Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Lissendorf beschließt, dass von der Erhebung des wiederkehrenden Beitrags 2020 für den Ausbau der Verkehrsanlagen Römerstraße und Im Langenbaar gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14.03.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2016 (Ausbaubeitragssatzung) abgesehen wird.


Sachverhalt:

 

Im Kalenderjahr 2020 wurden für Straßenausbaumaßnahmen lediglich folgende Ingenieurkosten aus der Schlussrechnung der Firma Linscheidt Ingenieure GmbH kassenwirksam verausgabt:

 

Römerstraße, Im Langenbaar

8.416,14 €

Somit Gesamtaufwand 2020                                           8.416,14 €

Abzug Gemeindeanteil 30 %                                             2.524,84 €

Somit umzulegender Aufwand                                      5.891,30 €

Bei einer beitragspflichtigen Fläche von rd. 1.012.367 m² würde sich ein Beitragssatz je m² gewichtete Fläche von 0,00582 € ergeben.

 

Ein Grundstück mit einer gewichteten Fläche von 859,11 m² hätte somit einen Beitrag in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Aus Kostengründen werden in der Verbandsgemeinde Gerolstein Beitragsbescheide nur noch über einem zu zahlenden Beitrag von mehr als 5,00 € versandt. Bei einer Beitragsabrechnung für das Jahr 2020 würden rund ein Drittel der beitragspflichtigen Grundstücke unter die 5,00 € - Grenze fallen und könnten somit nicht veranlagt werden. Die Summe der Kleinbeträge könnte also ebenfalls nicht vereinnahmt werden.

 

Die Ortsgemeinde Lissendorf hat in der Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14.03.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2016 (Ausbaubeitragssatzung) in § 1 Abs. 5 folgende Festsetzung getroffen:

„Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.“

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, dass in Anwendung des § 1 Abs. 5 Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Lissendorf von einer Erhebung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages für das Jahr 2020 abgesehen wird.

 

Auch wenn die Nicht-Erhebung der Ausbaubeiträge für das Jahr 2020 bereits durch die Ausbaubeitragssatzung abgedeckt ist, ist dies kein Geschäft der laufenden Verwaltung, Darüber hinaus sind Finanzmittel der Ortsgemeinde Lissendorf betroffen, so dass hier zusätzlich ein Beschluss erforderlich ist.