Sitzung: 22.11.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 2-0506/23/15-067
Beschluss:
Der
Bau- und Umweltausschuss nimmt den Satzungsbeschluss zur Kenntnis und spricht
sich für eine 15-jährige Verschonungsregelung für endgültige
Erschließungsmaßnahmen aus, sowie für einen 20%-igen Gemeindeanteil.
Dem
Stadtrat wird empfohlen, für das Jahr 2024 auf Grundlage des § 9 der neuen
Satzung, für Erschließungsmaßnahmen einen Ansatz in Höhe von 200.000,00 € als
Vorausleistung zu bilden. Für das Abrechnungsgebiet Bolsdorf soll ebenfalls ein
Ansatz in Höhe von 50.000,00 € gebildet werden.
Sachverhalt:
Durch
Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 05. Mai 2020 hat der
Landesgesetzgeber festgelegt, dass spätestens bis zum 01. Januar 2024 alle
Gemeinden den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag einführen müssen.
Als
Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden
durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das
Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden
Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§
10a Absatz 1 Satz 2 KAG).
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt
ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer
Ansatz. Dieser ist in der Satzung festzulegen. Der Gemeindeanteil muss
gemäß § 10a Absatz 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist; er entspricht also dem Durchgangsverkehr im
jeweiligen Ermittlungsgebiet und beträgt mindestens 20 %.
Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen
Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der
Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche
öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der
Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der
entsprechenden Bewertung ist nur auf die
Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der
Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen
(Aachener Straße, Augustinerstraße, Am Markt, Koblenzer Straße, Trierer Straße,
Kölner Straße, Prümer Straße, Gerolsteiner Straße, Am Berg, Margarethenstraße)
dies ausschließlich die Gehwege sind. Die Gehwege in diesem Bereich dienen ganz
überwiegend dem Anliegerverkehr. Gleiches gilt auch für die übrigen
Gemeindestraßen im Stadtgebiet.
Letztendlich ist festzuhalten, dass sowohl in der Stadt
Hillesheim als auch in den Stadtteilen Bolsdorf und Niederbettingen der
Durchgangsverkehr über qualifizierte Straßen erfolgt und die Gemeindestraßen
kaum vom Durchgangsverkehr frequentiert werden. Den Gemeinden wird bei der
Festlegung des Gemeindeanteils zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum von
+/- 5 % eingeräumt, so dass grundsätzlich ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 %
bis max. 30 % festgesetzt werden kann.
§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen
Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem
Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind,
eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen
Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die
Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den
bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige
Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen
die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen
Belastung berücksichtigt werden.
Die
insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie
räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbstständigte Einheit muss sich
nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit
hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.
Als
trennende Zäsuren kommen in der Stadt Hillesheim insbesondere die zwischen den
Ortslagen Hillesheim und den Stadtteilen gelegenen größeren
Außenbereichsflächen von rund 600 m bzw. 1,4 km Breite, die Aufteilung in Stadt
und Stadtteile als solche sowie die unterschiedlich strukturierte Ausprägung
der Gebietsteile in Betracht. Gleiches gilt für die zu den Stadtteilen Bolsdorf
und Niederbettingen gehörenden Gewerbegebiete.
Sämtliche
zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des als Anlage 2 der Satzung beigefügten
Plans ersichtlichen Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche
Einrichtungen (Ermittlungsgebiete). Weiteres Erfordernis ist die Begründung der
Aufteilung in Ermittlungsgebiete, diese ergibt sich aus Anlage 1 der Satzung.
Im beigefügten Satzungsentwurf sind für die Stadt
Hillesheim insgesamt fünf Abrechnungsgebiete vorgesehen: Stadtgebiet
Hillesheim, Stadtteile Bolsdorf und Niederbettingen, Gewerbegebiete „Alter
Bahnhof“ und „Kylltal“.
Ferner ist ein Gemeindeanteil von 25 % für alle Abrechnungseinheiten
sowie eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15 Jahren gestaffelt nach Höhe
der gezahlten Erschließungsbeiträge/m² vorgesehen.
Alternativ kann hinsichtlich der Verschonungsregelung
eine Staffelung nach Jahren entsprechend der durchgeführten Maßnahme erfolgen.
Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge soll
zum 01.01.2024 in Kraft treten.