Sitzung: 02.11.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 2-0395/23/21-009
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Kopp beschließt die Einführung von wiederkehrenden
Ausbaubeiträgen zum 01.01.2024 gemäß dem beigefügten Satzungsentwurf mit
folgender Änderung des § 5:
Vor
jeder Beitragserhebung wird der Gemeindeanteil vom Gemeinderat projektbezogen
festgelegt.
Sachverhalt:
Durch
Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 05. Mai 2020 hat der
Landesgesetzgeber festgelegt, dass spätestens bis zum 01. Januar 2024 alle
Gemeinden den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag einführen müssen.
Als
Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden
durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das
Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden
Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§
10a Absatz 1 Satz 2 KAG).
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt
ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer
Ansatz. Dieser ist in der Satzung festzulegen. Der Gemeindeanteil muss
gemäß § 10a Absatz 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist; er entspricht also dem Durchgangsverkehr im
jeweiligen Ermittlungsgebiet und beträgt mindestens 20 %.
Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen
Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der
Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche
öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der
Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der
entsprechenden Bewertung ist nur auf die Teileinrichtungen abzustellen, die in
der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten
Straßen (Eigelbacher Straße, Wallersheimer Straße) dies ausschließlich die
Gehwege sind. Die Gehwege in diesem Bereich dienen ganz überwiegend dem
Anliegerverkehr. Gleiches gilt auch für die übrigen Gemeindestraßen im
Gemeindegebiet.
Letztendlich ist festzuhalten, dass im Ortsteil Kopp
hauptsächlich von einem überwiegenden Anliegerverkehr und nur geringem
Durchgangsverkehr auszugehen ist, während die Gemeindestraße „Eigelbacher
Straße“ im Ortsteil Eigelbach wohl kaum vom Durchgangsverkehr frequentiert
wird. Den Gemeinden wird bei der Festlegung des Gemeindeanteils zwar
grundsätzlich ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt, so dass
grundsätzilch ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis max. 30 % festgesetzt
werden kann.
§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen
Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem
Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind,
eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen
Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die
Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den
bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige
Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen
die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen
Belastung berücksichtigt werden.
Die
insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie
räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbstständigte Einheit muss sich
nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit
hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.
Als
trennende Zäsuren kommen in der Ortsgemeinde Kopp insbesondere die zwischen den
Ortslagen Kopp und Eigelbach gelegene Außenbereichsfläche von rund 400 m Breite
sowie die unterschiedlich strukturierte Ausprägung der Gebietsteile in
Betracht.
Sämtliche
zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils
einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete); sie sind aus dem
als Anlage 2 beigefügten Plan ersichtlich. Weiteres Erfordernis ist die
Begründung der Aufteilung in Ermittlungsgebiete, diese ergibt sich aus Anlage
1.
Im beigefügten Satzungsentwurf sind für die Ortsgemeinde
Kopp die beiden Abrechnungsgebiete Ortslage Kopp und Ortslage Eigelbach
vorgesehen
Ferner ist ein Gemeindeanteil von 30 % für die Ortslage
Kopp und 20 % für die Ortslage Eigelbach sowie eine pauschale Beitragsbefreiung
bis zu 15 Jahren gestaffelt nach Höhe der gezahlten Erschließungsbeiträge/m²
vorgesehen.
Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge soll
zum 01.01.2024 in Kraft treten.