Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Satzungsbeschluss zur Kenntnis und spricht sich für eine 15-jährige Verschonungsregelung für endgültige Erschließungsmaßnahmen aus, sowie für einen 20%-igen Gemeindeanteil.

 

Dem Stadtrat wird empfohlen, für das Jahr 2024 auf Grundlage des § 9 der neuen Satzung, für Erschließungsmaßnahmen einen Ansatz in Höhe von 200.000,00 € als Vorausleistung zu bilden. Für das Abrechnungsgebiet Bolsdorf soll ebenfalls ein Ansatz in Höhe von 50.000,00 € gebildet werden.


Sachverhalt:

 

Durch Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 05. Mai 2020 hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass spätestens bis zum 01. Januar 2024 alle Gemeinden den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag einführen müssen.

 

Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§ 10a Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser ist in der Satzung festzulegen. Der Gemeindeanteil muss gemäß § 10a Absatz 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist; er entspricht also dem Durchgangsverkehr im jeweiligen Ermittlungsgebiet und beträgt mindestens 20 %.

Der Gemeindeanteil hat dabei lediglich den überörtlichen Durchgangsverkehr abzudecken und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Einrichtung, da das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt. Überörtlicher Verkehr ist somit nur der Verkehr, der durch den Ort fährt, um einen anderen Ort zu erreichen. Bei der entsprechenden Bewertung ist nur auf die

Teileinrichtungen abzustellen, die in der Baulast der Gemeinde liegen. Das heißt, dass im Rahmen der klassifizierten Straßen (Aachener Straße, Augustinerstraße, Am Markt, Koblenzer Straße, Trierer Straße, Kölner Straße, Prümer Straße, Gerolsteiner Straße, Am Berg, Margarethenstraße) dies ausschließlich die Gehwege sind. Die Gehwege in diesem Bereich dienen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. Gleiches gilt auch für die übrigen Gemeindestraßen im Stadtgebiet.

 

Letztendlich ist festzuhalten, dass sowohl in der Stadt Hillesheim als auch in den Stadtteilen Bolsdorf und Niederbettingen der Durchgangsverkehr über qualifizierte Straßen erfolgt und die Gemeindestraßen kaum vom Durchgangsverkehr frequentiert werden. Den Gemeinden wird bei der Festlegung des Gemeindeanteils zwar grundsätzlich ein Ermessensspielraum von +/- 5 % eingeräumt, so dass grundsätzlich ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 % bis max. 30 % festgesetzt werden kann.

 

§ 10a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.

 

Die insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbstständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.

 

Als trennende Zäsuren kommen in der Stadt Hillesheim insbesondere die zwischen den Ortslagen Hillesheim und den Stadtteilen gelegenen größeren Außenbereichsflächen von rund 600 m bzw. 1,4 km Breite, die Aufteilung in Stadt und Stadtteile als solche sowie die unterschiedlich strukturierte Ausprägung der Gebietsteile in Betracht. Gleiches gilt für die zu den Stadtteilen Bolsdorf und Niederbettingen gehörenden Gewerbegebiete.

 

Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des als Anlage 2 der Satzung beigefügten Plans ersichtlichen Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Ermittlungsgebiete). Weiteres Erfordernis ist die Begründung der Aufteilung in Ermittlungsgebiete, diese ergibt sich aus Anlage 1 der Satzung.

 

Im beigefügten Satzungsentwurf sind für die Stadt Hillesheim insgesamt fünf Abrechnungsgebiete vorgesehen: Stadtgebiet Hillesheim, Stadtteile Bolsdorf und Niederbettingen, Gewerbegebiete „Alter Bahnhof“ und „Kylltal“.

 

Ferner ist ein Gemeindeanteil von 25 % für alle Abrechnungseinheiten sowie eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15 Jahren gestaffelt nach Höhe der gezahlten Erschließungsbeiträge/m² vorgesehen.

Alternativ kann hinsichtlich der Verschonungsregelung eine Staffelung nach Jahren entsprechend der durchgeführten Maßnahme erfolgen.

 

Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.