Sitzung: 02.11.2023 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 2-3361/22/01-918
Beschluss:
Nach
sehr eingehender Diskussion empfiehlt der Ausschuss, die Baumaßnahmen am
Gewässer entsprechend des vorgetragenen Sachverhaltes wie folgt zukünftig
finanzieren zu wollen.
1.
Gewässerbaumaßnahmen
und Renaturierungen innerhalb der Ortslagen
Trägerschaft und
Unterhaltung durch die Gemeinden. Weiterleitung der Fördermittel mittels
Vereinbarung von Verbandsgemeinde auf Gemeinde (da Gemeinden nicht
antragsberechtigt sind). Die reine Unterhaltungsverpflichtung des Gewässers
gem. Landeswassergesetz verbleibt bei der Verbandsgemeinde.
2.
Retentionsräume,
Rückhaltebecken, Treibgutfänge zum Schutz der Ortslagen
Trägerschaft
und dauerhafte Unterhaltung durch die Gemeinden. Weiterleitung der Fördermittel
mittels Vereinbarung von Verbandsgemeinde auf Gemeinde (da Gemeinden nicht
antragsberechtigt sind).
3.
Renaturierungsprojekte
von Gewässern 3. Ordnung außerhalb der Ortslagen
Trägerschaft und
Unterhaltung durch die Verbandsgemeinde mit Ausnahmen von Anlagen am Gewässer
(siehe Landeswassergesetz). Hierbei ist zu beachten, dass die Maßnahmen zu
priorisieren sind, da die erforderlichen Kapazitäten nur eingeschränkt
verfügbar sind.
Sachverhalt:
In der Vergangenheit wurden in Gerolstein, Stadtkyll und
Hillesheim bereits Gewässer innerhalb der Ortslagen renaturiert. Durch die noch
umzusetzenden Maßnahmen in der Starkregen- und Hochwasservorsorge stehen in den
nächsten Jahren noch zahlreiche Baumaßnahmen im Bereich der Gewässer 3. Ordnung
an. Daher ist dringend zu klären, wie die Trägerschaft bzw. eine Finanzierung
dieser Maßnahmen aussehen soll.
Bei
den beschriebenen Gewässerrenaturierungsmaßnahmen in den Ortslagen Gerolstein,
Stadtkyll und Hillesheim traten die Gemeinden als Träger auf, da die Projekte
auch dazu genutzt wurden, das Gewässerumfeld im Sinne der Gemeinde attraktiv
und erlebbar zu machen. Hier konnten im Zuge des Programms Aktion blau plus
auch weitergehende Maßnahmen wie Sitzgelegenheiten, Fußwege,
Spielmöglichkeiten, Anlagen am Gewässer und Zugänge ans Wasser u.ä. gefördert
werden. Da Förderanträge für Gewässer 3. Ordnung durch die Verbandsgemeinde
gestellt werden müssen, ist eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und
Verbandsgemeinde für die Mittelübertragung erforderlich. Die Umsetzung erfolgt
dann in Trägerschaft der Gemeinde.
Weiterhin
werden in der Hochwasser- und Starkregenvorsorge regelmäßig Retentionsräume,
Mulden, Rückhaltebecken, Treibgutfänge und Rechenbauwerke zum Schutz der unterliegenden
Gemeinden vorgeschlagen. Diese Anlagen am oder im Gewässer dienen in der Regel
ausschließlich dem Schutz der Gemeinde, so dass auch hier von einer
Trägerschaft der Gemeinde auszugehen ist.
Analog zu den o.a. Gewässerrenaturierungsmaßnahmen ist für die Förderung
auch hier eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Verbandsgemeinde für die
Mittelübertragung erforderlich.
Unabhängig
davon, sollen langfristig auch Gewässer außerhalb der Ortslagen
renaturiert werden. Dies ist eine klassische Maßnahme der Gewässerunterhaltung
und dient überörtlichen Interessen, so dass hier eine Trägerschaft der
Verbandsgemeinde zum Tragen kommen sollte. Durch diese Maßnahmen werden
Gewässerrandstreifen gesichert und die Gewässergüte verbessert
(Gewässerstruktur, Morphologie, Retention, Durchgängigkeit, Eigendynamik,
natürliche Entwicklung, Biodiversität usw.) Die Kosten nach Abzug der Förderung
müssten hier von der Verbandsgemeinde übernommen werden. Für die Umsetzung wäre
eine Prioritätenliste zu erarbeiten, wobei sich die Dringlichkeit aus
Gewässerpflegeplänen in Verbindung mit einer Kosten-/Nutzen Berechnung ergibt.
Analog zur Wasserrahmenrichtlinie WRRL sollte das Ziel sein, die Gewässer
langfristig in die Strukturgüteklasse I-II zu überführen.