Sitzung: 26.10.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-0534/23/36-042
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, den
Beschluss vom 11.10.2023 „Entwidmung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche
– Dringlichkeit“ aufzuheben.
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat hatte die
Dringlichkeit des Punktes „Entwidmung eines Weges als öffentliche
Verkehrsfläche“ mit der erforderlichen Mehrheit gefasst. Wir haben den
Beschluss als Grundlage für den Zuschussantrag „Sanierung der Kirchentreppe und
Umfeldgestaltung“ an die Kreisverwaltung weitergeleitet. Mit Email vom
13.10.2023 teilt die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung der Ortsgemeinde
folgendes mit: (Auszug)
„Der
Beschluss ist formell rechtswidrig, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt
in der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt (Ausgabe 40/2023 vom 06.10.2023, S.
17) nicht enthalten war und dieser somit entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 GemO nicht
in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Dass der
Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen hat, die Tagesordnung um diesen
Beratungspunkt zu erweitern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO lagen nicht
vor. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Angelegenheit dringlich ist.
Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung nicht ohne Nachteil für die
Gemeinde aufgeschoben werden kann (§ 34 Abs. 3 Satz 2 GemO). In der
Tischvorlage wurde die Dringlichkeit damit begründet, dass die Kreisverwaltung
(hier wohl der Dorferneuerungsbeauftragte) am 09.10.2023 dringend darum gebeten
habe, eine Entscheidung über die Entwidmung der Kirchentreppe bis zum
Vorlagetermin bei der ADD am 15.10.2023 zu treffen. Der Antrag hätte aber der
ADD zunächst wie vorbereitet der ADD vorgelegt werden können. Hätte sich sodann
herausgestellt, dass für den gewidmeten Teil keine Dorferneuerungsmittel in
Anspruch genommen werden können, hätte der Antrag entsprechend abgeändert und
neu vorgelegt werden können. Selbst wenn eine Entscheidung bis zum 15.10.2023
für erforderlich gehalten wird, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, am
09.10.2023 zu einer Gemeinderatssitzung einzuladen. Unter Berücksichtigung der
regulären Einladungsfrist von vier Kalendertagen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GemO)
hätte eine solche Sitzung also am 14.10.2023 und damit noch vor dem 15.10.2023
stattfinden können. Die Entscheidung hätte also ohne Nachteil für die Gemeinde
bis zu einer weiteren Sitzung Ortsgemeinderates aufgeschoben werden können.
Dringlichkeit lag damit nicht vor. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Satz
1 Nr. 1 GemO für eine Erweiterung der Tagesordnung somit nicht gegeben sind,
kann der Mangel der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des
Tagesordnungspunktes nicht mit einem Erweiterungsbeschluss behoben werden. Der
Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 GemO führt zur Rechtswidrigkeit des
Beschlusses. Zudem ist der Beschluss materiell rechtswidrig. Eine Widmung kann
nur durch eine sogen. Einziehung rückgängig gemacht werden. Hierzu bedarf es gemäß
§ 37 Abs. 3 Satz 1 LStrG zunächst einer öffentlichen Bekanntmachung über die
Absicht, die Straße einzuziehen …. .“
Nach § 42
Abs. 1 GemO hat der Bürgermeister die Ausführung des Beschlusses auszusetzen
und die Gründe hierfür dem Gemeinderat … mitzuteilen. Im vorliegenden Fall hat
die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde den Gemeinderatsbeschluss
als rechtswidrig eingestuft.
Somit bleibt
nur die formelle Aufhebung des Beschlusses durch den Ortsgemeinderat.