Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15

Beschluss:

 

Nach sehr eingehender Diskussion empfiehlt der Ausschuss, die Baumaßnahmen am Gewässer entsprechend des vorgetragenen Sachverhaltes wie folgt zukünftig finanzieren zu wollen.

 

1.         Gewässerbaumaßnahmen und Renaturierungen innerhalb der Ortslagen

Trägerschaft und Unterhaltung durch die Gemeinden. Weiterleitung der Fördermittel mittels Vereinbarung von Verbandsgemeinde auf Gemeinde (da Gemeinden nicht antragsberechtigt sind). Die reine Unterhaltungsverpflichtung des Gewässers gem. Landeswassergesetz verbleibt bei der Verbandsgemeinde.

 

2.         Retentionsräume, Rückhaltebecken, Treibgutfänge zum Schutz der Ortslagen

Trägerschaft und dauerhafte Unterhaltung durch die Gemeinden. Weiterleitung der Fördermittel mittels Vereinbarung von Verbandsgemeinde auf Gemeinde (da Gemeinden nicht antragsberechtigt sind).

 

3.         Renaturierungsprojekte von Gewässern 3. Ordnung außerhalb der Ortslagen

Trägerschaft und Unterhaltung durch die Verbandsgemeinde mit Ausnahmen von Anlagen am Gewässer (siehe Landeswassergesetz). Hierbei ist zu beachten, dass die Maßnahmen zu priorisieren sind, da die erforderlichen Kapazitäten nur eingeschränkt verfügbar sind.


Sachverhalt:

 

In der Vergangenheit wurden in Gerolstein, Stadtkyll und Hillesheim bereits Gewässer innerhalb der Ortslagen renaturiert. Durch die noch umzusetzenden Maßnahmen in der Starkregen- und Hochwasservorsorge stehen in den nächsten Jahren noch zahlreiche Baumaßnahmen im Bereich der Gewässer 3. Ordnung an. Daher ist dringend zu klären, wie die Trägerschaft bzw. eine Finanzierung dieser Maßnahmen aussehen soll.

 

Bei den beschriebenen Gewässerrenaturierungsmaßnahmen in den Ortslagen Gerolstein, Stadtkyll und Hillesheim traten die Gemeinden als Träger auf, da die Projekte auch dazu genutzt wurden, das Gewässerumfeld im Sinne der Gemeinde attraktiv und erlebbar zu machen. Hier konnten im Zuge des Programms Aktion blau plus auch weitergehende Maßnahmen wie Sitzgelegenheiten, Fußwege, Spielmöglichkeiten, Anlagen am Gewässer und Zugänge ans Wasser u.ä. gefördert werden. Da Förderanträge für Gewässer 3. Ordnung durch die Verbandsgemeinde gestellt werden müssen, ist eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Verbandsgemeinde für die Mittelübertragung erforderlich. Die Umsetzung erfolgt dann in Trägerschaft der Gemeinde.

 

Weiterhin werden in der Hochwasser- und Starkregenvorsorge regelmäßig Retentionsräume, Mulden, Rückhaltebecken, Treibgutfänge und Rechenbauwerke zum Schutz der unterliegenden Gemeinden vorgeschlagen. Diese Anlagen am oder im Gewässer dienen in der Regel ausschließlich dem Schutz der Gemeinde, so dass auch hier von einer Trägerschaft der Gemeinde auszugehen ist.  Analog zu den o.a. Gewässerrenaturierungsmaßnahmen ist für die Förderung auch hier eine Vereinbarung zwischen Gemeinde und Verbandsgemeinde für die Mittelübertragung erforderlich.

 

Unabhängig davon, sollen langfristig auch Gewässer außerhalb der Ortslagen renaturiert werden. Dies ist eine klassische Maßnahme der Gewässerunterhaltung und dient überörtlichen Interessen, so dass hier eine Trägerschaft der Verbandsgemeinde zum Tragen kommen sollte. Durch diese Maßnahmen werden Gewässerrandstreifen gesichert und die Gewässergüte verbessert (Gewässerstruktur, Morphologie, Retention, Durchgängigkeit, Eigendynamik, natürliche Entwicklung, Biodiversität usw.) Die Kosten nach Abzug der Förderung müssten hier von der Verbandsgemeinde übernommen werden. Für die Umsetzung wäre eine Prioritätenliste zu erarbeiten, wobei sich die Dringlichkeit aus Gewässerpflegeplänen in Verbindung mit einer Kosten-/Nutzen Berechnung ergibt. Analog zur Wasserrahmenrichtlinie WRRL sollte das Ziel sein, die Gewässer langfristig in die Strukturgüteklasse I-II zu überführen.