Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ortgemeinderat nimmt die während der frühzeitigen Offenlage nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Hinweise vollumfänglich zur Kenntnis. Die Entwurfsunterlagen werden um die Hinweise ergänzt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die um die obigen Hinweise ergänzten Planunterlagen nebst Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan „ehemaliges Jagdhaus Stroheich“ gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu veranlassen.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinderat Oberehe-Stroheich hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „ehemaliges Jagdhaus Stroheich“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Dieser Beschluss wurde am 16.12.2022 öffentlich bekanntgegeben.

Durch den Bebauungsplan soll die baurechtliche Nutzung der Parzelle Flur 8, Nr. 58/1 abschließend geregelt werden.

Der geplante Geltungsbereich ist aus nachfolgender Übersichtskarte ersichtlich:

 

 

Der Ortsgemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17.08.2023 den Bebauungsplanentwurf zur Kenntnis genommen und die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die Entwurfsunterlagen zur Änderung des Bebauungsplanes haben in der Zeit vom 04.09.2023 bis 05.10.2023 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Rathaus Gerolstein öffentlich ausgelegen bzw. waren auf der Homepage der Verbandsgemeinde und dem Landesserver eingestellt.

Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung erfolgte im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 25.08.2023.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.09.2023 über die Planung informiert und hatten Gelegenheit, bis zum 05.10.2023 Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes abzugeben.

Die jeweiligen Stellungnahmen sind aus in der als Anlage beigefügten Übersicht ersichtlich.