Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Ertrag von 2023 (10 Prozent) in Höhe von derzeit 14.600,00 Euro könnte bei Erhöhung folgendermaßen gesteigert werden:

 

18980,00 Euro bei einer Erhöhung auf 13 Prozent

20.440,00 Euro bei einer Erhöhung auf 14 Prozent

 

Errechnungsbeispiel für die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer eines Steuerpflichtigen bei einem Haus von 105 Quadratmetern Wohnfläche, Baujahr vor 1970 in Schüller:

 

Derzeit gültige Satzung: 10 Prozent des jährlichen Mietaufwandes = 374,00 Euro Jahressteuer

 

Erhöhung auf:

 

13 Prozent des jährlichen Mietaufwandes =486,00 Euro Jahressteuer oder auf

14 Prozent des jährlichen Mietaufwandes =523,00 Euro Jahressteuer

 

 

Beschluss:

 

Nach eingehender Beratung im Ortsgemeinderat erfolgt eine Beschlussfassung über die Erhöhung des Steuersatzes von 10 auf 13 Prozent des jährlichen Mietaufwandes ab 01.01.2024.

 


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Schüller erhebt seit dem 01.01.2002 die Zweitwohnungssteuer. Die derzeitig gültige Satzung der Ortsgemeinde Schüller vom 21.06.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2013 soll durch eine Neufassung ersetzt werden. Zusätzlich soll der Steuersatz von 10 Prozent auf 13 oder14 Prozent erhöht werden.

 

Seit Inkrafttreten der Satzungen im Jahre 2002/2004/2014 hat sich die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer weiterentwickelt und deshalb wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung zur weiteren Gewährleistung der rechtssicheren Steuererhebung die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung empfohlen. Der vorgelegte Entwurf der Satzung ist angelehnt an die aktuelle Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz.

 

In § 5 Absatz 4 der Neufassung wird die Möglichkeit geschaffen, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Regelung wird auch bei der Erhebung der Grundsteuern bereits angewandt und führt dazu, dass der Aufwand für den jährlichen Versand der Steuerbescheide entfällt.

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltslage sollte zudem entschieden werden, ob der Steuersatz von derzeit 10 Prozent des jährlichen Mietaufwandes auf 13 oder 14 Prozent angehoben werden soll.

 

Zum Vergleich:

Im Jahre 2023 erheben im Verbandsgemeindegebiet 25 Ortsgemeinden und die Stadt Hillesheim sowie die Stadt Gerolstein eine Zweitwohnungssteuer. Hiervon erheben 17 Ortsgemeinden sowie die Stadt Hillesheim einen Steuersatz von 10 Prozent, 7 Ortsgemeinden sowie die Stadt Gerolstein ab 01.01.2023 12 Prozent. Die Ortsgemeinde Birgel erhebt einen Steuersatz von 13 Prozent. Eine Erhöhung für 2024 wurde bereits von der Ortsgemeinde Gönnersdorf (von 12 auf 13 Prozent) beschlossen. Feusdorf erhöht ab 2024 von 12 auf 16 Prozent und in Lissendorf ist ebenfalls eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer in Planung ab 01.01.2024.