Sitzung: 22.11.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 2-0523/23/15-070
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt
Hillesheim erklärt sich damit einverstanden, dass für das Vorhaben des
Investors ein Bebauungsplanverfahren im Regelverfahren (Angebotsbebauungsplan)
durch die Stadt Hillesheim eingeleitet wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens
sind vom Investor zu tragen. Die Planungshoheit hat nach wie vor die Stadt
Hillesheim. Alle Formalien zwecks Kostenübernahme werden durch die
Verbandsgemeinde durch einen städtebaulichen Vertrag vorbereitet. In dem
Vertrag soll u.a. über die Anlegung öffentlicher Parkflächen verhandelt werden.
Die Stadt tritt mit dem Investor dbzgl. in Kontakt. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem
Stadtrat, die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Fläche Flur 18,
Flurstück 48/4 (teilweise) einzuleiten und den Aufstellungsbeschluss hierfür zu
fassen. Weiter empfiehlt der Ausschuss dem Stadtrat, die entsprechende Änderung
des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren bei der Verbandsgemeinde
Gerolstein zu beantragen.
Sachverhalt:
Ein Investor möchte in der Gemarkung Hillesheim, Flur 18,
Flurstück 48/4 (teilweise) eine Garagenanlage errichten. Eine durch den
Investor im letzten Jahr eingereichte Bauvoranfrage wurde durch die
Kreisverwaltung Vulkaneifel abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass sich
die Fläche im Außenbereich befindet und die in § 35 BauGB aufgeführten
privilegierungstatbestände nicht greifen. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist
die Fläche als Grünfläche ausgewiesen. Die Kreisverwaltung hat jedoch
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für die Realisierung des Vorhabens die
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich wird.
Auszug aus
dem FNP
Ansicht
Garagenanlage
Übersicht der
Fläche
Die Stadtspitze hat dem Investor die entsprechenden
Ratsbeschlüsse in Aussicht gestellt, sofern für die Stadt Hillesheim keine
Kosten entstehen. Ein Anspruch des Investors gegenüber der Stadt zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht nicht und kann auch durch Vertrag
nicht begründet werden. Der Investor hat sich dazu bereit erklärt, für die
gesamten Kosten des Bebauungsplanverfahrens, sowie die notwendige Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren aufzukommen. Der Investor muss in
Eigeninitiative einen Vertrag mit einem qualifizierten Planungsbüro
abschließen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt
Hillesheim und dem Investor wird seitens der Verbandsgemeinde vorbereitet,
wonach u.a. auch die Kostenübernahme des Investors für das
Bebauungsplanverfahren, sowie evtl. anfallende geforderte Gutachten, geregelt
wird. Die Stadt Hillesheim ermöglicht dem Investor somit durch die Aufstellung
eines Angebotsbebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB, Baurecht zu erlangen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für die Stadt Hillesheim entstehen
keine Kosten. Die Kosten des Verfahrens werden vom Investor übernommen.