Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Hillesheim erklärt sich damit einverstanden, dass für das Vorhaben des Investors ein Bebauungsplanverfahren im Regelverfahren (Angebotsbebauungsplan) durch die Stadt Hillesheim eingeleitet wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind vom Investor zu tragen. Die Planungshoheit hat nach wie vor die Stadt Hillesheim. Alle Formalien zwecks Kostenübernahme werden durch die Verbandsgemeinde durch einen städtebaulichen Vertrag vorbereitet. In dem Vertrag soll u.a. über die Anlegung öffentlicher Parkflächen verhandelt werden. Die Stadt tritt mit dem Investor dbzgl. in Kontakt.  Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Fläche Flur 18, Flurstück 48/4 (teilweise) einzuleiten und den Aufstellungsbeschluss hierfür zu fassen. Weiter empfiehlt der Ausschuss dem Stadtrat, die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren bei der Verbandsgemeinde Gerolstein zu beantragen.


Sachverhalt:

 

Ein Investor möchte in der Gemarkung Hillesheim, Flur 18, Flurstück 48/4 (teilweise) eine Garagenanlage errichten. Eine durch den Investor im letzten Jahr eingereichte Bauvoranfrage wurde durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass sich die Fläche im Außenbereich befindet und die in § 35 BauGB aufgeführten privilegierungstatbestände nicht greifen. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Grünfläche ausgewiesen. Die Kreisverwaltung hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für die Realisierung des Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich wird.

 

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Auszug aus dem FNP

Ansicht Garagenanlage

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Übersicht der Fläche

 

 

Die Stadtspitze hat dem Investor die entsprechenden Ratsbeschlüsse in Aussicht gestellt, sofern für die Stadt Hillesheim keine Kosten entstehen. Ein Anspruch des Investors gegenüber der Stadt zur Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht nicht und kann auch durch Vertrag nicht begründet werden. Der Investor hat sich dazu bereit erklärt, für die gesamten Kosten des Bebauungsplanverfahrens, sowie die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren aufzukommen. Der Investor muss in Eigeninitiative einen Vertrag mit einem qualifizierten Planungsbüro abschließen. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Hillesheim und dem Investor wird seitens der Verbandsgemeinde vorbereitet, wonach u.a. auch die Kostenübernahme des Investors für das Bebauungsplanverfahren, sowie evtl. anfallende geforderte Gutachten, geregelt wird. Die Stadt Hillesheim ermöglicht dem Investor somit durch die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB, Baurecht zu erlangen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Stadt Hillesheim entstehen keine Kosten. Die Kosten des Verfahrens werden vom Investor übernommen.