Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Herr Lothar Laskowski ist von seinem Amt als Ratsmitglied des Ortsgemeinderates Hallschlag zurückgetreten. Hierdurch ist die vakante Position im Ortsgemeinderat neu zu besetzen.

 

Gemäß dem Wahlergebnis vom 31. Mai 2019 ist Herr Thomas Klarhöfer der nächste Nachrücker für den Ortsgemeinderat. Herr Klarhöfer wurde schriftlich über seine Wahl in den Ortsgemeinderat Hallschlag benachrichtigt und hat mit Dokument vom 7. Oktober 2023 seine Annahme der Wahl erklärt.

 

Gemäß § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet sich der Ortsbürgermeister, die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung im Namen der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten hinzuweisen.

 

„Nach § 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

 

§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Stadt. Dies bedeutet, dass die Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Stadt nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“

 

Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus:

 

§ 20 GemO, Schweigepflicht,

§ 21 GemO, Treuepflicht,

§ 22 GemO, Ausschließungsgründe, sowie

§ 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen wird Herr Klarhöfer von Ortsbürgermeister Weicker verpflichtet.