Sitzung: 12.10.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1-0522/23/34-016
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Ertrag von 2023 (10 Prozent) in Höhe von derzeit 14.600,00
Euro könnte bei Erhöhung folgendermaßen gesteigert werden:
18980,00 Euro bei einer Erhöhung auf 13 Prozent
20.440,00 Euro bei einer Erhöhung auf 14 Prozent
Errechnungsbeispiel
für die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer eines Steuerpflichtigen
bei
einem Haus von 105 Quadratmetern Wohnfläche, Baujahr vor 1970 in Schüller:
Derzeit gültige Satzung: 10 Prozent des jährlichen
Mietaufwandes = 374,00 Euro Jahressteuer
Erhöhung auf:
13 Prozent des jährlichen Mietaufwandes =486,00 Euro Jahressteuer oder auf
14 Prozent des jährlichen Mietaufwandes =523,00
Euro Jahressteuer
Beschluss:
Nach
eingehender Beratung im Ortsgemeinderat erfolgt eine Beschlussfassung über die
Erhöhung des Steuersatzes von 10 auf 13 Prozent des jährlichen Mietaufwandes ab
01.01.2024.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Schüller erhebt seit dem 01.01.2002 die
Zweitwohnungssteuer. Die derzeitig gültige Satzung der Ortsgemeinde Schüller
vom 21.06.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2013 soll durch
eine Neufassung ersetzt werden. Zusätzlich soll der Steuersatz von 10 Prozent
auf 13 oder14 Prozent erhöht werden.
Seit Inkrafttreten der Satzungen
im Jahre 2002/2004/2014 hat sich die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer
weiterentwickelt und deshalb wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung zur
weiteren Gewährleistung der rechtssicheren Steuererhebung die Neufassung der
Zweitwohnungssteuersatzung empfohlen. Der vorgelegte Entwurf der Satzung ist
angelehnt an die aktuelle Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds
Rheinland-Pfalz.
In § 5 Absatz 4 der Neufassung
wird die Möglichkeit geschaffen, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das
Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten
haben, die Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für
die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Regelung wird auch bei der Erhebung der
Grundsteuern bereits angewandt und führt dazu, dass der Aufwand für den
jährlichen Versand der Steuerbescheide entfällt.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage sollte zudem entschieden
werden, ob der Steuersatz von derzeit 10 Prozent des jährlichen Mietaufwandes
auf 13 oder 14 Prozent angehoben werden soll.
Zum Vergleich:
Im Jahre 2023 erheben im
Verbandsgemeindegebiet 25 Ortsgemeinden und die Stadt Hillesheim sowie die
Stadt Gerolstein eine Zweitwohnungssteuer. Hiervon erheben 17 Ortsgemeinden
sowie die Stadt Hillesheim einen Steuersatz von 10 Prozent, 7 Ortsgemeinden
sowie die Stadt Gerolstein ab 01.01.2023 12 Prozent. Die Ortsgemeinde Birgel
erhebt einen Steuersatz von 13 Prozent. Eine Erhöhung für 2024 wurde bereits
von der Ortsgemeinde Gönnersdorf (von 12 auf 13 Prozent) beschlossen. Feusdorf erhöht
ab 2024 von 12 auf 16 Prozent und in Lissendorf ist ebenfalls eine Erhöhung der
Zweitwohnungssteuer in Planung ab 01.01.2024.