem Bereich dienen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. Gleiches gilt auch für die übrigen Gemeindestraßen im Gemeindegebiet.

Letztendlich ist festzuhalten, dass im Ortsteil Kopp hauptsächlich von einem überwiegenden Anliegerverkehr und nur geringem Durchgangsverkehr auszugehen ist, während die Gemeindestraße „Eigelbacher Straße“ im Ortsteil Eigelbach wohl kaum vom Durchgangsverkehr frequentiert wird. Den Gemeinden wird bei der Festlegung des Gemeindeanteils zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt, so dass grundsätzilch ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis max. 30 % festgesetzt werden kann.

 

§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.

 

Die insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbstständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.

 

Als trennende Zäsuren kommen in der Ortsgemeinde Kopp insbesondere die zwischen den Ortslagen Kopp und Eigelbach gelegene Außenbereichsfläche von rund 400 m Breite sowie die unterschiedlich strukturierte Ausprägung der Gebietsteile in Betracht.

 

Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete); sie sind aus dem als Anlage 2 beigefügten Plan ersichtlich. Weiteres Erfordernis ist die Begründung der Aufteilung in Ermittlungsgebiete, diese ergibt sich aus Anlage 1.

 

Im beigefügten Satzungsentwurf sind für die Ortsgemeinde Kopp die beiden Abrechnungsgebiete Ortslage Kopp und Ortslage Eigelbach vorgesehen

 

Ferner ist ein Gemeindeanteil von 30 % für die Ortslage Kopp und 20 % für die Ortslage Eigelbach sowie eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15 Jahren gestaffelt nach Höhe der gezahlten Erschließungsbeiträge/m² vorgesehen.

 

Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.