Sachverhalt:
Herr Lothar Laskowski ist von seinem Amt als Ratsmitglied
des Ortsgemeinderates Hallschlag zurückgetreten. Hierdurch ist die vakante
Position im Ortsgemeinderat neu zu besetzen.
Gemäß dem Wahlergebnis vom 31. Mai 2019 ist Herr Thomas Klarhöfer
der nächste Nachrücker für den Ortsgemeinderat. Herr Klarhöfer wurde
schriftlich über seine Wahl in den Ortsgemeinderat Hallschlag benachrichtigt
und hat mit Dokument vom 7. Oktober 2023 seine Annahme der Wahl erklärt.
Gemäß § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet sich
der Ortsbürgermeister, die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher
Sitzung im Namen der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten hinzuweisen.
„Nach § 30 Abs. 1 der Gemeindeordnung haben
Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier nur durch Rücksicht auf
das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben. Sie sind an Weisungen
und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über
Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder die in nichtöffentlicher
Sitzung des Rates oder der Ausschüsse beraten werden. Diese Schweigepflicht
ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet
die Ratsmitglieder zu einer besonderen Treuepflicht gegenüber der Stadt. Dies
bedeutet, dass die Ratsmitglieder Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber
der Stadt nicht vertreten dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche
Vertretung handelt.“
Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich
insbesondere aus:
§ 20 GemO, Schweigepflicht,
§ 21 GemO, Treuepflicht,
§ 22 GemO, Ausschließungsgründe, sowie
§ 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.
Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der
Gemeindeordnungen wird Herr Klarhöfer von Ortsbürgermeister Weicker
verpflichtet.