Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt, den Beschluss vom 11.10.2023 „Entwidmung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche – Dringlichkeit“ aufzuheben.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinderat hatte die Dringlichkeit des Punktes „Entwidmung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche“ mit der erforderlichen Mehrheit gefasst. Wir haben den Beschluss als Grundlage für den Zuschussantrag „Sanierung der Kirchentreppe und Umfeldgestaltung“ an die Kreisverwaltung weitergeleitet. Mit Email vom 13.10.2023 teilt die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung der Ortsgemeinde folgendes mit: (Auszug)

 

„Der Beschluss ist formell rechtswidrig, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt (Ausgabe 40/2023 vom 06.10.2023, S. 17) nicht enthalten war und dieser somit entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 GemO nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist.

 

Dass der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat, die Tagesordnung um diesen Beratungspunkt zu erweitern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO lagen nicht vor. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Angelegenheit dringlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (§ 34 Abs. 3 Satz 2 GemO). In der Tischvorlage wurde die Dringlichkeit damit begründet, dass die Kreisverwaltung (hier wohl der Dorferneuerungsbeauftragte) am 09.10.2023 dringend darum gebeten habe, eine Entscheidung über die Entwidmung der Kirchentreppe bis zum Vorlagetermin bei der ADD am 15.10.2023 zu treffen. Der Antrag hätte aber der ADD zunächst wie vorbereitet der ADD vorgelegt werden können. Hätte sich sodann herausgestellt, dass für den gewidmeten Teil keine Dorferneuerungsmittel in Anspruch genommen werden können, hätte der Antrag entsprechend abgeändert und neu vorgelegt werden können. Selbst wenn eine Entscheidung bis zum 15.10.2023 für erforderlich gehalten wird, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, am 09.10.2023 zu einer Gemeinderatssitzung einzuladen. Unter Berücksichtigung der regulären Einladungsfrist von vier Kalendertagen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GemO) hätte eine solche Sitzung also am 14.10.2023 und damit noch vor dem 15.10.2023 stattfinden können. Die Entscheidung hätte also ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer weiteren Sitzung Ortsgemeinderates aufgeschoben werden können. Dringlichkeit lag damit nicht vor. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO für eine Erweiterung der Tagesordnung somit nicht gegeben sind, kann der Mangel der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Tagesordnungspunktes nicht mit einem Erweiterungsbeschluss behoben werden. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 GemO führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Zudem ist der Beschluss materiell rechtswidrig. Eine Widmung kann nur durch eine sogen. Einziehung rückgängig gemacht werden. Hierzu bedarf es gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 LStrG zunächst einer öffentlichen Bekanntmachung über die Absicht, die Straße einzuziehen …. .“

 

Nach § 42 Abs. 1 GemO hat der Bürgermeister die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Gemeinderat … mitzuteilen. Im vorliegenden Fall hat die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde den Gemeinderatsbeschluss als rechtswidrig eingestuft.

 

Somit bleibt nur die formelle Aufhebung des Beschlusses durch den Ortsgemeinderat.