Sitzung: 30.10.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1
Vorlage: 2-0526/23/22-030
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Lissendorf beschließt, dass von der Erhebung des
wiederkehrenden Beitrags 2020 für den Ausbau der Verkehrsanlagen Römerstraße
und Im Langenbaar gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf zur
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom
14.03.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2016
(Ausbaubeitragssatzung) abgesehen wird.
Sachverhalt:
Im
Kalenderjahr 2020 wurden für Straßenausbaumaßnahmen lediglich folgende
Ingenieurkosten aus der Schlussrechnung der Firma Linscheidt Ingenieure GmbH
kassenwirksam verausgabt:
Römerstraße,
Im Langenbaar |
8.416,14
€ |
Somit Gesamtaufwand 2020 8.416,14
€
Abzug Gemeindeanteil 30 % 2.524,84
€
Somit umzulegender Aufwand 5.891,30 €
Bei
einer beitragspflichtigen Fläche von rd. 1.012.367 m² würde sich ein
Beitragssatz je m² gewichtete Fläche von 0,00582 € ergeben.
Ein
Grundstück mit einer gewichteten Fläche von 859,11 m² hätte somit einen Beitrag
in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Aus Kostengründen werden in der Verbandsgemeinde
Gerolstein Beitragsbescheide nur noch über einem zu zahlenden Beitrag von mehr
als 5,00 € versandt. Bei einer Beitragsabrechnung für das Jahr 2020 würden rund
ein Drittel der beitragspflichtigen Grundstücke unter die 5,00 € - Grenze
fallen und könnten somit nicht veranlagt werden. Die Summe der Kleinbeträge könnte also
ebenfalls nicht vereinnahmt werden.
Die
Ortsgemeinde Lissendorf hat in der Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf zur
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom
14.03.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2016 (Ausbaubeitragssatzung)
in § 1 Abs. 5 folgende Festsetzung getroffen:
„Ausbaubeiträge
nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung
außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.“
Seitens
der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, dass in Anwendung des § 1 Abs. 5
Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Lissendorf von einer Erhebung des
wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages für das Jahr 2020 abgesehen wird.
Auch
wenn die Nicht-Erhebung der Ausbaubeiträge für das Jahr 2020 bereits durch die
Ausbaubeitragssatzung abgedeckt ist, ist dies kein Geschäft der laufenden
Verwaltung, Darüber hinaus sind Finanzmittel der Ortsgemeinde Lissendorf
betroffen, so dass hier zusätzlich ein Beschluss erforderlich ist.